Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG
Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses2. Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf.