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Thema: FME Schleifen Rechte & Gesetze

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zur Definition des besonderen öffentlichen Interesses bei Privatklagedelikten:


    Nr. 86. RiStBV Allgemeines

    (1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

    (2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

    (3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  2. #2
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Boooahhh...
    Ich glaubs ja nicht.

    Nochmal, es ist eine Straftat... ein Offizialdelikt..
    Kein Privatklagedelikt....
    --
    dd) Konkurrenzen und Strafrahmen
    Wer eine Nachricht sowohl unbefugt abhört als auch Informationen darüber mitteilt, begeht nur eine Tat, da es sich um unselbstständige Tatbestandsalternativen handelt.
    Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Bei § 148 TKG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h., zur Strafverfolgung ist ein vorheriger Strafantrag nicht erforderlich.
    ----
    @Radio Saturn.. gefährlich, hier völlig falsche Darstellungen zu machen....
    Der freie Verkauf hat nichts mit dem Betrieb bzw dem abhören zu tun.


    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

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