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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

  1. #46
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    Drei Dinge die hier klargestellt werden müssen:

    1. Ich rede nicht von automatischem Springlicht (das ist in keinem Bundesgesetz vorgesehen) sondern von der verwendung der "Lichthupe" im Sinne eines Leuchtzeichens; dies ist gem. §5(5) und §16 (1) StVO vollkommen klar geregelt ist.

    Da man bei einer Einsatzfahrt durch §35 StVO auch noch nicht an die beiden Gründe zur Verwendung von Lichtzeichen gebunden ist, kann man Leuchtzeichen also zusätzlich noch aus anderen Gründen (auf sich aufmerksam machen, um freie Bahn bitten...) verwenden.


    2. Es gibt kein Gesetz in dem explizit steht "Springlicht ist verboten". Es ist aber deshalb schon verboten, weil es nicht erlaubt ist.

    Allerdings können meines Wissens Behörden auf Landesebene für dieses Bundesland geltende Ausnahmen vom Bundesrecht per Verordnung erlassen, sodass man in manchen Ländern es eben per Verordnung als zusätzliche lichttechnische Einrichtung verwenden darf.


    3. §35 StVO befreit nur, und zwar NUR von der StVO. D.h. es wird weder die StVZO berührt (die ja Springlicht erlauben würde) noch das StGB.



    Also: Ich bleibe dabei:
    Automatische Einrichtungen: Landesverordnung beachten
    Lichthupe: Auf einer Einsatzfahrt gerade überland tagsüber super und rechtlich mit der Einschränkung nicht gewaltsam zu drängeln ohne weiteres vertretbar.

  2. #47
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    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Hier geht es aber um die StVZO!!
    Ja eben! Deswegen ist die Diskussion ja so unsinnig... :)

    Btw: loxi hat's auf den Punkt gebracht...

    jhr

  3. #48
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    Zitat Zitat von jhr-online
    Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.
    Setzen 6 und nochmal informieren.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #49
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    Du möchtest mir mitteilen, dass man mit Signal rechts-vor-links missachten darf, wenn man jemanden gefährdet, also z.B. einen PKW von rechts rammt? Den Richter möchte ich sehen, der dir Recht gibt :D

    jhr

  5. #50
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    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Schön.
    Hat aber nichts zum Thema beigetragen.

    "..befreit von den Vorschriften der StVO!" Hier geht es aber um die StVZO!!

    MfG
    Du kennst §70 StVZO?


    MfG

    Frank

  6. #51
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    Zitat Zitat von jhr-online
    Du möchtest mir mitteilen, dass man mit Signal rechts-vor-links missachten darf, wenn man jemanden gefährdet, also z.B. einen PKW von rechts rammt? Den Richter möchte ich sehen, der dir Recht gibt :D

    jhr
    Sorry zuviel zitiert...
    Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #52
    justme Gast
    Zitat Zitat von Alex22
    Sorry zuviel zitiert...
    Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.
    ...und auch dabei waere ich auch dann aeusserst vorsichtig: gerade zum Thema Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus duerfte der Ausgang eines evtl. Verfahrens aeusserst unvorhersehbar sein - ausser in Niedersachsen, denn hier sind den FM(SB) die Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus mit Privat-KFZ ausdruecklich verwehrt.

  8. #53
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    Zitat Zitat von justme
    ...und auch dabei waere ich auch dann aeusserst vorsichtig: gerade zum Thema Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus duerfte der Ausgang eines evtl. Verfahrens aeusserst unvorhersehbar sein - ausser in Niedersachsen, denn hier sind den FM(SB) die Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus mit Privat-KFZ ausdruecklich verwehrt.
    Von wem verwehrt?
    und in Bayern sind sie erlaubt ...
    Aber jetzt kommen wir vom Thema ab.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #54
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    Zitat Zitat von Alex22
    Von wem verwehrt?
    Von niemandem. Hab mir das mal vom zuständigen Bundesministerium beschreiben lassen. Ich würde es, um sicher zu gehen, heute noch mal anfragen, da sich einiges geändert hat. Ich kann da auch nur jedem Mut machen; die Leute sind eigentlich ganz nett (nettes Schreiben hin => nettes Schreiben zurück).
    Damals hieß es ganz klar: Sonderrechte gelten für FeuerwehrLEUTE nicht für FeuerwehrAUTOS. Allerdings haben die sich sehr zurückgehalten bei der Art der Ausübung der Rechte. Eine rote Ampel ließe sich nachts in einem Dorf bei null Verkehr für einen Ortsbrandmeister vielleicht rechtfertigen, der weiß, dass sein Stellvertreter und sein 1. Zugführer im Urlaub sind. Ob der "einfache FM" glaubhaft machen kann, dass nur so das Einsatzgeschehen erfolgreich bewältigt werden konnte, zweifle ich mal ganz stark an. Diverse Urteile haben es bereits bestätigt. Man kann's versuchen, sollte sich aber bewusst sein, dass das echt in die Hose gehen kann!

    jhr

  10. #55
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.
    Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.

    2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
    Nichts anderes habe ich behauptet.

    3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
    Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.

    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.

    MfG Fabsi
    Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.

    Gruß,
    Borsti
    Geändert von Borsti (22.07.2006 um 00:19 Uhr)

  11. #56
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    Ihr macht mit eurem § 35 StVO immer einen gewaltigen Denkfehler.
    Es heißt nicht die StVO gilt nicht mehr sondern.

    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #57
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    Zitat Zitat von Alex22
    Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.
    Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!
    Ich war von Menschenverstand ausgegangen, der dieses "gilt nicht" entsprechend interpretiert, aber schön, dass du es noch mal übersetzt hast. Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!

    jhr

  13. #58
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    Zitat Zitat von jhr-online
    Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!
    Das Fahrzeug möchte ich sehen das auf dem AGT Platz Gurte hat,
    Gurte müssen eh nur in Fahrtrichtung vorhanden sein und AGTs dürfen nur gegen die Fahrtrichtung installiert sein um sie während der Fahrt anzuziehen, also schließt das eine, daß andere aus.

    Zitat Zitat von jhr-online
    Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!
    Ganz einfach .. hier kam immer wieder der Satz auf, ich hab Sonderrechte, man darf alle Verkehrsregeln mißachten. Unter anderem wurde auch angesprochen das beim Überholen auch das Fernlicht als Lichtsignal benutzt werden darf, wobei hier auch wieder manche Leute nicht richtig gelesen haben.
    Denn,
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #59
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    Zitat Zitat von Alex22
    Denn,
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Hallo!

    Eben.
    Aber, 1. wer weiß das schon, 2. wer macht das schon und 3. wenn man das macht wird man eh als Spinner oder drängler tituliert, das ganze noch in Verbindung mit einem Feuerwehr-Einsatz und einem Schild " Feuerwehr im Einsatz " isses ganz vorbei, da würde auch schon mal mit der geballten Faust gewunken!
    Als Einsatzfahrzeug eine Sinnvolle Alternative, da die meisetn Autofahrer ohnehin mit dem herannahen eines einsatzfahrzeuges mit Einsatzhorn probleme haben, werden sie wahrscheinlich das Lichtsignal " bewusst " gar nicht wahrnehmen, geschweige denn darüber gedanken machen ob das nun sein durfte oder nicht...

    Ich denke das Thema kann langsam zurück genommen werden, da es auch wieder zuweit davon abgekommen ist !

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  15. #60
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    Zitat Zitat von Alex22
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    §5 Überholen
    (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
    Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.
    Naja, also ab und zu wird man ja tagsüber mal vom Gegenverkehr angeblinkt (Warnung vor Radar oder ähnlichem) und ich bin noch kein einziges mal geblendet worden und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.

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