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Thema: Petition wegen Änderung der StVO

  1. #1
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    Petition wegen Änderung der StVO

    Ich wollte nochmal auf diese Petition hinweisen. Meiner Meinung nach sollte da was getan werden und deshalb hab ich mit gezeichnet.
    Schauts euch doch mal an.

    http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/b...PetitionID=327

    Die Zeichnungsfrist läut bis zum 28.12.2006

    duese

  2. #2
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    Hab da schon vor ner Woche unterzeichnet...

  3. #3
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    Um welchen Paragraphen welcher Verordnung geht es da im Speziellen?

    §70 StVZO existiert bereits.


    MfG

    Frank

  4. #4
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    Die Petition bezieh sich wohl auf §22 und §23(Abs1).
    Ich versteh aber nicht, wieso diese Petition nötig ist, da §35 doch klipp und klar besagt, daß die Feuerwehr davon befreit ist, zumindest im Einsatzfall.

    Ich finde daher, diese Petition ist komplett unnötig - warum sollte man was Regeln, was schon geregelt ist?

    Gruß,
    ahk
    Geändert von ahk (08.12.2006 um 16:48 Uhr)

  5. #5
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    Hallo Frank,

    Bei dieser Petition geht es um die STVO, nicht um die STVZO...
    Es geht wohl darum, dass nach der STVO der HALTER UND DER FAHRER für den Ordnungsgemäßen Zustand des KFZ verwntwortlich sind.
    Der Fahrer hat sich VOR Fahrtantritt vom Ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen... Ich habe keine Lust nachzuschauen welcher § dies Regelt, ist aber so.

    Hier soll es wohl eine Ausnahmeregelung geben...

    @All
    So eine Ausnahmeregelung gibt es doch bereits! Es ist der §35 STVO...
    Er befreit ebendso wie der §70 STVZO von ALLEN Vorschriften ihrer jeweiligen "Ordnung"... Damit ist es erledigt.

    Andererseits kann mir niemand erzählen, dass es keine Möglichkeit gibt für den Kraftfahrer sich von der Verkehrssicherheit zu überzeugen...
    Ein Kraftfahrer sieht sein KFZ ja nicht beim Einsatz zum ersten mal.
    Und es ist doch sicherlich kein Problem sich regelmäßigkeit um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu kümmern. Und wieso soll ein KFZ das am Montagabend beim Regeldienst voll Einsatzfähig war, plötzlich beim Einsatz Mittwochnachmittag einen Fehler haben, der die Verkehrssicherheit erheblich beeinflusst und vor Fahrtantritt problemlos feststellbar währe...
    Die Wahrscheinlichkeit ist doch Gering, die meisten schweren Fehler kündigen sich doch an.
    Und für die wenigen überhaupt denkbaren Fehlerbilder wo es überhaupt so sein könnte, kann man sich dann ja auf den §35 STVO berufen...
    (Das man aus o.g. Gründen damit aber zb bei abgefahrenen Reifen KEinen Erfolg haben dürfte, wird jeden klar sein...)

    Daher denke ich braucht es eine diesbezügliche änderung der STVO nicht.
    Hier währe der §35 selber wohl viel eher an der Reihe.

    Gruß
    Carsten

  6. #6
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    und wer prüft vor jeder Übung oder Dienstfahrt das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit (vgl TD vor der Nutzung)???
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  7. #7
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    Zitat Zitat von hannibal
    und wer prüft vor jeder Übung oder Dienstfahrt das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit (vgl TD vor der Nutzung)???
    Der Fahrer natürlich.
    Wo ist hier das Problem?
    Für eine kurze Sichtprüfung ist bei Übungen und Dienstfahrten sicherlich Zeit. Die StVO verlangt nicht, daß Du das Fahrzeug vor jeder Fahrt zum TÜV schickst.

    Bei Freiwilligen Feuerwehren ohne ständig besetzte Wache ist es nur bei Einsätzen nicht möglich, daß Fahrzeug vor der Fahrt zu überprüfen. Hierzu gibt es §35, der in diesem Fall von der Prüfung befreit.

    Gruß,
    ahk

  8. #8
    soundplayer Gast
    Ich denke auch das es nicht nötig ist die Gesetzestexte zu ändern, da es eh die Pflicht eines jeden Fahrers ist vor Dienstantritt (so ist es jedenfalls auf der Rettungswache wo ich ehrenamtlich bin der Fall) das KFZ zu Prüfen. Für die restlichen Fälle kommt dann ja wie bisher schon ausführlich benannt der §35 zum tragen.

    Grüße an allle

    Soundplayer

  9. #9
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    Zitat Zitat von soundplayer
    ...da es eh die Pflicht eines jeden Fahrers ist vor Dienstantritt [...] das KFZ zu Prüfen.
    Nein, das Prüfen des Fahrzeugs geschieht nach Dienstantritt, da es ja auch zum Dienst gehört. Und da liegt der Hund ja begraben. Dienstbeginn 6.00 Uhr, Alarmierung 6.02 Uhr. Da bleibt keine Zeit, um die Lampen, Reifen etc zu checken.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  10. #10
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    Trotzdem ist diese Änderung völlig unnötig, da doppelt gemoppelt.

    Durch §35 ist man ja von den Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befreit.

    Dies gibt mir die möglichkeit, auch ohne eingehende Prüfung loszufahren, schafft aber generell keinen Freibrief einfach loszufahren egal in welchem Zustand das Auto ist.

    Also, was soll der Quatsch?

  11. #11
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    Guten Morgen,

    ich würde da ja eventuell auch mitmachen, aber was mich gewaltig stört
    ist die Internetadresse. Würde der Deutsche Bundestag nicht eine .de Domain
    nehmen ?
    .ac.uk finde ich ein wenig komisch.

    Viele Grüsse
    Flo
    Gruss Flo

  12. #12
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    Das hat mich anfangs auch gewundert. Aber wenn Du Dich auf den Seiten mal ein wenig umschaust, findest Du folgende Erklärung:
    Das System "Öffentliche Petition" des Deutschen Bundestages basiert auf einem System des Schottischen Parlaments und den dort gesammelten Erfahrungen.

    Im Rahmen eines Modellversuchs werden die Internetseiten "Öffentliche Petition" vom International Teledemocracy Centre an der Napier-Universität in Edinburgh zur Verfügung gestellt.
    HTH,
    Arne

  13. #13
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    Zitat Zitat von DG3YCS
    ...
    Und wieso soll ein KFZ das am Montagabend beim Regeldienst voll Einsatzfähig war, plötzlich beim Einsatz Mittwochnachmittag einen Fehler haben, der die Verkehrssicherheit erheblich beeinflusst und vor Fahrtantritt problemlos feststellbar währe...
    Was ist mit der Leiter auf dem Dach des Fahrzeugs?
    Montag war die noch befestigt, bei dem Alarm am Mittwoch ist sie in einer Kurve jedoch vom Dach gefallen!
    oder
    Argument §35
    Fahrt zum Einsatzort ist durch §35 abgedeckt, noch während der Anfahrt stellt sich ein Fehlalarm heraus.
    Niemand wird in diesem Fall sein Fahrzeug an den Rand bewegen um den korrekten Sitz der Leiter zu kontrollieren!
    Fällt diese aber auf dem Rückweg vom Fahrzeug, ist der §35 bestimmt nicht mehr erfüllt.

    Nur als Denkansatz.
    Schaden kann bestimmt nicht wenn es (nochmal) im Geset steht.

  14. #14
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    Zitat Zitat von alarma
    Schaden kann bestimmt nicht wenn es (nochmal) im Geset steht.
    Ach Quatsch.
    Unsere Gesetze sind auch so schon kompliziert genug.
    Warum muß da unbedingt für jede Eventualität ein eigener Paragraph rein?

  15. #15
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    Zitat Zitat von alarma
    Was ist mit der Leiter auf dem Dach des Fahrzeugs?
    Montag war die noch befestigt, bei dem Alarm am Mittwoch ist sie in einer Kurve jedoch vom Dach gefallen!
    oder
    Argument §35
    Fahrt zum Einsatzort ist durch §35 abgedeckt, noch während der Anfahrt stellt sich ein Fehlalarm heraus.
    Niemand wird in diesem Fall sein Fahrzeug an den Rand bewegen um den korrekten Sitz der Leiter zu kontrollieren!
    Fällt diese aber auf dem Rückweg vom Fahrzeug, ist der §35 bestimmt nicht mehr erfüllt.

    Nur als Denkansatz.
    Schaden kann bestimmt nicht wenn es (nochmal) im Geset steht.
    Erstens kann es schaden, weil es genau gegen die Entbürokratisierungsbestrebungen steht.

    Zweitens besteht keinerlei Grund den Fahrer auch bei Nicht-Einsatzfahrten von der Verkehrssicherungspflicht zu befreien. Natürlich ist es nicht gerade praktisch, wenn man für die Rückfahrt nochmal ne Abfahrtkontrolle machen muss, aber jeder Bus, LKW und PKW-Fahrer hat genau das gleiche Problem und findet es unpraktisch, aber das ist halt mal so!

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