Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
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Ergebnis 106 bis 120 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

  1. #106
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    Original geschrieben von rotkreuz

    gerade für junge mitglieder aller HIORGs ist die fahrt zum gerätehaus gefährlich, sag ich aus eigener erfahrung.
    Stop Stop
    nur weil du grad in einer HiOrg bist und Menschenleben in Gefahr sind heißt das nicht zwangsläufig das du Sonderrechte in Anspruch nehmen darfst.
    Das Rote Kreuz, MHD, Johanniter, Wasserwacht und DLRG und dergleichen, dürfen im Alarmfall auf dem Weg zur Wache "KEINE" Sonderrechte in Anspruch nehmen mit ihrem Privat-KFZ, wenn sie zB per Melder alarmiert werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #107
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    Moin moin,

    im Katastrophenfall dürfen von jedem Sonderrechte gebraucht werden, nur nicht als Rettungsdienstverstärkung oder SEG.

    Aber auch ohne Sonderrechte ist es durch die persönliche Anspannung bei einer Alarmierung schon gefährlich genug, im Privat-PKW durch die Strassen zu fahren.
    Zumindest, wenn man noch nicht so viele Einsätze hinter sich hat.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #108
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    SEG Leiter und Zugführer hab ich geschrieben. Und da gibt es beispiele siehe Buch Sonderrechte im Einsatz.

  4. #109
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    Moin moin,

    um eine alte Diskussion wieder in die Gegenwart zu holen (hehe, ich seh´ schon Eure Gesichter!!!):

    Wie sieht´s eigentlich mit Hintergrund- oder Reserve-Notärzten aus? Bei uns fahren auch LNAs Primäreinsätze. Dürfen die mit SoSi fahren oder net?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #110
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    Also bei uns haben alles LNA's eigene Autos mit Sosi und Magnetblaulicht.

  6. #111
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    und diese Privat-PKW gelten dann als Rettungsdienstfahrzeug im Sinne § 35,38 StVO?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #112
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    genau.

    Das ganze ist natürlich von den Behörden offiziell genehmigt und die Ärzte haben dann (zumindest in Bayern) auch nen Rettungsdienst Rufnamen zugeteilt bekommen. Dementsprechend sind sie dann auch als Fahrzeug des Rettungsdienstes unterwegs.

  8. #113
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    Bei uns fahren die LNA's mit dem privaten PKW der mit SoSi ausgestattet ist ;)

    Nocheinmal aufs Anfangsthema zu kommen: Ich finde es ebenfalls übertrieben SoSi in einen privat PKW einbauen zu dürfen! natürlich wäre es ein riesen Spaß mit dem eigenen Auto mit Blaulicht und Martinshorn zum FW Haus zu fahren, aber wie schon gesagt: Die Missbrauchgefahr ist zu hoch und ob es wirklich sinnvoll ist wenn 50 Leute mit SoSi zu einer Ölspur rasen ist auch fraglich, da das Unfallrisiko etwa 7x so hoch ist wie ohne.
    Jedoch fände ich es besonders Nachts sehr sinnvoll wenn beleuchtet bzw. blinkende Dachaufsetzter erlaubt wären, weil in der Nacht sieht man vielleicht die umrisse des Schildes aber nicht was drauf steht.. Dadurch wird der Verkehr eindeutig zu wenig gewarnt und gerade wenn man vielleicht mit 50 durch eine 30er Zone fährt ist es sinnvoll evtl. Fußgänger oder ander Autofahrer mit einem blinken auf sich aufmerksam zu machen!

  9. #114
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    Jetzt war es solange ruhig hier um dieses Thema...

    Zitat Zitat von Luki Beitrag anzeigen
    natürlich wäre es ein riesen Spaß mit dem eigenen Auto mit Blaulicht und Martinshorn zum FW Haus zu fahren
    Spass??? Darum geht's also...

    Zitat Zitat von Luki Beitrag anzeigen
    ob es wirklich sinnvoll ist wenn 50 Leute mit SoSi zu einer Ölspur rasen ist auch fraglich, da das Unfallrisiko etwa 7x so hoch ist wie ohne.
    Sonderrechte zur Ölspur sind wirklich mehr als fraglich. Die wird dir wohl kein Richter zugestehen. Und das höhere Unfallrisiko liegt nicht an der Rechtslage oder an irgendwelchen bunten Lämpchen, sondern ganz allein an den Menschen.

    Zitat Zitat von Luki Beitrag anzeigen
    Jedoch fände ich es besonders Nachts sehr sinnvoll wenn beleuchtet bzw. blinkende Dachaufsetzter erlaubt wären, weil in der Nacht sieht man vielleicht die umrisse des Schildes aber nicht was drauf steht.. Dadurch wird der Verkehr eindeutig zu wenig gewarnt und gerade wenn man vielleicht mit 50 durch eine 30er Zone fährt ist es sinnvoll evtl. Fußgänger oder ander Autofahrer mit einem blinken auf sich aufmerksam zu machen!
    Mit deinen Sonderrechten hast du keine anderen Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen! Die greifen nur, solange niemand außer dir von ihnen betroffen ist! Daher brauchst du niemanden auf dich aufmerksam zu machen! Dieses Thema ist hier schon zigfach zu finden...

  10. #115
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 1

    Der Text ist zu lang für einen Post, drum hab ich ihn gesplittet, sorry, aber ich hab euch viel mitzuteilen und tu das gern ausführlich, um nicht missverstanden zu werden :)
    Bitte um Nachsicht bei den Moderatoren, ich nehm mir hier mal frech sonderrechte :D



    Sonderrechte innezuhaben ist die eine Sache, sie verantwortungsbewusst auszuüben, die andere. Und es steht leider außer Frage, dass vermutlich nicht alle dazu in der Lage sind.

    Die Frage der Selbsteinschätzung ist ein weiteres Problem, denn wieso wickeln sich sonst gerade junge und frische Autofahrer öfters um den nächstbesten Baum als ältere und erfahrenere?
    Die Fahrt mit Sonderrechten ist laut Gesetz, das hier schon so oft zitiert wurde - um es leger zusammenzufassen - dann erlaubt, wenn man qualifiziert helfen will bzw. eine hoheitliche Aufgabe zu erledigen hat. Beschränkt ist dies auf Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, BGS, Bundeswehr und Zolldienst, sowie den Rettungsdienst.

    Gehören HvO-ler zum Rettungsdienst? Nein, nicht unbedingt. Nur weil sie vielleicht auch dort arbeiten oder dort gearbeitet und Erfahrungen gesammelt haben sind sie meist in Ortsvereinen organisiert, also nicht direkt Teil des Rettungsdienstes. Somit besitzen sie (die Mitglieder) auch in der Regel kein entsprechend gekennzeichnetes Fahrzeug, es sei denn es steht generell als HvO-Bereitschaftsfahrzeug an einer Diensstelle oder Wache bereit. Der Sinn von HvO ist ja aber, möglichst frühzeitig nach dem Notruf das therapiefreie Intervall zu beenden, also möglichst schnell dem Patienten qualifiziert (!) helfen zu können. Was bringt ein Helfer, der zwar schnell da ist, aber schon bei Basismaßnahmen versagt? Deshalb gibt es ja vielerorts auch eine Mindestanforderung an Mitglieder von HvO-Teams. Das kommt denen, die motiviert sind und unbedingt helfen wollen, jedoch nicht qualifiziert sind, vielleicht undankbar vor, aber wenn es danach ginge, unqualifizierte Leute an den Unfall/Notfall heranzuführen, dann könnte man ja auch einen Nachbarschaftsmeldedienst einrichten, wo dann sämtliche Nachbarn alarmiert werden, um dann untätig und unfähig ins Wohnzimmer schlurfen und dem Notfallgeschehen bis zum Eintreffen des RTW etc. zuzusehen. Geholfen wäre dem Patient in diesem Moment sowohl mit den Nachbarn als auch mit dem unqualifizierten Helfer nicht.

    Wie schon früher in diesem Thread angesprochen sind es oft Ehrenamtliche, die den Bereitschaftsdienst des HvO ausüben. Häufig sind es auch Personen, die wenig Erfahrungen mit der Inanspruchnahme jeglicher Ausnahmeregelungen der StVO haben, also selten mit Einsatzhorn und Blaulicht mit Wegerechten unterwegs waren oder auch nur mit Sonderrechten ohne Wegerecht. Wie kann man also von einem solchen Helfer erwarten, dass er grundsätzlich verantwortungsvoll mit Sonderrecht umgehen kann? Vielleicht kann er es, aber allein die Tatsache, dass er sich dem wunderbaren Dienst für das Leben und die Gesundheit des Patienten verschrieben hat, qualifiziert ihn nicht automatisch dazu. Von einem Hauptamtlichen Rettungsdienstmitarbeiter sollte man dies hingegen erwarten können.
    Grundlegend halte ich es für angebracht, dass Helfer vor Ort ihren Einsatzort mit Sonderrechten anfahren dürfen. Denn sie werden ja schließlich nur dann alarmiert, wenn auch ein Rettungswagen mit Sonderrechten (und sogar Wegerechten) auf dem Weg zum Notfall ist. Warum sollte ein Ersthelfer nicht ebenfalls die im Rahmen seiner Ausstattung möglichen Rechte wahrnehmen dürfen? Wenn er ein blaues Rundumkennlicht mitführt, so kann er dies einsetzen um darauf hinzuweisen, dass er Sonderrechte in Anspruch nimmt. VORSICHT:

    Diese Aussage wird sicherlich wieder zerfetzt, deshalb hier eine ausführliche Beschreibung der Hintergründe dafür:
    Sonderrechte üben KEINEN Einfluss auf andere Verkehrsteilnehmer aus! D.h. wer mit Sonderrechten unterwegs ist (und das legitim) hat dennoch nicht das Recht, einem anderen Verkehrsteilnehmer beispielsweise die Vorfahrt zu nehmen (dazu ist Wegerecht nötig, was ein Einsatzhorn in Verbindung mit Blaulicht erfordert).
    Dennoch: Die Inanspruchnahme von Sonderrechten wirkt sich unweigerlich auf andere Verkehrsteilnehmer aus. Wenn ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehe kann es vorkommen, dass ich andere Verkehrsteilnehmer dabei überhole oder sie daran hindere beispielsweise aus einer Kreuzung auf meine Straße abbiegen zu lassen (wenn ich vorfahrt habe muss der andere Warten, so oder so), weil ich (zu) schnell bin. Es wäre in diesen Fällen sinnvoll, den Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen, dass ich derzeit Sonderrechte in Anspruch nehme. So kann dieser meinetwegen freiwillig auf sein Recht verzichten, mich vorlassen. Tut er dies jedoch nicht, so muss ich ihm sein Recht lassen. Das ist der Punkt, den ich meinte. Die Kenntlichmachung von sonderrechten um andere Verkehrsteilnehmer dazu zu animieren, auf ihr Recht zu verpflichten. Tun sie es nicht, sind sie im Recht und unsere blaue birne blinkt umsonst, wir haben lediglich Sonderrecht damit angedeutet.

    Ich möchte das an Fallbeispielen aufklamüsern, ums etwas klarer zu machen:

    Ich fahre auf eine rote Ampel zu, bräuchte um sie als bevorrechtigter passieren zu dürfen Wegerecht, was ich ohne Einsatzhorn nicht ausüben kann. Ich fahre normal an die rote Ampel, schalte mein blaulicht ein, warte ab und nehme (wie man es in der Fahrschule gelernt hat :) ) Blickkontakt auf, ggf. warte ich auf anderweitige Reaktionen des Fahrzeugs (Lichthupe, stehenbleiben etc.).
    Ist für mich deutlich erkennbar, dass der andere Verkehrsteilnehmer auf sein Vorrecht verzichtet, so kann ich die Ampel sicher bei rot passieren und spare damit vielleicht 20 Sekunden.
    Hier wird nun wieder gestritten, was bringen einem 20 Sekunden?! 20 Sekunden an für sich bringen vielleicht nicht viel, aber komme ich an 4 Ampeln vorbei und komme dadurch vielleicht 1,5-2 Minuten früher am Patienten an, so ist das gewonnene Zeit. Entgegen vieler Aussagen in diesem Thread möchte ich behaupten, dass z.B. bei einem Reanimationspflichtigen Patient 2 Minuten deutlich ins Gewichtfallen können (!). Reanimationspflichtig, also CPR mit Thoraxkompressionen und Beatmung ist man eben dann, wenn der eigene Körper nicht mehr selbst in der Lage ist, eine Suffiziente Atmung und einen Kreislauf aufrechtzuerhalten was sehr schnell zu einer Hypoxie (Sauerstoffmangel) führt. Menschliche Zellen (vielleicht auch andere, kenne mich nicht in Veterinärmedizin bzw. Botanik aus) sind - mit Ausnahme der Nervenzellen - in der Lage, auch ohne Sauerstoff den Stoffwechsel aufrechtzuerhalten, den sogenannten "Anaeroben Metabolismus". Das heißt, eine Muskelzelle beispielsweise kann einige Minuten, ja einige dutzend Minuten ohne Sauerstoff weiterüberleben ohne abzusterben (mal abgesehen von der dadurch entstehenden Azidose). Anders ist das bei den menschlichen Nervenzellen, die schon nach Minuten beginnen zu degenerieren und nach 10 Minuten bereits völlig abgestorben sein können, wenn nicht sogar schon früher. Das Gehirn sowie natürlich sämtliche NErven bestehen aus diesen NErvenzellen. D.h. eine Hypoxie ist solange unkritisch, solange keine Nervenzellen betroffen sind. Da das jedoch bei einem Kreislaufstillstand der Fall ist, besteht allerhöchste Lebensgefahr, innerhalb von 5 Minuten kann sich der Zustand des Patienten so dramatisch verschlechtern, dass ein Überleben aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
    Lasst und überlegen:
    Patient erleidet Kreislaufstillstand (warum auch immer). Zum Erkennen der Angehöringen der akuten Situation braucht es sicherlich länger als 15 Sekunden. Sie werden den Patienten anzusprechen versuchen, ihn schütteln etc.
    Gehen wir davon aus, die Angehörigen handeln geistesgegenwärtig und rufen den Notruf. Zunächst muss von der Leitstelle aufgenommen werden, also Daten erfasst und Unfallhergang geschildert werden (um entscheiden zu können, welche Rettungsmittel erforderlich sind). Lasst uns optimistisch denken und lasst für diesen Prozess nur 1 Minute vergehen. Der Notfall muss noch disponiert werden, lasst dafür noch 30 Sekunden vergehen, wir sind derzeit bei 1,75 Minuten nach Kreislaufstillstand (und das ist sehr optimistisch, bedenke Aufregung bei den Angehörigen, evtl. unsicherheit über die Frage, ob der Notruf gewählt werden soll, nicht ganz so schnelle disposition). Nun geht der Melder für RTW, NEF sowie HvO.

  11. #116
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 2

    Lasst uns annehmen die Besatzung ist so schnell, dass sie es schafft, in 1 Minute abzurücken. Sie hat 4 Minuten anfahrt (das ist die Ausnahme, da müsste man ja quasi in sichtweite zur rettungswache umfallen). Schon sind 1,75+1+4 = 6,75 Minuten vergangen, seit der Notfall eingetreten ist. Schon jetzt könnte es zu spät sein, eine erfolgreiche Reanimation durchzuführen. Nach 6 Minuten ohne Sauerstoffversorgung im Hirn wird es aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest zu Folgeschäden (Sprachstörungen, Lähmungen) führen, wenn nicht zum Hirntod.
    Wir gingen hier von einem Idealfall aus. Nun lasst uns annehmen bis zum fertig disponierten Notfall vergehen 4 minuten (1 minute panik bei angehörigen, 30 sekunden unschlüssigkeit über anruf bei Leitstelle, 1,5min Aufnahme des Notfalls, 30 sekunden zur disposition)
    Die Straßen sind voll, die Anfahrt dauert 10 minuten (Berufsverkehr, Baustellen, lange wege), sind wir schon bei 14 minuten nach Notfall, bis der RTW bzw. das NEF eintreffen.
    Der HvO schafft die Strecke, weil er näher am Notfall ist ohne besondere Hinternisse in 3 Minuten. Kommt nun aber auch in den Berufsverkehr (rote Ampeln, verstellte Kreuzungen, + 5 minuten). JETZT kommen die Sonderrechte zur Geltung. Schafft er es, die anderen Verkehrsteilnehmer dazu zu bringen, freiwillig auf ihre Vorfahrt zu verzichten, kann er rote Ampelphasen um vielleicht 20-30 sekunden zu verkürzen, kann sich vorsichtig durch eine vollgestellte Kreuzung tasten, kann vielleicht auch mal auf dem rechtsabbiegestreifen bis an die spitze der Autoschlange zu fahren, so spart er viel Zeit. Gehen wir von 3 Ampeln und einer verstellten Kreuzung aus. An der ersten Ampel spart sich der HvO-ler das 40 sekündige warten auf grün, dadurch, dass er sich vorsichtig mit blaulicht über die kreuzung tastet, weil andere verkehrsteilnehmer ihn durch die kenntlichmachung seiner absichten vorlassen. an der kreuzung hätte er 30 sekunden warten müssen, bis die fahrzeuge, die sie verstopfen passiert sind. an der nächsten kreuzung gewinnt er durch überholen auf dem abbiegestreifen weitere 50 sekunden (da er sich nicht ganz hinten anstellen muss, sondern vorne wieder sanft über die kreuzung tasten kann). Er überholt weitere Fahrzeuge, die ihn vorlassen, da er durch das blaulicht kenntlich macht, dass er gerne sonderrechte in anspruch nehmen möchte und spart sich eine Fahrt mit 25km/h und fährt stattdessen mit 40 km/h an der schange vorbei, kann vorne wieder über die kreuzung tasten und gewinnt dadurch insgesamt eine weitere minute, die er ansonsten hätte schleichend im verkehr stehen müssen. Nun kommt er an die letzte rote ampel vor dem Notfall. Keine Möglichkeit zu überholen, da Gegenverkehr aufkommt. Mal ehrlich, wer lässt im Berufsverkehr ein Auto einfach überholen, macht auch noch platz, fährt womöglich halb im acker deswegen? Wenn ein auto von hinten kommt und drängelt und hupt, denk ich mir doch, dass der es eher eilig hat nach hause zu kommen, als dass da ein HvOler sitzt, der ein leben Retten will, oder nicht?
    Hat das Fahrzeug das hupt aber ein blaulicht auf dem Dach, sieht die Sache etwas anders aus. Wieder kann versucht werden mit den gegebenen Hilfsmitteln (blaulicht, hupe, lichthupe) auf sich aufmerksam zu machen, um andere zu animieren, platz zu machen (was diese freiwillig dürfen, jedoch nicht müssen). So kämpft sich der HvO-ler aus meinem beispiel auto für auto voran und steht nicht als 25. fahrzeug in der schlange sondern hat sich bis zum 4. vorgearbeitet, bis die ampel wieder auf grün schaltet, muss also nicht warten bis die überholten 21 fahrzeuge alle angefahren sind und womöglich noch nicht mal alle über die grünphase kommen. weitere 2 minuten wurden eingespart.
    summa sumarum: 40s+30s+50s+120s = 240s = 4min
    Nun sind seit dem Eintreten des Notfalls diese 4 minuten plus die 3,5 minuten disozeit vergangen. 7,5 minuten liegt unser patient ohne kreislauf und mit einer hypoxie in den nervenzellen nun da.
    der HvO beginnt mit der reanimation. der RTW kommt weitere 6 Minuten später, bis er sicht mit wegerecht seinen weg gebahnt hat. zwischen 7,5 und 13,5 minuten besteht für den Notfallpatienten ein deutlicher Unterschied. Nach 7,5 Minuten sind die Chancen zugegebenermaßen recht gering, aber nach 13,5 Minuten erst recht. Ohne die Inanspruchnahme von Sonderrechten des HvO-lers und der kenntlichmachung wäre auch er 4 minuten später gekommen, also 11,5 minuten nach notfallgeschehen, nur 2 minuten vor dem RTW.

    Sehr lange Rede, kurzer Sinn: Minuten sind entscheidend, auch wenn das viele nicht so sehen, wer mir da wiedersprechen mag, möge bitte einen studierten Mediziner (und damit meine ich vorwiegend einen Notarzt) fragen, wie groß die Spanne ist. Er wird - wie ich behaupte - ähnliche Zahlen nennen, wenn nicht noch drastischere (3 minuten hilfsfrist bis zum zustand beinahe aussichtsloser situation)


    Im ländlichen Raum, wo die Anfahrtszeiten der Rettungsmittel oft länger als 10 Minuten sind, wenn nicht sogar die Hilfsfrist überschreiten (z.B. bei schlechten witterungsverhältnissen) ist ein Helfer vor Ort, der nur 4-5 minuten nach notfall eintrifft und die nächsten 10-15 Minuten bis zum eintreffen eines Arztes/RAs überbrückt, goldwert. Er trägt deutlich zu höheren Überlebenschancen bei bzw. verringert die Wahrscheinlichkeit für Folgeschäden deutlich.

    Wüsste ich mit Sicherheit von einem lebensbedrohlich oder vermutlich dauerhaft gesundheitsbeeinträchtigenden Notfall würde ich mir (selbstverständlich unter gebührender Vorsicht und unter Ausschluss der Gefährdung anderer - wie es die Inanspruchnahme von Sonderrechten ohnehin vorschreibt, jedoch auch zum gesunden Menschenverstand gehört -) gewisse Sonderrechte nehmen um diesen Notfall zu erreichen um möglichst schnell zu helfen. Das beinhaltet das überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen an Stellen, die gefahrlos sind (also gut überschaubar), das rechts überholen, das fahren gegen einbahnstraßen (natürlich nur, wenn der verkehr langsam fließt (z.B. 30er zone/spielstraße) und genügend ausweichmöglichkeiten bestehen, also natürlich NICHT auf schnellstraßen oder womöglich der BAB O_o)...
    Begründen würde ich das hiermit:

    § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

  12. #117
    Pflonk Gast

    Sonderrechte mit Blaulicht - Teil 3

    Kurz in meinen Worten ausgedrückt und auf mein fallbeispiel angewendet:
    Wenn ich gerade weiß, dass ein Mensch im sterben liegt und mir die Mittel zur Verfügung stehen, dies zu verhindern, dann breche ich einige Regeln, die jedoch Verhältnismäßig weniger schwer wiegen, wie der Erhalt des Lebens. Dazu muss der Bruch der Regeln angemessen sein.
    Wen kümmert schon, wenn ich 4 Autofahrer behindere, weil ich durch eine 30er zone gegen die fahrtrichtung fahre und diese in parklücken ausweichen müssen, damit ich vorbeikomme, wenn dafür ein Menschenleben erhalten werden kann?
    Wenn ich aber natürlich 10m weiter eine Spur in meine Fahrtrichtung habe und trotzdem die gegenspur benutze, ist das nicht verhältnismäßig, weil die 2 sekunden die es gebraucht hätte 10meter weiter zu fahren rechtfertigen nicht die gefahr, dass vielleicht ein autofahrer mich doch nicht sieht.
    Ich habe eine "Tat begangen" um die "Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden", tat dies angemessen und verhältnismäßig und habe mich deshalb nicht strafbar gemacht. (Bzw. im straßenverkehr keine ordnungswidrigkeit begangen)

    Und JETZT kommt das Signal ins Spiel. Als optisches Signal würde ich hierfür eine blaue Rundumkennleuchte oder eine blaue Stroboblitzleuchte für gerechtfertigt empfinden, allein um anderen anzuzeigen, dass ich gerne Sonderrechte in Anspruch nehmen möchte. Viele wissen gar nicht, dass man einem Fahrzeug, das nicht mit Martinshorn fährt, sondern nur blaulicht anhat, nicht platz machen müsste. Das käme mir in diesem Fall zu gute, denn ich könnte schneller im Verkehr vorankommen, ohne explizit wegerechte in anspruch nehmen zu müssen.
    tue ich das, wie ich ganz oben angesprochen, verantwortungsbewusst und mit bedingungsloser rücksicht gegenüber anderen verkehrsteilnehmern, halte ich dies für absolut gerechtfertigt. Denn wie rescuebrain sagte, dem ich in diesem Punkt völlig zustimme, ist es der Patient, der im Mittelpunkt des ganzen Aufwands steht. Es gilt ihm so schnell als möglich, aber auch so qualifiziert als möglich zu helfen.

    Deshalb halte ich es für gerechtfertigt, dass HvO-Bereitschaftspersonal eine Möglichkeit besitzt, seine Sonderrechte (die nach §34 StGB legitim sind für den Notfall) kenntlich zu machen. Eine blaue oder zumindest eine gelbe (wobei die dadurch, dass sie wesentlich häufiger noch als blaue gesehen werden, von den Meisten nicht mehr "ernst" genommen werden) kennleuchte mit magnetaufsatz halte ich für angebracht. ich selbst besitze eine gelbe und benutze sie auch für diesen zweck, habe bislang keine blaue, weil das gesetz den einsatz blauen blinklichts hierfür bisweilen absolut verbietet (gelbes nur eingeschränkt). Gegen das Gesetz möchte ich nicht handeln, ich würde aber gerne erreichen wollen, dass ein neuer Denkanstoß aufkommt und vielleicht sogar die Gesetzgebende Macht erreicht, die sich überlegen sollte, ob eine änderung in diesem Bereich nicht angebracht wäre.
    Um dem Missbrauch auf Privater Ebene entgegenzuwirken (schlimm genug, dass es diesen gibt), könnte die erlaubnis für das mitführen einer blauen signalleuchte nur auf die dienstzeit begrenzt sein, in der man HvO-Bereitschaft ausübt. (quasi vom OV gestellte leuchten)
    Der Einsatz/Einbau von Martinshorn in private PKWs halte ich jedoch für eine andere Sache. Hier könnten durch beschränkungen und mindestanforderungen deutlich mehr klarheit geschaffen werden, sodass nicht jeder HvO-ler eine mehrtonfolge erzeugen kann, sondern meinetwegen nur diejenigen, die das fahren mit wegerecht (das auch von §34 StGB als angemessenes mittel zur rettung von menschenleben eingesetzt werden darf (wie ich sage)) auf die Personen begrenzt, die berufsbedingt erfahrung damit haben, also RD-Mitarbeiter. Oder man setzt eine Mindestmitgliedschaftsfrist fest, die das HvO-Mitglied "dabei" sein muss, um die Berechtigung für eine WEgerechtsfahrt zu erhalten.

    Mein Kommentar war bislang auf HvO-ler beschränkt, aber auch zu den FFW-lern möchte ich etwas sagen. Es ist wieder eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ob nun 2-3 HvO-ler einen Notfall anfahren oder gar 20-30 Feuerwehrmänner und -frauen eine Wache ansteuern. Bei der Feuerwehr, die einfach Einsatzbedingt mehr Personal aufbieten muss als der Rettungsdienst ist es weniger wichtig, dass alle gleichzeitig ankommen. Die die näher am Magazin wohnen oder sich aufhalten zum Zeitpunkt des Alarms besetzen eben das erste Fahrzeug, rücken aus und können zu helfen beginnen. Dann kann nachgerückt werden. An einer Anfahrt mit Sonderrechten zum Magazin ist nichts einzuwenden, denn es ist höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dennoch halte ich hier den Einsatz von blaulicht oder gar Martinshorn für unverhältnismäßig, zum einen wegen der Anzahl der eventuellen benutzer aber auch wegen der nicht ganz so dringlichen eile. es rücken ja sowieso immer ein fahrzeug nach dem anderen aus, was bringt es also wenn 10 leute schneller da sind als sie überhaupt abtransportiert werden können und dann dem ersten fahrzeug beim abrücken zusehen müssen? ein zügiges nachrücken ist hier sinnvoller.
    Man stelle sich weiterhin die verkehrsteilnehmer vor. wenn aus einem dorf meinetwegen 5 Feuerwehrleute ins im Nachbardorf befindliche Magazin mit SoSi anrücken, alle fahren quasi von zuhause los und sammeln sich dann vielleicht irgendwann auf der hauptstraße. Bis dies jedoch der Fall ist, kann es sein, dass ein Verkehrsteilnehmer in die Verlegenheit kommt, 2 Signalfahrzeugen ausweichen zu müssen.
    Ich kenne einen tragischen Fall dieser Situation, wo ein RTW und ein NEF sich treffen wollten (das NEF wurde nachgefordert, RTW fuhr ihm entgegen). Kurz vor der Zusammenkunft der beiden Fahrzeuge (beide mit Signal versteht sich) kam ein Autofahrer in die Verlegenheit dem RTW auszuweichen und übersah dabei das ebenfalls bevorrechtete NEF. Es kam zum Unfall, der Autofahrer Starb, der Notarzt und der RA im NEF wurden schwer verletzt. 2 Sondersignalfahrzeuge aus 2 verschiedenen Richtungen ist unverantwortlich und NICHT verhältnismäßig und erfüllt damit nicht den Tatbestand der Angemessenheit, wie in §34 gefordert. Damit entfällt das Recht auf Wegerechtfahrt. Sonderrechte ok, aber auch hier, möglichst nicht angedeutet.

    Diese Diskussion wird wohl noch lange weiterbrennen. Ich persönlich hoffe, dass sich am Gesetz etwas tut und fahre bis dahin weiter unter gebührender Vorsicht weiter mit Sonderrechten und Kenntlichmachung derselben mit einer gelben blinklampe (in meinem Fall strobo) zu einem Notfall, mit der Rechtfertigung des gerechtfertigten Notstands.
    Eine allzeit sichere Fahrt allen Kollegen von der Feuerwehr und den FRs der Notfallhilfe wünscht euch

    Pflonk

    :)
    *phew* *fingerglüh* :D
    Geändert von Pflonk (19.01.2008 um 11:48 Uhr)

  13. #118
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    Das is mir klar das dein Beitrag nur auf HVOler zählt, denn der First Responder hat Sonderrechte wenn er mit seinem Privat PKW zum Einsatz fährt. :-D

    Und wenn du willst das du als HVOler Sonderrechte hast, dann reiche eine Petition ein.
    Und auf deinen rechtfertigenden Notstand kannst du dich in der Regel auch nur berufen, wenn tatsächlich was bedrohliches vorliegt, stellt sich das als Falschmeldung raus trifft dich die volle Härte des Gesetzes.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #119
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das is mir klar das dein Beitrag nur auf HVOler zählt, denn der First Responder hat Sonderrechte wenn er mit seinem Privat PKW zum Einsatz fährt. :-D
    Soweit ich weiß, sind die Begriffe "HvO" unfd "First Responder" synonym zu verwenden. Oder irre ich mich da?
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Und wenn du willst das du als HVOler Sonderrechte hast, dann reiche eine Petition ein.
    Und auf deinen rechtfertigenden Notstand kannst du dich in der Regel auch nur berufen, wenn tatsächlich was bedrohliches vorliegt, stellt sich das als Falschmeldung raus trifft dich die volle Härte des Gesetzes.
    Falsch. Der gerechtfertigte Notstand gilt, wenn Du aufgrund für Dich eindeutig scheinender Indizien der Annahme bist, dass es sich um eine Gefahrensituation handelt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  15. #120
    Pflonk Gast
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Soweit ich weiß, sind die Begriffe "HvO" unfd "First Responder" synonym zu verwenden. Oder irre ich mich da?
    Nein, das ist ein und das selbe, das eine eben nicht Deutsch. :D


    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Falsch. Der gerechtfertigte Notstand gilt, wenn Du aufgrund für Dich eindeutig scheinender Indizien der Annahme bist, dass es sich um eine Gefahrensituation handelt.
    Richtig. Wenn der HvO alarmiert wird, so wird er das von der Leitstelle, die seinen RTW / NEF mit SoSi auf den Weg zum Notfall schickt, da aufgrund der Unfallaufnahme am Telefon von höchster Eile ausgegangen wird und der Disponent das Leben oder die Gesundheit gefährdet vermutet. Bis zur Herausstellung des Gegenteils ist der rechtfertigende Notstand inkraft. Stellt sich während der Anfahrt heraus, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht, wird dies in der Regel den anfahrenden Fahrzeugen mitgeteilt und sie fahren weiter an, schalten jedoch ihre SoSi-Anlage ab. Warum andere in Gefahr bringen, wenn es nicht nötig ist, weil niemand akut Lebensbedroht ist?
    Dass ein HvOler Sonderrechte innehat ist an für sich klar, mir ging es in meinem MegaPost nur darum, wie man sie ausüben und kenntlich machen könnte um die Aufgabe (schnell helfen) sicher und rechtlich im grünen Bereich auszuführen.

    Gruß Pflonk

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