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Thema: Bus drohte zu kippen !! Unternehmer drehte durch!

  1. #1
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    Bus drohte zu kippen !! Unternehmer drehte durch!

    Bei Wermelskirchen ist ein doppelstöckiger Bus von der Fahrbahn abgekommen und in den weichen Straßenrand geraten. Während des Einsatzes Filmte ein Kameramann die Bergungsarbeiten. Als der Busunternehmer das bemerkte drehte er durch und griff den Kameramann an. Er forderte unter Androhung von Gewalt 2000 Euro für die Filmaufnahmen.

    Aber seht selbst:
    http://www.wieboldtv.de/pageID_3429016.html
    Diskutiere nie mit einem Idioten, er zieht Dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich dort durch Erfahrung.

  2. #2
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    Hi

    Das ist ja wohl sowas von derb,dass glaubt man ja net......würde mal gerne wissen,ob der Busunternehmer die Anzeige durchzieht oder ob daseinfach nur Drohungen waren,damit der Kameramann aufhört zu filmen.

    Gruß Akkon_21

  3. #3
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    Hallo

    Ich hoffe er zieht die Anzeige auch durch, und unterlässt eine Einstweilige Verfügung gegen den Kameramann.


    Gruß Marco
    FMS-32 Pro 3.2.1

  4. #4
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    Ich glaub kaum dass er damit erfolg hat da in Deutschland Pressefreiheit herrscht.
    Diskutiere nie mit einem Idioten, er zieht Dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich dort durch Erfahrung.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Buffy
    Hallo

    Ich hoffe er zieht die Anzeige auch durch, und unterlässt eine Einstweilige Verfügung gegen den Kameramann.


    Gruß Marco
    Wie kommst du denn zu diesen geistigen Ausdünstungen?

    GG, Art. 5 (1)
    Jeder hat das recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    Gruß
    Sebastian

  6. #6
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    @ DaRake ...
    Du machst einen Fehler den viele machen ... nicht nur die Hälfte lesen
    im Absatz 2 des Art 5 des GG steht
    zitat
    2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    Im URG steht klipp und klar das jeder das Recht an seinem eigenen Bild hat, dadurch das der Reiseunternehmer eindeutig seinen Willen ausgesprochen hat das sein Bild NICHT verwendet werden darf greift hier auch dein GG nicht mehr.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22
    Im URG steht klipp und klar das jeder das Recht an seinem eigenen Bild hat, dadurch das der Reiseunternehmer eindeutig seinen Willen ausgesprochen hat das sein Bild NICHT verwendet werden darf greift hier auch dein GG nicht mehr.
    Allerdings trifft das nur zu wenn diejenige Person der Grund der Aufnahmen ist.
    Da der Kameramann hier wahrscheinlich kaum ein Video über den Busunternehmer gedreht hat sondern eher die Bergungsarbeiten dürfte der Kameramann im Recht sein ...

    Allerdings hab ich mich schon einige Zeit nicht mehr mit dem Thema beschäftigt ... so hatte ich es noch im Kopf. Wenn jemand genauere Aussagen machen kann wärs gut!

    *edit: Wenn wir schon genau sind: Der Unternehmer darf auf jeden Fall nicht Gewalt androhen - sonst darf ihn der Kameramann anzeigen ;-)

    Flo


    PS: An oliver229: Man muss den Titel von Themen nicht mit Großbuchstaben und Rufezeichen schreiben.
    Geändert von Flogge (28.05.2006 um 19:06 Uhr)

  8. #8
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    Hallo Leute,

    das "Recht am eigenen Bild" - das auch noch 10 Jahre über den Tod der Betroffenen hinaus besteht - ist eine Ausprägung des durch die Art. 1 und 2 des Grundgesetztes (GG) geschützen Persönlichkeitsrechts. Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob ein Ablichtung oder Videoaufnahme, die ihn zeigt, veröffentlicht werden darf. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, so ist die Veröffentlichung der Fotografie oder des Videobildes grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gerichte haben den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild dabei in zeitlicher Hinsicht sogar noch erweitert und vorverlagert: die Betroffenen können bereits der Aufnahme selbst widersprechen, sofern diese zum Zwecke der Veröffentlichung erfolgt. Vor jeder Veröffentlichung muss daher geprüft werden ob eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist.

    AUSNAHMEN:
    Allerdings wird das Recht am eigenen Bild nicht schrankenlos gewährt. Der Gesetzgeber hat vielmehr in den §§ 23 und 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) eine Reihe bedeutender Ausnahmen niedergelegt, in denen Fotografien und Videoaufnahmen ohne Einwilligung veröffentlich werden dürfen. Der dadurch entstandene Spielraum einwilligungsfreier Fotografien und Videoaufnahmen wurde von den Gerichten der letzten 100 Jahre weiter präzisiert. Zu den wichtigsten Fällen einwilligungsfreier Motive zählen:

    - Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
    - Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
    - Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) -> als relative Person der Zeitgeschichte wird der Busunternehmer sich nicht wehren können, gefilmt zu werden, zu recht!

    Viele Grüße
    Daniel

  9. #9
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    Zitat Zitat von Daniel Wladow
    - Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) -> als relative Person der Zeitgeschichte wird der Busunternehmer sich nicht wehren können, gefilmt zu werden, zu recht!
    Naja darauf würd ich jetzt nicht wetten wie da einzelne Richter entscheiden würden.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    *kopfschüttel*

    Also ich als Kameramann hätte mir doch mal überlegt ob ich nicht wirklich die Herren in Grün dazu hole. Aus meienr Sicht ist das Verhalten des Busunternehmers geschäftsschädigend, weil der journalist mit solchen Aufnahmen nun mal sein Leben bestreitet. Andererseits kann ich auch den Busfahrer ein wenig verstehen.

    Und selbst wenn es darum ging wie der Kameraman an die Info gekommen ist, gilt immernoch sein Journalistendasein. Er darf ja schließlich Informationen erhalten und verbreiten ohne nachher wissen zu müssen wo er sie her hat. =)


    In diesem Sinne....

  11. #11
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    Ich verstehe den Busunternehmer nicht! Was ist denn bitte so schlim daran?? Sein Bus ist fast in den Graben abgeflogen - na und? Dafür hat er doch ne Versicherung! Natürlich ist es immer schlecht, wenn so ein Gefährt draufgeht aber warum regt der sich denn bitte wegen den Bildern so auf?
    MFG Flo

  12. #12
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    Hallo Alex22,

    so etwas ist schon x-fach ausgeurteilt, es wird also niemand mit dir wetten :-) Übrigens eröffnen Gerichte gar keine Verfahren über so eindeutige Sachverhalte.
    Viele Grüße
    Daniel

    P.S.: siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Relativ...Zeitgeschichte -> "Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (z. B. die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder z.B. Sportler während eines Spiel). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne Einwilligung veröffentlicht werden."

  13. #13
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    Naja, aber nach den neuen EU-Recht, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, hat jeder das Recht, wenn er darauf hinweist, das von Ihm, oder seinem Eigentum kein Foto gemacht werden darf, zwar gemacht werden dürfen, aber nicht veröffentlicht werden darf.

    Also wenn man es genau nimmt, wenn Du von deinem Kumpel ein Foto machen möchtest, und er das nicht möchte, darfst Du es eigentlich nicht.
    Pressefreiheit hin oder her,der Unternehmer hätte das Recht Geld zu verlangen.Obwohl 2000€ schon etwas hoch gegriffen ist.

    Da ich selbst ab und zu Bus fahre, habe ich Verständnis für den Unternehmer.Denn so ein kleiner Doppelstockbus kostet einige Hundert Tausend Euro,es ist keine besonders gute Werbung fürs Unternehmen, wenn ein Fahrzeug aus dem Graben gefischt werden muß, und die Versicherung zahlt nun nicht unbedingt sofort, wenn ein Bus aus (vermutlich) eigene Schuld, in den Graben gerutscht ist!Das sind schon kosten, die Du Dir selbst ans Bein bindest.Wenn Du dein PKW in den Graben setzt, zahlt die Versicherung das auch nicht, nur die Schäden die durch dein Fahrzeug entstanden sind.
    Ein Bus ist halt nix anderes als ein Großer Bulli mit vielen Sitzplätzen.Und wenn der Unternehmer Geld sparen möchte, tut er es vielleicht(mutmaßung,keine Unterstellung!),an der Versicherung.

  14. #14
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    Hallo jumbo und Alex22,

    Zitat Zitat von jumbo
    Naja, aber nach den neuen EU-Recht, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, hat jeder das Recht, wenn er darauf hinweist, das von Ihm, oder seinem Eigentum kein Foto gemacht werden darf, zwar gemacht werden dürfen, aber nicht veröffentlicht werden darf.
    ihr vergesst, dass hier ja nicht Bilder vom Bus und dem Unternehmer zum Zweck der Abbildung derer selbst, sondern zur Dokumentation einer Unfallstelle gemacht wurden. Ein derartiger Unfall steht in besonderem öffentlichen Interesse, deshalb dürfen die Bilder, die zur Sache - hier dem Unfall - gemacht wurden ohne Einwilligung veröffentlicht werden.


    Gruß
    Sebastian

  15. #15
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    @ Daniel ...
    und was ist damit?
    1995 - Anpassungen an EU-Recht

    Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG

    http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrec...Zeitgeschichte
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