Diese roten Magnesiumfackel...
Diese roten Magnesiumfackel...
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Hallo,
Frage zu den roten Magnesiumfackel:
1. wie lang leuchten diese?
2. was passiert mit dem Asphalt darunter?
Danke im vorraus.
Grüße J.
PS. im Hochsommer und Waldgebiet wohl auch etwas ungeeignet...;-))
1) so ca 20 minutenZitat von Florian Ww
2) nix
3) Think before you act
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Sind die so wie die Magnesiumstarklichtfackeln die wir auf unserem Bundfahrzeug haben, also länglich ca 45cm und 3cm im Durchmesser?
Oder so würfel wie ich sie mal auf der Autobahn gesehen habe, Größe müßte ich schätzen, 5x5x5cm oder so?
Wo gibt es denn sowas?
Gruß
Reissdorf
das mit den 45*3 kommt hin
das bekommst du wenn du mit der Pozilei handelst
Latexhandschuhe und Händedesinfektion sind dort mangelware :-)
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Beim Einkauf einer gelben Rundumkennleuchte emfehle ich, auf das Zulassungssymbol "E1" (im Kreis) oder auch "e1" (im Viereck) zu achten. Die Zahl kann auch eine andere sein (1=Zulassung in Deutschland erteilt, sonst ein anderes EU Land, trotzdem gültig). Ob das jetzt was mit ABE zu tun hat bin ich nicht sicher, aber dieses Symbol ist halt (ähnlich wie das CE Zeichen was es auch haben sollte) auf der Leuchte selbst aufgebracht und somit schnell auch ohne Dokumentation überprüfbar.
So lassen sich schnell die legalen und qualitativ brauchbare Leuchten vom Asien-Schrott unterscheiden. Hat die Leuchte dieses Zeichen nicht (und kostet womöglich noch <50 EUR neu) dann ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit untauglich.
Danke, gute Idee :)Zitat von hannibal
Dann hab ich ja auch bald welche *freu*
MfG Fabsi
Hallo !
Um nun etwas Licht in das Dunkle zubekommen, hier nun die wichtigsten Gesetze die zu diesem Thema zubeachten sind, wer vorehat sich für sein PKW eine geleb Rundumleuchte anzuschaffen, um an Unfall oder Gefahrenstellen besser erkannt zuwerden, biten Rundumleuchten doch ein Stück weit mehr Sicherheit.
Zunächst einmal grundlegendes zu gelben Rundumleuchten steht im §38 Abs.3 StVO, Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Hier wird zunächst nur die Zulässige Verwendung beschrieben, davon unberührt bleiben die Zulassungsvorschriften gemäß StVZO ( StraßenVerkehrs-Zulassungs-Ordnung ).
Wer solche Leuchten einsetzen darf, ohne diese nachträglich eintragen zumüssen, steht im §52 Zusätzliche scheinwerfer und Leuchten, Abs.4 lautet:
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Für diejenigen, die sich eine glebe Rundumleuchte zulegen wollen, gilt dann §53a Warndreieck,Warnleuchte,Warnblinkanlage im Abs.3:
Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
D.h. es dürfen nur die dafür vorgesehenen Leuchten eingesetzt werden, z.zt. gibt diese nur von FG-Hänsch aus dem effekta-Programm als Einzelleuchte Typ 06 und Typ Comet sowie als Rückwärtswarnsysteme.
MfG
Geändert von Andreas 53/01 (07.04.2007 um 09:37 Uhr)
I believe on Digitalfunk
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)