Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
Seite 3 von 12 ErsteErste 123456789101112 LetzteLetzte
Ergebnis 31 bis 45 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

  1. #31
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    6.356
    Hallo,

    die Fahrzeuge der betroffenen NA bzw. LNA sind allesamt ausgestattet wie ein "normales" NEF, also auch mit der gesamten medizinischen und funktechnischen Ausstattung, die Farbe der Fahrzeuge ist meist RAL3000 (also feuerrot) bzw. reinweiss. Diese Privat-Fahrzeuge stehen also einem NEF in nichts nach.
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  2. #32
    Registriert seit
    24.07.2002
    Beiträge
    337
    Hallo Manfred und Quitschphone,

    im grunde ist es sicher nicht verkehrt, wenn solche Fahrzeuge, wie auch die der HvO o. FR mit Sondersignal ausgestattet wären. Meint man, im ersten Augenblick.

    Ich vertrete aber hier eine andere Meinung, und das hat, wie ich finde, gute Gründe. Unstrittig ist sicher, dass solche Fahrzeuge qualifiziert besetzt sein können oder umfassend ausgerüstet. Jedoch kann und darf das Blaulicht auf dem Dach nicht als "Dienstausweis" oder Qualitätsmerkmal verstanden werden. Vielmehr ist es ein Werkzeug, dessen Wirksamkeit hauptsächlich psyschologischer Natur ist. Das Blaulicht und Einsatzhorn etwas besonderes im Straßenbild sein müssen und deshalb auffallen, ist notwendig, um eine Abstumpfung der Verkehrsteilnehmer aufgrund von zuvielen Blaulicht-Nutzern zu vermeiden.

    Das ist grundlegend zu bedenken, wenn man die weitere Fragestellung betrachtete. IMHO hat der HvO in aller Regel keine so lange Anfahrt, wei sie Hvo19222 beschreibt. Das System beruht auf anderen Vorteilen als derÜberwindung weiter Strecken durch Spezialkräfte. Also wäre hier eine Ausstattung mit SoSi nur in Ausnahmefällen nötig, helfen kann man, bei FR-Systemen der usrprüglichen Ausprägung, auch ohne. Andernfalls muss die Organisation ein entsprechendes Fahrzeug stellen und sich um die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kümmern.

    Was die NA und LNA angeht, so scheint klar, dass dem Diensthabenden LNA ein Fahrzeug des Bedarfsträgers gestellt werden muss, der NA hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug mit einem blinkenden Dachaufsetzter (§52 StvZO) auszustatten.

    Privatfahrzeuge generell sollten nicht mit SoSi bestückt werden. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, ist eine Zulassung nur bei KfZ der FW, des Rettungsdeinstes, der Pol., des KatS und der BW oportun. Nur in Ausnahmefällen (Kripo) dürfen verdeckte SoSi-Anlagen verwendung finden, in unsere Bereich ist das für Fahrzeuge der HiOrg nicht vorgesehen. Etweder das Fzg. benötigt eine SoSi-Anlage, oder eben nicht.

    Nebenbei muss bei der Ausstattungd er Fahrzeuge auch noch beachtet werden, dass die Anlagen gängigen Vorschriften entsprechen. Eine Ausstattung mit Blaulicht ohne Einsatzhorn ist beispielsweise ebenso unzulässig wie die Verwendung zusätzlicher beleuchtetter Anbauteile (Dachschild usw.).

    Gruß, Matze

  3. #33
    King Salomon Gast
    Wie "Nur in Ausnahmefällen (Kripo) dürfen verdeckte SoSi-Anlagen verwendung finden,..."??? Bei uns im Kreis hat in jeder Stadt der jeweilige Stadtbrandmeister ein Fahrzeug mit versteckt eingebauter SoSi Anlage! Bei Bedarf Licht aufs Dach und Horn an, passt! Der einzige der ein Fahrzeug mit fester Anlage hat ist der Kreisbrandmeister, aber der machts ja auch hauptamtlich!

  4. #34
    Hugo Gast
    Mir sind Bilder aus dem Internet bekannt, bei dem DRK-Funktionsträger auch mit zivilen PKW (z.B. Audi 100 in grünmetallic) mit verdeckter Anlage ausgestattet sind. Da es sich dabei um eine offizielle DRK-Seite handelte und nicht um irgendwelche privaten Spinner, wird das schon seine Richtigkeit gehabt haben.

  5. #35
    HvO-19222 Gast
    Also: Ob die LNA's ihre Sosi eingetragen haben oder nicht, weiß ich nicht, jedoch haben eigentlich die meisten die so was haben ein weißes oder ein rotes Auto, sprich eine Signalfarbe.

    Eine Ausnahme weiß ich dann trotzdem noch: Einer unserer drei Organisatorischen Einsatzleiter (OrgEl) hat ebenfalls ein Martinshorn (unter Motorhaube) und eine blaue Magnetblitzleuchte an seinem dunkelgrün/bläulichem Audi!

    Ich schau mal ob ich da was raus bekommen kann und ob oder wie des ganze zulässig ist. Kann aber nichts versprechen!

    Ciao, Loumi!

  6. #36
    Registriert seit
    24.07.2002
    Beiträge
    337
    Hallo HvO,

    genau hier sit nämlich der Kern der Sache. Jetzt mal ab davon ob getarnt oder nicht, SoSi-Anlagen gibt's nach o.g. §§ StVZO nur für Sonderfahrzeuge (So-Kfz) der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, KatS, Pol und Bundeswehr. Wenn ihr euch mal die Kfz-Scheine dieser Fahrzeuge anschaut, so haben sie alle als Fahrzeugart eben So-Kfz Feuerwehr o.ä. eingetragen. IMHO ist also eine entsprechende Umschreibung bei der inbetriebnahme einer SoSi-Anlage notwendig, und dabei ist m.E. fraglich, ob das überhaupt geht, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Helfers (LNA etc.) verbleibt.

    Nebenbei: Anbei die schon eingangs versprochene Richtlinie des Hessischen Sozialministeriums zu Voraus-Helfer-Systemen: http://www.crash-and-burn.de/Downloa...t/Voraus-h.pdf

    Gruß, Matze
    Geändert von MatthiasO (02.10.2002 um 08:08 Uhr)

  7. #37
    Hugo Gast
    Vielleicht hilft da auch eine Überlassungserklärung des Fahrzeughalters?

  8. #38
    King Salomon Gast
    Jo, unsere "getarnten" Einsatzwagen sind alle auf die Stadt also im Prinzip auf die Feuerwehr zugelassen! So mit Staatskennzeichen und allem drum und drann! Also von dem her müsste das schon alles rechtens sein, und Tüv haben die Dinger auch immer gekriegt, von dem her bleibt alles wie es ist!

  9. #39
    Registriert seit
    20.12.2001
    Beiträge
    808
    Jetzt will ich mal meinen Senf dabeigeben:

    1.:
    Ein Eintrag für einen SoSi-Anlage im Kfz-Schein ist nur nötig, wenn diese fest angebaut ist, und die Masse über alles verändert, soll heissen, die fest montierte RKL verändert die Höhe des Fahrzeuges.
    Eine Magnet-RKL muss also nicht im Schein eingetragen sein.
    Dass hat aber alles nichts damit zu tuen, ob die SoSis auch legal benutzt werden dürfen.

    2.:
    Auch bei uns im KV gibt es PKWs, die mit getarnter Anlage ausgestattet sind. Es sind allerdings allesamt Dienstfahrzeuge. Grund für die Asrüstung mit Magnet-RKL: Im Normalfall werden sie für alle möglichen Aufgaben genutzt, aber eben auch schon mal als Ersatz-NEF oder bei der SEG oder eben als Einsatz-Fz. des EL-RD.
    Warum sollte das ein Problem sein?
    Schliesslich sind die Dinger allesamt genehmigt, wir hätten ja auch problemlos eine feste Anlage genehmigt bekommen.
    Es ist de facto doch ziemlich egal, ob angeschraubt, mit Steckhalterung oder Magnet, ansonsten sollte mir hier mal jemand den Unterschied erklären.

    MfG

    brause

  10. #40
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    2.363
    Hallo!
    Niemand verbietet es z.b. Prsslufthörner in die Stoßfänger zu integrieren! Somit habe ich schon mal eine " Teiltarnung " durchgeführt. Ansonsten, obliegt es dem Benutzer wie und welche Anlagen er einsetzt, die vom Hersteller angeboten und vertrieben werden, sofern diese entsprechend den Richtlinien Zugelassen sind!
    Wenn man wollte, könnte jeder RTW ein Magnetlicht mit verdeckt eingebauter RTK SL/VE einsetzen, verboten ist das nun wirklich nicht!

    Wie Du schon richtig festgestellt hast, ist eine direkte Eintragung der Anlage als solches nicht notwendig, die damit ausgerüsteten Fahrzeuge haben ja in aller Regel eine andere Schlüsselnummer, nämlich eine der im -§52 Abs.3 StVZO- aufgeführten Fahrzeuge, daraus resultiert das diese auch Sondersignalanlagen haben dürfen. Einzigste Beachtung, sollten feste Anlagen auf dem Fahrzeug angebracht werden, so muss lediglich die " Höhe über alles " auf das neue Maß umgeschrieben werden.
    Bei abnehmbaren Leuchten bedarf es daher keiner weiteren Umschreibung!

    Länderspezifische Regelungen :

    Da, die Länder allerdings per Erlaß Ausnahmen bzw. Unterlassungen aussprechen können, kann hier auch kein pauschales Vorgehen empfohlen werden!
    Letztendlich gelten die Vorgaben der jeweiligen Regierungspräsidien, und somit sind auch Ausnahmen dort einzuholen!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  11. #41
    Registriert seit
    20.07.2002
    Beiträge
    294
    Sosi Anlagen auf Privaten PKWs haben nichts zu suchen, wer garaniert denn, dass immer der gleiche fährt oder halt mal ein freund mit blaulicht durch die stadt heizt, glaubt mir sowas hat es bei uns schon gegeben nur halt mit einem dienstfahrzeug!
    da fährt man nachts von einem fest heim und sieht vor sich einen 4 tragewagen der eindeutig zu meiner einheit gehört mit blaulicht fahren.

    ein paar in diesem forum vertreten die meinung, dass auch ein rettungsdienstler oder ehrenamtlicher helfer schon auf der anfahrt zum gerätehaus oder wache sonderrechte geniesst, dem ist nicht so. ledigleich die kollegen in rot haben schon auf der anfahrt zum gerätehaus gwisse sonderrechte, aber wir nicht.

    gruss peter

  12. #42
    Psyco Gast
    Gelten diese Sonderrechte für die Feuerwehr für die Anfahrt zum Gerätehaus überall in Deutschland?? Wohne nämlich in NRW und uns wurde gesagt, dass wir da KEINE Sonderrechte haben!?

  13. #43
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    2.363
    Hallo!

    Das ist ein heiß diskutiertes Thema, aber Grundsätzlich stehen dem Feuerwehrangehörigen auf der Fahrt zur Unterkunft Sonderrechte im Sinne §35 StVO zu !

    Jedoch gibt es Länderunterschiedliche Abweichungen bis hin zu Unterlassungen!

    Näheres erfährst Du bei Deinem Innenministerium um die Ecke!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  14. #44
    Registriert seit
    20.12.2001
    Beiträge
    808
    @ Anreas:

    Das ein Bundesgesetzt durch Länderregelungen ausser kraft gesetzt wird kann ich kaum glauben. Es gibt doch da den rechtsgrundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht".

    MfG

    brause

  15. #45
    Psyco Gast
    @Andreas: Ne, das steht da nämlich gerade nicht! Da steht nur
    StVO §35 Sonderrechte, Absatz 1
    "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr [...] befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

    Also, nur die Einsatzfahrzeuge an sich, aber nicht auf dem Weg dahin!
    Unser Wehrführer sagt auch immer, lieber ordentlich ankommen, als gar nicht.
    Naja, unser Gerätehaus ist direkt eine Straße weiter, ich lauf sowieso nur 20 m zu Fuß und bin schon da, wenn Einsatz ist ;-)

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •