Mag ja sein das dies bei euch weiß Gott wo ist...Zitat von russmeyer
In Bayern läuft das über den GUV und der zahlt definitiv ab Auslösen des Alarms.
Alle andere wäre ja völlig hirnrissig.
Mag ja sein das dies bei euch weiß Gott wo ist...Zitat von russmeyer
In Bayern läuft das über den GUV und der zahlt definitiv ab Auslösen des Alarms.
Alle andere wäre ja völlig hirnrissig.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Manche Dinge im Leben sind einfacher, als man denkt: RTFF!Zitat von russmeyer
Ein Auszug aus der FAQ der FUK Nord:
Alarmierung
Ist ein Feuerwehrangehöriger versichert, wenn er nach Alarmierung (Sirene, Meldeempfänger, Telefon) im häuslichen Bereich verunglückt?
Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz im häuslichen Bereich, wenn die gebotene Eile und Hast für den Unfall wesentlich (mit-) ursächlich ist. In der Regel beginnt der UV-Schutz jedoch erst mit Durchschreiten der Gebäudeaußenhaustür.
Da solltest Du die FUK schnellstens über ihren großen Irrtum in Kenntnis setzenVersichert ist man erst mit verlassen des Grundstücks / Haustüre.
Ob Einsatz oder normaler Dienst ist dabei völlig wumpe, da gibt es keinen Unterschied.
Der FM(SB), der im Einsatz an $innerer Ursache stirbt, auch nicht....Und die Oma, die einen Herzanfall wegen des lauten gepiepses vom FME erleidet, auch die ist nicht versichert.
Ja, mach mal.Wers nun umbedingt nicht glauben will, ein Anruf bei der FUK wird sicherlich hier klarheit bringen.
Schon immer. Und seit es z.B. die Unfallkasse Sachsen (UKS) gibt, gibt es dort keinen GUVV mehr. Alles nur eine Frage der großen Leuchtreklame am Verwaltungsgebäude.GUV??? Seit wann versichert der Kommunale Versicherungsverbund die Feuerwehr???
MfG
Frank
im Saarland heisst die GUV auch UKS
und deinem gebrochenen Knöchel sieht man nicht an ob es auf der Aussentreppe oder der Bettkante geknackt hat.
Is ja eh für die gute sache...
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Eben.Zitat von Alex22
Wie würde es denn sonst ausschauem, wenn man sich außerhalb seiner Wohnug befindet, wenn der Melder geht. Dann gilt der Versicherungsschutz von Auslösung des Alarms an?
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
Hoi,
ich glaub da hast du was falsch verstanden:
/Joke an
Wenn du grade vor der Haustür stehst und der Melder geht, dann befindest du dich nicht im Einsatz.
Also erst rein ins haus, dann biste im Einsatz un dann wieder durch die Tür, damit der Versicherungsschutz da ist.
Joke aus/
Ne, jetz mal im Ernst, wenn man beim rausrennen die Türklinke nicht erwischt oder ähnliches, wärs ja doof zu sagen, "er hat die türe nicht durchbrochen und hat somit die wohnung nie verlassen" macht doch wirklich keinen sinn oder???
Und solangs halt "nur" ein Knöchel oder so ist und man sich noch ziehen kann, also ins Wohnzimmer zerren, das Siemens Telefon mitnehmen und vor die Haustür schleppen, dann den RTW rufen *g*
MfG Fabsi
P.S.: Möchte noch jemand bei dem Versicherungsträger für solche Fälle anrufen oder soll ich das übernehmen, wenns gewünscht ist ;) ???
Bin bei uns Sicherheitsbeauftragter (jedenfalls soll ich des mal machen, war schon auf Seminar), auf dem Seminar wurde uns die ganze Geschichte so erklärt, wie der Zitierte sie aufgeführt hat.laut unserer Ausbilder muss generell zwischen Dienstbetrieb und Einsatz unterschieden werden.
Beim normalen Dienst stimmt das mit der Haustür. Bei den FUK sind ja nach wie vor die so genannten Wegeunfälle versichert, d.h. wenn ich zur Wache unterwegs bin, bin ich auf dem direkten Weg zur Wache nach Verlassen der Haustür versichert.
Bei einem Einsatz sieht das ganze etwas anders aus: Uns wurde auch erklärt dass der Feuerwehrangehörige ab dem Zeitpunkt der Alarmierung versichert ist.
Die oben genannten Beispiele sind nämlich durch aus denkbar, gerade wenn man nachts vom Piepser geweckt wird kann man sich durch Hektik und Eile schnell auf die Nase legen.
Hab aber noch eine Ergänzung: Nach dem Einsatz ist man auch auf dem Rückweg versichert, es ist sogar eine Pause zulässig, solange diese nicht länger als 2 Stunden andauert (z.B. Einkaufen). Dies wurde auch sehr anschaulich in einem der letzten Hefte des rheinland-pfälzischen Feuerwehrverbandes erklärt (Heftname "Brandhilfe").
EDIT: Habs gefunden, Übersicht des aktuellen Heftes: http://www.lfv-rlp.de/hp/aktuelles/b...lfe-inhalt.pdf , der erste Beitrag im Teil "Industrie-Report"
http://www.lfv-rlp.de/hp/aktuelles/brandhilfe.htm Infos zur Zeitschrift
Geändert von Allmächtiger (23.04.2006 um 22:57 Uhr)
Bei uns in der Wache ist auch seit geraumer Zeit ein Aushang, der ganz klar definiert:
Beim normalen Übungsdienst beginnt der Versicherungsschutz beim Übertreten der Haustürschwelle (nicht Wohnungstür), da davon auszugehen ist, dass im eigenen Haus keine besondere Unfallgefahr vorliegt.
Im Einsatzfall beginnt der Unfallschutz direkt mit der Alarmierung, da durch den Stress der Alarmierung (gerade Nachts) auch in der eigenen Wohnung ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
Für den Rückweg gilt immer, dass der Versicherungsschutz an der Haustür endet, wobei der Rückweg bis zu 2 Stunden unterbrochen werden kann (Einkaufen, Besuch bei Freunden etc.) ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht.
Ich werde mal schauen, ob ich das einscannen und hier einstellen kann.
Gruß,
Lars
Geändert von blue-devil-lg (24.04.2006 um 21:27 Uhr)
und nach der Übung innerhalb von 2 Stunden heim und kein übermäßiger Alkoholgenuss !!
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
So ich habe die entsprechenden Artikel gefunden:
http://www.fuk.de/pdf-dl.php?id=129&type=1
http://www.fuk-niedersachsen.de/pdf-...?id=142&type=1
Auf den Seiten 12-14 der FUK News 2/2004 und den Seiten 12 und 13 der FUK News 1/2005 ist der Wegeunfall ganz klar erklärt. Das gilt auf jeden Fall für Niedersachsen, aber ich denke mal, dass auch in anderen Bundesländern so verfahren wird.
Schönen Abend noch!
Lars
Geändert von blue-devil-lg (24.04.2006 um 21:32 Uhr)
Für Rheinland-Pfalz definitiv so:
der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt und endet
grundsätzlich mit den Wegen zur oder von der Tätigkeit, welche
durch die Freiwillige Feuerwehr zu verrichten ist. Die Außenhaustür
des Wohngebäudes bildet dabei die jeweilige Grenze, d. h. auf dem
Weg zur Tätigkeit beginnt der Versicherungsschutz mit durchschreiten
der Außenhaustür und auf dem Rückweg endet der Versicherungsschutz
mit durchschreiten der Außenhaustür.
Damit ist der Versicherungsschutz im Wohngebäude ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt bei Alarmeinsätzen. Hier beginnt der
Versicherungsschutz mit der Alarmierung " unter Umständen" bereits
im Wohngebäude. Aber auch bei einem Alarmeinsatz endet der
Versicherungsschutz auf dem Rückweg wieder mit durchschreiten der
Außenhaustür.
Gruß Tele.......
Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.
Zitat von Teletector
Das mit den 2h Unterbrechung gilt in Rheinland-Pfalz aber auch!
Naja .. dann sind wir ja uns um auf das Thema zurückzukommen einig.
Der Versicherungsschutz gilt ab Alarm und nicht erst ab verlassen der haustür.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
HalloZitat von Chr881986
bis du von der GUV oder FUK
Gruß Michael
Geändert von Brandbatsch (25.04.2006 um 19:55 Uhr)
Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)
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