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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

  1. #31
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    Hallo!

    Springlicht oder auch intermitierendes Licht genannt, ist zunächst Grundsätzlich nach StVZO nicht zulässig. Soweit sind wir uns einig ...

    Es gibt aber Bundesländer die Ausnahmeregelungen erlassen haben nach denen diese Art von Lichtsignalen an Einsatzfahrzeugen verwendet werden dürfen. Es ist aber weiterhin keine Pauschale Erlaubnis, hierfür gibt es Einzelausfertigungen!

    Die Hersteller von Sondersignalanlagen haben zum Teil derartige Steuerungen bereits vorgesehen, weil es einige Bundesländer umsetzen.
    So weit.


    das bedeutet, weil es wonaders erlaubt ist, gilt aber nicht für alle das gleiche.
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  2. #32
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    Zitat Zitat von DaRake
    Schlechte Antwort auf die Frage, wo das Verbot niedergeschrieben ist...

    Besser?
    BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #33
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    in bremen ist das standart.

  4. #34
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    es gab hier vor ca. 2 jahren das thema des verbots, nach prüfung wurde springlicht weiterhin zugelassen.

  5. #35
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    Zitat Zitat von telemanne
    § 240 StGB:
    [gelöscht]

    Und wozu nötige ich ihn mit Fernlicht? Zum Platz machen? Nein, denn freie Bahn schaffen muss er sowie so!
    Ja, du nötigst ihn zum freie Bahn schaffen. Das stellt einen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar.

    Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO

    Somit ist die Nötigung tatbestandsmäßig nicht erfüllt.

    Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.

    Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!

    Gruß...
    Ein neuer Denkanstoß meinerseits: Die StVZO ist bereits seit 1952 auf "dem freien Markt" - warum wird jetzt plötzlich § 52 StVZO so hochgekocht? Springlicht war schon immer verboten - genutzt hat es trotzdem nahezu jeder...

    Gruß,
    ICH

  6. #36
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    Zitat Zitat von Borsti
    Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO
    1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.

    2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.

    3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)

    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.


    MfG Fabsi

  7. #37
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.
    Glaub ich nicht.
    Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
    Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.

    Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #38
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    Zitat Zitat von Alex22
    Glaub ich nicht.
    Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
    Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.
    - ALLEIN diese nötigung ja schonmal nicht, da du mit Blaulicht und Horn ja auch sozusagen eine nötigung ausübst... (was wiederum durch die StVO gerechtfertigt ist)

    - Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.

    Zitat Zitat von Alex22
    Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.
    Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???

    Ohne dir jetzt zu nahe zu treten: Aber hast du bei "die zweite Hürde" überhaupt nachgedacht vor dem schreiben???


    MfG Fabsi

  9. #39
    justme Gast
    Zitat Zitat von Andreas 53/01
    Hallo!

    Das hat aber zunächst nichts mit Blaulicht und Einsatzhorn zutuen, da geht es lediglich um alternative Anhaltesignale für die Polizei, und nicht wie oft falsch dargestellt neues " Martinshorn ".

    Klar, aber diese Ergaenzung der Sondersignalvorschriften begruendet sich doch auch auf einer landesweiten Verordnung IIRC, nicht auf einer wie auch immer gearteten bundesweiten?

  10. #40
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    - Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.
    Das ist deine Interpretation .. ich bezweifel das ein Gericht dieser zustimmen wird, da sogar duch das BM-VBW nicht dieser Ansicht ist, somit knicke mal den rechtfertigenden Notstand.


    Zitat Zitat von Fabpicard
    Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???
    Wäre rein theoretisch so, im rechtfertigendem Notstand, steht aber expliziet geschrieben das der Schaden namentlich bekannt sein muß, auf deutsch hier gilt bloß 100% und kein es könnte sein.
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  11. #41
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    Das Benutzen der Lichthupe ist außerorts als Überholsignal eindeutig nach StVO erlaubt! Und da ich ja i.d.R. überholen will, kündiger ich meine Absicht damit an.


    Der Tatbestand der Nötigung ist unter Garantie nicht erfüllt, wenn ich jemanden aus 20-30 Metern oder noch weiter paar mal in den Rückspiegel blende um meine ÜBerholabsicht anzukündigen und in seinen Grundrechten wird er damit schon mal gar nicht eingeschränkt.
    Nach gerichtlicher Auffassung wird der Tatbestand der Nötigung nicht durch den blosen Einsatz der Lichthupe erfüllt sondern geht eigentlich immer mit gleichzeitugem dichten Auffahren und ähnlichen Aktionen einher. Also, wer dem anderen schon auf der Stoßstange klebt, sollte die Lichthupe lieber nicht mehr betätigen.

    Die Lichthupe ist ein adäquates Mittel, um Tagsüber gerade bei Einsatzfahrten auf Bundes- und Landstraßen schon aus größerer Entfernung auf sich aufmerksam zu machen. Nebenbei sei an dieser Stelle gesagt, das blaues Licht tagsüber (im Gegensatz zur Nacht) aus physikalischen und physiologischen Gründen eher schlecht wahrgenommen wird, insofern...


    Ich weiß leider nicht, wie der Satz wer sich oder andere gefährdet sieht ausgelegt werden darf, d.h. ob das nur für unmittelbar an der Verkehrssituation beteiligte gilt oder ob man z.B. auch den Patienten gefährdet sehen könnte.
    Geändert von loxi (21.07.2006 um 13:11 Uhr)

  12. #42
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    Ich stimm loxi voll und ganz zu!

    HALLO LEUTE EINE FAHRT MIT BLAULICHT UND MARTINHORN IST K E I N E NÖTIGUNG!!!!


    Auch das Lichthupen allein ist keine Nötigung. Nur in Verbindung mit anderen Verhaltensweisen kann eine Nötigung bejaht werden. Das wichtigste Tatbestandsmerkmal ist "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt"! Und das ist auch gut so. Denn sonst könnte ich fast jede Handlung im Alltag als Nötigung darstellen.

    Und wenn Bedarf besteht, zieh ich noch meine Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen auf. Nur hab ich da grad kein Bock zu.

    Jetzt hab ich noch ne Frage an den Ersteller dieses Themas. Wer hat erzählt, das Springlicht eine Nötigung ist und wie kommt er da drauf?


    Gruß
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  13. #43
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    Ich nicht ... ich sag nur das es verboten ist ...
    leider war die StVZO frühers beser geschrieben ... seit 30.04.2006 is einiges verändert worden.
    Früher stand drin
    § 49a Abs. 1 StVZO. Die lichttechnischen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen haben - mit Ausnahme der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage sowie bei der manuellen Abgabe von Leuchtzeichen (Lichthupe) - Dauerlicht abzustrahlen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #44
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    Ich verstehe nicht, wie ihr immer über die selben Sachen diskutieren könnt. § 35 StVO spricht eindeutig von einer Befreiung von allen Vorschriften dieser Verordnung. Wenn jemand wissen will, was er zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben alles im Straßenverkeht darf, soll er sich alle Vorschriften (also alle Paragraphen der StVO) durchlesen. All das gilt nicht für das SoRe-Fahrzeug.
    Es steht übrigens auch nirgends, dass man überhaupt Sondersignale anschalten muss. Man muss nicht mal welche haben (Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus etc.). Allerdings steht im § 35, dass man alle Sonderrechte nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwenden darf. Und was das bedeutet, legen die Richter aus. Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.

    jhr

    PS: Sonderrechte sind Sonderrechte (§ 35!); Wegerechte sind Unsinn.

  15. #45
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    Zitat Zitat von jhr-online
    Ich verstehe nicht, wie ihr immer über die selben Sachen diskutieren könnt. § 35 StVO spricht eindeutig von einer Befreiung von allen Vorschriften dieser Verordnung. Wenn jemand wissen will, was er zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben alles im Straßenverkeht darf, soll er sich alle Vorschriften (also alle Paragraphen der StVO) durchlesen. All das gilt nicht für das SoRe-Fahrzeug.
    Es steht übrigens auch nirgends, dass man überhaupt Sondersignale anschalten muss. Man muss nicht mal welche haben (Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus etc.). Allerdings steht im § 35, dass man alle Sonderrechte nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwenden darf. Und was das bedeutet, legen die Richter aus. Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.

    jhr

    PS: Sonderrechte sind Sonderrechte (§ 35!); Wegerechte sind Unsinn.

    Schön.
    Hat aber nichts zum Thema beigetragen.

    "..befreit von den Vorschriften der StVO!" Hier geht es aber um die StVZO!!

    MfG
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