Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die ein Vergabesenat des Oberlandesgerichts entscheidet, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (§171ff GWB).
Eine Vergabe an den damaligen Zweitbietenden ist nicht mehr möglich. Es wird also auf eine Aufhebung oder zum Auslaufen der Bindungsfrist in 13 Monaten kommen. Danach ist eine Neuausschreibung erforderlich.