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Thema: Regelung für Jugendfeuerwehr bei Feuerwehrfesten

  1. #1
    FFW Pietling 2 Gast

    Regelung für Jugendfeuerwehr bei Feuerwehrfesten

    Hallo allerseits,

    wir hatten in der letzten Vorstandschaftssitzung eine ausführliche Diskussion bez. der Regelung, ab welchem Alter Angehörige der Feuerwehr bzw. wie lange diese bei Gründungsfesten von Feuerwehren (samstagabends) anwesend sein dürfen.

    Nun wollte ich einfach mal fragen, wie ihr das in eurer Wehr handhabt und ob jemand vielleicht eine korrekte (im Einklang mit dem Jugendschutzgesetz) Regelung nennen kann.

    Vielen Dank!

    Gruß
    Christoph

  2. #2
    Registriert seit
    29.03.2006
    Beiträge
    5.311
    Hoi,

    da du die Gesetze nunmal nicht übertreden darfst, ist das doch ganz klar geregelt.

    Wenn ein Elternteil dabei ist, dann gibts für jedes Alter eine Geregelte Zeit, wann die heim müssen.

    Ohne Elternteil ebenfalls (halt früher als mit Eltern, is ja logisch)

    Wenn man ohne ein Elternteil trotzdem länger bleiben will, dann kann es als JF-Veranstalltungs ausgelegt werden, wobei die Eltern schiftlich ihr Einverständniss geben müssen und ein Betreuer auch nüchtern bleiben muss (was ja bei vielen Ländlichen FFWs ja nicht so wirklich der fall ist ;) )



    MfG Fabsi

  3. #3
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    773
    das steht ganz klar im gesetz zum schutze der jugend in der öffentlichkeit.

    nachzulesen in jedem lokal oder restaurant, da muss es aushängen.

    und da helfen auch keine absprachen und ob das ne JF veranstaltung ist, das wird euch der zuständige staatsanwalt im falle eines falles dann schon sagen. ein gründungsfest (bierschütten im akkord, machen wir uns nix vor) wird da nicht durchgehen, ausser es wäre ein gründungsfest der JF.


    hier:

    http://www.rottal-inn.de/lra_intern/...gendschutz.htm


    war übrigens das erste ergebnis bei google...
    ...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...

  4. #4
    Registriert seit
    16.12.2004
    Beiträge
    1.102
    (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
    Ich würde sagen, sowas fällt unter Brauchtumspflege, oder?

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