Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
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Ergebnis 121 bis 135 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

  1. #121
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Dass ein HvOler Sonderrechte innehat ist an für sich klar,...
    So klar ist das nicht. Wir haben in unserem Rettungsdienstbereich auch die ein oder andere HvO-Gruzppe. Und denen wurde die Nutzung von Sonderrechten untersagt mit der Begründung, diese stünden nur dem Rettungsdienst zu. Und Rettungsdienst sei, was von den Krankenkassen als Rettungsdienst bezahlt würde.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #122
    Pflonk Gast
    editiert

    Ein HvO-ler ist zwar nicht Teil des Rettungsdienstes, dem die Nutzung von Sonderrechten mit deren FAhrzeugen eingeräumt ist, aber er handelt mit rechtfertigendem Notstand, um ein Leben zu retten. Dieser erlaubt es um eben dies zu tun gewisse Regeln und Gesetze zu brechen, wenn es angemessen und verhältnismäßig ist.

    Desweiteren kann natürlich eine Dienstanweisung aus dem Grund ausgestellt werden, weil in der Vergangenheit vermehrt schlechte Erfahrungen gemacht wurden.
    Nach §35 StVO haben zwar nur Fahrzeuge des RD Sonderrechte, ich begründe meine Aussage jedoch auf §34 StGB mit rechtfertigendem Notstand. Andere Baustelle eigentlich :)
    Geändert von Pflonk (19.01.2008 um 15:51 Uhr)

  3. #123
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden,allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. ........
    denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
    tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt.
    So... soweit find ich deinen Post ja schonmal nicht schlecht durchdacht ;)
    (Hab mir nicht alle Fallbeispiele durchgelesen, da fehlt mir die zeit *g*)

    Das du im Rahmen des HvO über den §Rechtfertigender Notstand einen Verstoß gegen die StVO rechtfertigen kannst, ist richtig und auch schön von dir erklärt :)

    Allerdings ist dir bei dem "Signal" ein klitze kleiner Fehler unterlaufen, folgender:

    Das wiederrechtliche Anbringen einer blauen RKL ist KEIN Verstoß gegen die StVO, sondern gegen die StVZO. (Wird gleich gaaanz wichtig)

    Fall 1:

    Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
    Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

    Fall 2:

    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

    Fall 3:

    Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
    Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...

    Jetzt muss man wissen: Die TÜV-Prüfungen sind nicht zum Spaß, sondern um die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und der der anderen Verkehrsteilnehmen zu Schützen.

    "Umgehe" ich jetzt diese Prüfung, handel ich damit Fahrlässig oder unter Umständen sogar Grob Fahrlässig.

    Als nächstes erinnern wir uns wider an das Ende des §34 StGB
    "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden"
    (Gleiches gilt für die SoRe die über den §35 StVO laufen, denn mit Diesen Sonderrechten ist kein fahrlässiger Verstoß gegen die StVZO zulässig)

    Fazit:
    Angemessen und Fahrlässig, sind nur leider nicht in seinen sinnvollen Satz zu bringen ;)


    MfG Fabsi

    P.S.: Und JA, es kommt natürlich immer auf den Polizisten, den Richter usw. usw. usw. an... Aber wir betrachten hier schliesslich den Worst Case :)

  4. #124
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    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #125
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.
    Da ist wiederrum Dir ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Feuerwehrler hat nicht automatisch Sonderrechte, sondern nur, wenn er Aufgaben der Feuerwehr übernimmt.
    Das Arbeiten als HvO oder auch First Responder ist aber NICHT den Aufgaben der Feuerwehr, sondern denen des Rettungsdienstes zuzuordnen. Deswegen hat auch der Fwler keine Sonderrechte.
    Einfaches Beispiel als Erklärung: In manchen Gegenden Deutschlands betreibt die Feuerwehr RTWs. Diese geniessen nur dann SoRe, wenn dies nach $35 StVO für den Rettungsdienst zugelassen ist, und nicht lediglich deshalb, weil ebenfalls nach §35 StVO die Feuerwehr grundsätzlich SoRe genießt. Sonst könnte man ja jeden Einsatz mit Signal fahren.

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #126
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen

    Zusammenfassend läßt sich also sagen: Wenn der HiOrg-HvO keine Sonderrechte genieß, tut dies der FW-FR auch nicht. Beide Gruppen sind gleichgestellt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wenn der HvOler ein offizielles Fahrzeug hat hast du Recht, wenns hier um Privat PKWs geht liegst du falsch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #127
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    Und wieso?
    Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?

  8. #128
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Und wieso?
    Und wer fährt bitte FR/HvO-Einsätze mit dem Privatwagen?
    Weil, wenns der RD macht nur das Fahrzeug Sonderrechte hat, sprich keine Sondersignalanlage auch keine Sonderrechte.
    Bei der Feuerwehr haben die Mitglieder Sonderrechte, diese können zwar nicht angezeigt werden, daß brauchen sie ja auch nicht und können deswegen auch in Anspruch genommen werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #129
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    Aber nur, wenn es sich um hoheitliche Aufgaben handelt! Dazu zählt - warum auch immer - die Notfallmedizin und damit auch sämtliche FR-Einsätze nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #130
    Pflonk Gast
    so wie ihr hier wütet müsst ich vermuten, dass mein text von keinem gelesen wurde, bzw. nicht verstanden.
    Ihr reitet auf §35 StVO rum. Ich begründe meine Aussagen mit dem §34 StGB.
    Das ist was völlig anderes.

    Ich sags nochmal in Kurzform:
    nach §35 StVO ist es Fahrzeugen des RD erlaubt sonderrechte in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich ist (höchste eile um zu retten)
    d.h. ein privat-PKW eines HvO'lers ist hiervon nicht eingeschlossen.
    ABER §34 des StGB (rechtfertigender Notstand) erlaubt es, Vorschriften zu missachten, um z.B. menschleben zu retten. D.h. ich darf auch Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachten, um rechtzeitig zum Helfen zu kommen. Ich berufe mich also NICHT auf ein Recht, das ein Fahrzeug des RD innehat, sondern auf das Recht, das JEDER Bürger innehat, wenn er Menschenleben retten will...
    Die Frage ist nur: Wann weiß man sicher, dass jemand in Lebensgefahr schwebt? Eigentlich nie, nur wenn man dabei ist. Der HvOler weiß es aber, weil er ja direkt von der Leitstelle alarmiert wird. Und zwar nur zu solchen Notfällen, die auch jedes RD-Fahrzeug mit signal anfährt. Er ist damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Menschenleben / Gesundheit in Gefahr ist und darf, um dies zu verhindern (laut §34 StGB) Vorschriften missachten, quasi Sonderrechte in Anspruch nehmen.

    Nu hab ichs aber oft genug gesagt! wer mir immernoch widerspricht weil er definitionen durcheinander würfelt, den kann ich nur auf meinen langen beitrag verweisen, da stehts glaub ausführlich genug :)

    @Fabpicard
    Mit deinem Fallbeispiel bin ich nicht ganz einverstanden:
    Fall 1:

    Der HvO sitzt in einem KdoW seiner HiOrg, welcher mit einer genehmigten Verkehrswarnanlage ausgerüstet ist.
    Wird er jetzt alarmiert hat er zwar keine Sonderrechte, allerdings das Fahrzeug in dem er fährt (Fahrzeuge des RettD)

    Fall 2:

    Der FWler betätigt sich als HvO und sitzt ebenfalls gerade in einem KdoW seiner Wehr.
    Wird er alarmiert, hat er als FWler Sonderrechte inne und darf somit auch die Zugelassene Verkehrswarnanlage nutzen.

    Fall 3:

    Der HvO (egal ob von FW oder HiOrg) sitzt jetzt in seinem privat KFZ.
    Nach der Alarmierung hat er zwar Sonderrechte (oder kann diese zumindest geltend machen über den §34 StGB) allerdings hat er ja keine Zugelassene Verkehrswarnanlage...
    Fall 1: Der HvOler im KdoW hat sonderrechte, weil er weiß, dass ein Menschenleben in Gefahr hat und er darf sie in Anspruch nehmen (1. weil er im KFZ des RD sitzt und 2. weil der rechtfertigende Notstand greift - Sonderrechte aus 2 Gründen :D - ). Die eingebaute SoSi hilft dabei natürlich immens.

    Fall 2: Der FWler darf als HvO im KdoW ebenfalls SoSi einsetzen, aber nicht deshalb weil er FWler ist, denn er ist ja in diesem fall nicht für die Feuerwehr unterwegs, sondern als HvOler. Da er aber weiß, dass Leben in Gefahr ist, kann er wegen des rechtfertigenden Notstands die Signalanlage benutzen.

    Fall 3: Der HvOler ist im Privat-Auto hat Sonderrechte (diesmal nicht wegen des Fahrzeugs, sondern wegen des rechtfertigenden Notstands), weil er von der Gefahr für Leib und Leben weiß, hat aber keine Möglichkeit diese Sonderrechte für andere anzudeuten. Nun darf er trotzdem mit Sonderrechten fahren, sollte das aber vorsichtiger tun, eben weil er keine optische Warnung für andere Fahrzeuge hat. Hätte er sie und benutzte er sie, könnte er das mit dem rechtfertigenden Notstand rechtfertigen. Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist. Wenn er den Einsatz abgeschlossen hat, hat er ja keine Sonderrechte mehr inne, ist ja kein leben mehr in gefahr. Es wäre also demnach zulässig, zuhause ein blaulicht zu haben und es nur für den Fall eines HvO-einsatzes bereitzuhalten. Problematisch wird es schon wieder mit der Rückfahrt. Denn diese ist auch ohne sonderrechte und er dürfte streng genommen da ja keins mehr mitführen :D Müsste er dann beim Einsatzort liegenlassen oder dem RD-Personal mitgeben :)


    jeds iss aber genug, ich hab mich nu schon mehrfach wiederholt... ^^

  11. #131
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist. Wenn er den Einsatz abgeschlossen hat, hat er ja keine Sonderrechte mehr inne, ist ja kein leben mehr in gefahr. Es wäre also demnach zulässig, zuhause ein blaulicht zu haben und es nur für den Fall eines HvO-einsatzes bereitzuhalten. Problematisch wird es schon wieder mit der Rückfahrt. Denn diese ist auch ohne sonderrechte und er dürfte streng genommen da ja keins mehr mitführen :D Müsste er dann beim Einsatzort liegenlassen oder dem RD-Personal mitgeben :)


    So ein Unsinn ... es gibt keine Verordnung oder Gesetz die den Besitz bzw das Mitführen eines Blaulichts verbietet.

    Und mit deinem Rechtfertigenden Notstand begiebst du dich auf sehr sehr sehr glatten Eis ...
    Du kannst dich auf vieles Berufen ... auch das du ein Engel bist, aber
    ich waage ernsthaft zu bezweifeln das irgendein Richter dich freisprechen wird ...
    wenn du zb auch nur ansatzweise andere Personen im geringsten gefährdest.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #132
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Und mit deinem Rechtfertigenden Notstand begiebst du dich auf sehr sehr sehr glatten Eis ...
    Du kannst dich auf vieles Berufen ... auch das du ein Engel bist, aber
    ich waage ernsthaft zu bezweifeln das irgendein Richter dich freisprechen wird ...
    wenn du zb auch nur ansatzweise andere Personen im geringsten gefährdest.
    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Angemessen und Fahrlässig, sind nur leider nicht in seinen sinnvollen Satz zu bringen ;)
    Jetz muss ich mal "Punkten" :)

    .

    MfG Fabsi

  13. #133
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Ihr reitet auf §35 StVO rum. Ich begründe meine Aussagen mit dem §34 StGB.
    Das ist was völlig anderes.
    Ich denke auch, dass eine Begründung mit dem §34 StGB seeeehr riskant ist.
    Erstens wird dort von einer "nicht anders abwendbaren Gefahr" gesprochen. Da es in Deutschland keinen verpflichtenden Einsatz von HvOs gibt, dagegen allerdings eine Hilfsfrist vorgeschrieben ist, halte ich persönlich es für sehr zweifelhaft, als HvO Sonderrechte nach §34 StGB in Anspruch zu nehmen, da die Gefahr ja auch durch den RD abgewendet werden kann.
    Wenn in einem solchen Fall (HvO hat Dienst, wird alarmiert und fährt im Privatwagen zum EInsatz) mit dem rechtfertigtem Notstand argumentiert werden könne, stellt sich nämlich die Frage, warum bei einem zu erwartenden Einsatz (und sonst hätte der HvO ja keinen Dienst) nicht ein Fahrzeug des RD mit Signalanlage zur Verfügung gestellt wird. Das wiederum würde heißen, dass die Hilfsfrist zu lange bemessen wäre, und daraus könnte man als Patient wiederum gegen den Gesetzgeber vorgehen. Ich weiß, dass ist jetzt sehr spekulativ, aber so stellt sich das für mich dar.
    Zitat Zitat von Pflonk Beitrag anzeigen
    Er hat die Verordnung über den Besitz des mobilen Blaulichts im Privat-PKW missachtet, jedoch um ein höheres Interesse zu verfolgen. Sobald der Einsatz jedoch abgeschlossen ist, müsste er das blaulicht sofort wieder aus dem Fahrzeug entfernen, da das Mitführen ja nicht erlaubt ist.
    Die interessante Frage ist: Was passiert, wenn ich bei der "§34-Signalfahrt" einen VU verursache? Normalerweise erlischt nämlich der Versicherungsschutz des KFZ.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #134
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Naja ...
    Sagt bescheid wenn ich mich irre ...
    Aber soweit mir bekannt ist
    HvO = BRK/DRK, Maltheser, Johanniter, Wasserwacht etc ...
    First Responder = Feuerwehr.

    Somit hat der HvO definitiv KEINE Sonderrechte wenn er mit seim Privat PKW fährt, da in der StVO expliezit erwähnt wird "Fahrzeuge des Rettungsdienstes".
    Beim First Responder der von der Feuerwehr (soweit ich weiß) gestellt wird, sieht es anders aus, hier hat die Organisation die Sonderrechte und nicht die Fahrzeuge.
    Also in Bayern ist es so

    HvO = BRK / Wasserwacht
    First Responder = MHD, JUH, THW, Feuerwehr, DLRG,

  15. #135
    Registriert seit
    05.10.2003
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    Das ist aber eine reine Namensspielerei, wie es dem Chef des jeweiligen Clubs halt gerade gefällt. Unterscheidungen in Aufgaben, Rechten und Pflichten wird es ja wohl kaum geben.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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