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Thema: 5-Tonfolge als mp3

  1. #31
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    was unterscheidet das selbst, mühevoll gemischte von einer Liveaufzeichnunng

    oder wenn extra für die Übung der vor einem Mikrofon gestellte Piepser ausgelöst wird

    oder gar eine Übungsdurchsage con der Doku freigegeben wird?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  2. #32
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    Das Tatbestandsmerkmal des "nichtöffentlich gesprochenen Wortes" i.S.d. § 201 StGB ist der Unterschied.

    Ist eine selbst nachgemachte Aufzeichnung eine solche, die "nichtöffentlich gesprochen" wurde? Wohl eher nicht. Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !

    Noch mal einfacher: Eine nachgestellte Aufzeichnung ist nie wirklich "gesprochen" worden, weshalb dann der Tatbestand nicht erfüllt ist.

    Und: Wer denkst du, kann Teile des Funkverkehrs für die Öffentlichkeit freigeben, wenn es gesetzlich unter Strafe steht, diesen anderen zugänglich zu machen?

    Also ich würde mich da als Leitstellenmitarbeiter o.a. nicht soweit aus dem Fenster lehnen!

  3. #33
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    Zitat Zitat von kafu
    Aber eine Durchsage und Alarmaussendung einer Leitstelle unter realen Bedingungen auf den nicht öffentlichen Frquenzen des nömL schon !
    kennzeichnet das Wort "Übungsnachricht " eine reale Bedingung?

    oder lässt sich daraus erkennen das es sich um gestellte nicht reale meldungen handelt?
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

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  4. #34
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    Sorry, jetzt wird es vielleicht etwas sehr juristisch, haarspalterisch (das sind Juristen nun einmal) und theoretisch, aber vielleicht verstehst du es ja nicht falsch, dass isch jetzt so ins Detail gehe. Soll nur der Klärung dienen (owohl ich den Aufschrei schon höre, man solle es nicht so dramatisieren. Ich bin aber konkret gefragt worden!!!)

    Man muss sich immer die Frage stellen, was die Schutzrichtung eines Strafgesetztes ist. Hier ist es die, das nichtöffentlich gesprochene Wort auch nicht an die Öffentlichkeit kommen zu lassen. Die Gründe sind vielfältig, hier schon oft diskutiert worden und einleuchtend: Nicht jeder soll mitbekommen, dass Erna einen Herzinfarkt hat oder Sepp gerade bei einem VU ums Leben gekommen ist.

    Das Gesetz knüpft also daran an, ob das Wort nichtöffentlich gesprochen worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Übungsnachricht oder einer Tatsachennachricht. Es kommt alleine darauf an, ob das Wort nichtöffentlich befördert (gesprochen) wurde. Auf den Inhalt kommt es gerade nicht an. Alle Nachrichten der BOS, die auf den Freuquenzen des nömL befördert werden, sind nicht öffentlich gesprochen, also auch Übnungsnachrichten oder Probealarme.

    Dies steht nicht zur Disposition. Ein Mitarbeiter der Leitstelle hat auch keine Befugnis oder ein Ermessen, daran etwas zu ändern. Es ist gesetzlich strafbewehrt!

    P.S.: Auch die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist mit diesem § geschützt. Deshalb ist er auch so allgemein gefasst.

  5. #35
    4313 Gast

    Einfach anrufen!

    Moin!

    Man nehme einen digitalen AB (notfalls über das System Tobit), ruft an, spricht seine "Durchsage" auf den AB und es wird automatisch per Email weitergeleitet... Wenn Dein Problem noch nicht behoben ist, dann einfach PN an mich, ich gebe Dir meine Telefonnummer und schicke Dir dann Deine Durchsage zu.

    4313

  6. #36
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    Zitat Zitat von kafu
    § 201 Abs. 1 Nr. StGB stellt bereits die Aufnahme auf einen Tonträger unter Srafe !!! Vorsicht !
    Wie rechtfertigen Leitstellen dann den Mitschnitt des Kompletten Funk- und Telefonverkehrs zur Dokumentation?

    Ausserdem verstehe ich die ganze Aufregung hier nicht. Es soll doch wohl eine Alarmierung inkl. 5-Tonfolge über einen FME simuliert werden und das ganze dann einem Publikum nähergebracht werden.
    Man nimmt ganz einfach die entsprechende Meldung mit einem geeigneten Programm auf den Computer auf, indem man selbst eine entwirft und aufspricht. Dann setzt man noch fünf Töne davor. Das dürfte ja auch kein Problem sein, da es diese Tonfolgen zuhauf im Internet gibt. Das wiederum spielt man über einen geeigneten Verstärkung und Lautsprecher vor.
    Zusätzlich kann man die Leitstelle FREUNDLICH fragen, ob sie zu einem gewissen Zeitpunkt eine Schleife (meinetwegen Probealarm o.ä.) runterlassen können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Anliegen zu Problemen führen kann, da es sich ja um Öffentlichkeitsarbeit handelt.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Geändert von Mr. Blaulicht (16.08.2006 um 17:57 Uhr)

  7. #37
    Firefighter&Rescue Gast
    Zitat Zitat von kafu
    ...Das Gesetz knüpft also daran an, ob das Wort nichtöffentlich gesprochen worden ist. Es macht dabei keinen Unterschied zwischen einer Übungsnachricht oder einer Tatsachennachricht. Es kommt alleine darauf an, ob das Wort nichtöffentlich befördert (gesprochen) wurde. Auf den Inhalt kommt es gerade nicht an. Alle Nachrichten der BOS, die auf den Freuquenzen des nömL befördert werden, sind nicht öffentlich gesprochen, also auch Übnungsnachrichten oder Probealarme...
    also wenn ich das richtig sehe
    ich kann solch eine Aufnahme ruhig selber erstellen ohne mich Strafbar zu machen.
    Um die Aufnahme bei dieser Übung verwenden zu dürfen würde es also reichen einfach eine Frequenz zu verwenden die nicht in den Bereich der BOS fällt.
    Somit ist die Aufnahme legal und die Verbreitung über eine öffentliche Frequenz ebenfalls.

  8. #38
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    ist es nicht ....egal was beim tdot alarmiert wird?
    eine einfache sirene ist für die alarmierung der zuschauer voll und ganz ausreichend?

    und wenn es nicht die "original" alarmierung ist es auch egal
    zur not komm ich vorbei und mach das mit der blockflöte oder so

  9. #39
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    @ Mr. Balulicht:

    Es kommt ja auch noch das Merkmal "unbefugt" hinzu.
    Die Handlung kann nicht rechtswidrig sein, wenn eine Erlaubnis zur Aufnahme vorliegt. Die Länder als Betreiber des BOS-Funknetze sind befugt, zu dokumentarischen und betriebsorganisatorischen Zwecken Aufzeichnungen anzufertigen. Dies machen dann die Leitstellen oder je nach Land auch die ELW 2. Das heißt dann: die Leistelle kann die Aufnahme straffrei anfertigen, du sie aber nicht straffrei in der Öffentlichkeit abspielen.


    @ Firefighter&Rescue

    Du darfst eben nix aufzeichnen (Was im nömL gesendet wird). Wenn du eine solche Nachricht aber fingierts (Ton- und Sprachengenerator) und dann z.B. durch einen Lautsprecher jagst, ist des eindeutig nicht strafbar! Eine solche Nachricht ist ja eben nie nichtöffentlich gesprochen worden.

    Ist wahrscheinlich schwerlich einzusehen. Aber ein Vergleich: Der Besitz, Verkauf und Erwerb von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis ist strafbar, der Konsum nicht (wobei jenseits der Dogmatik es wohl eher schwerlich möglich sein wird, Drogen zu konsumieren ohne sie vorher zu besitzen (die tatsächliche Sachherrschaft ausüben zu können)).
    Es kommt auf den Unrechtsgehalt der Handlung an. Sendest du eine mittels eines Generators erstellte Fünftonfolge über einen BOS-Kanal und löst somit Meldeempfänger aus, ist es wieder strafbar. Da du aber keine Aufzeichnung eines nicht öffentlich gesprochenen Worts gemacht hast (wenn du einen Tongenerator verwendest), ist das bloße Erstellen einer Fünftonfolge z.B. per Wave-Datei nicht strafbar und auch das Abspielen ansich nicht.
    Geändert von kafu (16.08.2006 um 19:20 Uhr)

  10. #40
    Firefighter&Rescue Gast
    Zitat Zitat von kafu
    ...@ Firefighter&Rescue

    Du darfst eben nix aufzeichnen (Was im nömL gesendet wird). Wenn du eine solche Nachricht aber fingierts (Ton- und Sprachengenerator) und dann z.B. durch einen Lautsprecher jagst, ist des eindeutig nicht strafbar! Eine solche Nachricht ist ja eben nie nichtöffentlich gesprochen worden...
    ja das habe ich ja versucht in meinem Beitrag klar zu machen.

    1. Selber eine Alarmierung generieren
    2. Diese über eine öffentliche Frequenz ( CB, Freenet, etc.) verbreiten
    3. Fertig ist die Alarmierung für die Vorführung

  11. #41
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    langsam fängt der bereich mit der Korinthenkackerei an

    wo kein Kläger da kein Richer

    Im Zweifelsfall einfach die Sirene anschmeißen und gut...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  12. #42
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    Das sehe ich auch so.

    Schau doch sonst mal auf ein paar Webseiten von anderen Wehren. Es gibt oft Beispielalarme - ändere einfach die Durchsage und gut.

  13. #43
    Scan-freak Lars Gast
    Zitat Zitat von Bugs B©


    Für die Alarmerzeugung (5-Ton): http://www.funkmeldesystem.de/downlo....php?i=54&c=10

    -->Programm kreiert eine Audio-Datei, der ausgelösten Schleife(n)

    den ton aufnehmen geht nicht

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