Was man als "halber" RA machen kann (RA i.P.) ist nicht durch die PrüfungsVO geregelt. Solche Dinge sind eher im RettG geregelt.
Für NRW z.B. ist dort festgelegt, daß ein RA i.P. KTW und RTW als Fahrer besetzen darf. Nicht aber Transportführer für nen KTW oder ein NEF fahren darf. (RettG NW §4).
Ansonsten hat Hannibal Recht. Ohne Abschluß ist man erstmal "nix".