Im Rahmen einer Verkehrskontrolle im August 2005 sichtete die örtliche Schutzpolizei in dem Fahrzeug eines Delmenhorster Funkamateurs einen Scanner. Der Scanner lag ausgeschaltet in der Mittelablage. Das Gerät wurde beschlagnahmt, weil – so der Polizeibeamte – es nach dem Einschalten und Anschließen an eine am Fahrzeug angebrachte Funkantenne zum Abhören des Polizeifunks geeignet sei. Später wurde festgestellt, dass in dem Gerät eine Frequenz des 4m-Bandes und eine Frequenz des 70cm-Amateurfunkbandes gespeichert war. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte das Verfahren im Februar 2006 gemäß § 153 StPO ein.


mitgeteilt von : Rechtsanwalt Michael Riedel, DG 2 KAR

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