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Thema: Polizei macht Anzeige

  1. #121
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Moin moin,

    ich habe jetzt zu anfangs gestellter Problematik eine grundsätzliche Frage:
    Auf der Anfahrt zum Gerätehaus haben Feuerwehrleute im Einsatzfall Sonderrechte. Dies haben einzelne Gerichte in Deutschland bereits so entschieden, und deswegen sollten wir dies mal als Fakt nehmen.
    Desweiteren "erlaubt" der §35 StVO bei Sonderrechten unter anderem das Befahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
    Nun hat aber ein Feuerwehrler auf der Fahrt zum Gerätehaus definitiv keine sog. "Wegerechte" (bitte über dieses Wort keine Diskussionen, jeder weiss, was gemeint ist!), da er keine Sondersignalanlage besitzt. Dieser Paragraph (§38 StVO) schreibt den anderen Verkehrteilnehmern vor, sofort freien Platz für ein Einsatzfahrzeug zu schaffen.
    Jetzt meine Frage: Wenn ich mit Sonderrechten verkehrt in eine Einbahnstrasse einfahre, muss ich ja damit rechnen, dass mir Fahrzeuge entgegenkommen. Von denen verlange ich ja (sonst würde ich nicht in die Strasse einfahren), dass sie mir ausweichen, ggf. sofort Platz machen, obwohl ich keine "Wegerechte" besitze! Erfüllt das nann nicht den Tatbestand der Nötigung?
    Oder anders gefragt: Darf ich wegen der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt in Einbahnstrassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einfahren?

    Und bevor jetzt gleich jemand schreibt: Klar, steht doch so im Gesetzt, bitte ich folgendes zu bedenken: Es steht auch drin, dass ich über rote Ampeln fahren darf. Trotzdem ist dies nicht gestattet, wenn ich dadurch jemand anderes behindere. Und in einer Einbahnstrasse weiß ich ja nicht im Voraus, ob mir im Verlauf nicht doch irgend wann ein Auto entgegen kommt. Damit muss ich sogar fest rechnen!
    Noch etwas: Ich meine hier nicht die verkehrsberuhigende "20-Meter-Einbahnstrasse", die ich von vorne bis hinter überblicken kann, sonder die Einbahnstrassen, die sich über ganze Strassenzüge ziehen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #122
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Moin moin,
    Und in einer Einbahnstrasse weiß ich ja nicht im Voraus, ob mir im Verlauf nicht doch irgend wann ein Auto entgegen kommt. Damit muss ich sogar fest rechnen!
    Noch etwas: Ich meine hier nicht die verkehrsberuhigende "20-Meter-Einbahnstrasse", die ich von vorne bis hinter überblicken kann, sonder die Einbahnstrassen, die sich über ganze Strassenzüge ziehen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Bei solch längeren Einbahnstraßen würde ich noch nicht mal mit dem Einsatzfahrzeug verkehrt herum reinfahren, wenn ich nicht genau wüsste, dass die Kollegen schon auf der anderen Seite zu machen. Denn was machste denn, wenn auf einmal so ne Oma vor dir steht, die erstmal 2 Minuten lang ihren Rückwärtsgang suchen muss

  3. #123
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    Zitat Zitat von Allmächtiger
    Bei solch längeren Einbahnstraßen würde ich noch nicht mal mit dem Einsatzfahrzeug verkehrt herum reinfahren, wenn ich nicht genau wüsste, dass die Kollegen schon auf der anderen Seite zu machen. Denn was machste denn, wenn auf einmal so ne Oma vor dir steht, die erstmal 2 Minuten lang ihren Rückwärtsgang suchen muss
    Das ist zwar auch wieder ein bißchen überspitzt, finde ich, aber durchaus ein guter Punkt. Auch hier würde ich sagen: Jede Straße ist anders, das muß man einfach mit einer guten Portion Vernunft (und Ortskenntnis) vor Ort entscheiden.

    Ich würde ebenfalls davon abraten, z.B. in eine enge, beidseitig zugeparkte Einbahnstraße zu fahren, wo ein aneinander-vorbeifahren kaum möglich ist. Hier ist tatsächlich das Risiko zu hoch, daß man (wenn auch nicht böswillig) einfach eine zeitlang blockiert wird (was dem Adrenalinspiegel auch nicht grad gut tut und weitere Fahrfehler auf beiden Seiten geradzu herausfordert). Es gibt aber durchaus breite, zweispurige EBS mit freien Bürgersteigen, die nach kurzem Anhalten und Verständigen (oder im günstigsten Fall auch ohne) durchaus ein Vorbeifahren ermöglichen.

    @ Mr. Blaulicht:
    Auf die Gefahr hin, wieder was empfindliches anzustoßen: Ich bin der Meinung, Behinderungen unter §35 sind nicht ausgeschlossen (sie sind ja nicht mal im "normalen" StVO ausgeschlossen, wenn ich mich recht erinnere, heißt es ja grundsätzlich "jeder hat sich so zu verhalten daß andere nicht mehr als nötig behindert oder belästigt werden") - was Du vermutlich meinst, ist Gefährdung (was ich definieren würde als: die Möglichkeit einen Schaden, wie klein auch immer, anzurichten) (und da ich ja auch durchaus an die andere Seite denke, ist auch ein Schaden, wenn der Kaffee im Auto umfällt weil man schärfer bremsen mußte als man es sonst (ohne die Behinderung) hätte tun müssen)

  4. #124
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    eine grobe Fausregel aus einer unserer Fahrschulen hier in der Stadt:

    Verkehrsteilnehmer muss mit dem Fuß vom Gas gehen - Behinderung
    Verkehrsteilnehmer muss bremsen - Gefährdung

    Natürlich ist das keine immer-passende-pauschalaussage-die-keinerlei-luft-für-eizelfälle-lassen-würde !

    Und in wie fern man jetzt jemd. behindern wird oder schon gefährdet, muss man (wie schon oben häufiger erwähnt wird) je nach Lage beurteilen.

    ALLES ist relativ... also bitte zerfleischt euch nicht wegen einem speziellen Fall, den vermutlich KEINER ausser den Einheimischen aus dem Stehgreif beurteilen könnte.

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