1. Ein Helfer im KatS ist aber nicht unbedingt Kriegsdienstverweigerer (KDV), es sei denn, er hätte eine solche Erklärung abgegeben.
2. Für Nicht-KDV gilt §13a WPfG, der aber Ähnliches wie das ZDG aussagt.
3. Bzgl. der Anpassung der Verpflichtungszeiten regelte Art. 1 Nr. 44 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes die Anpassung der noch abzuleistenden Dienstzeiten.
4. Ansonsten ist das hier noch einen Blick wert.
5. Wann ist die Verpflichtung denn erfolgt?
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim