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Thema: Mit 160 Sachen zum Patienten

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    Mit 160 Sachen zum Patienten

    Kein Fahrverbot für Arzt

    Ärzte können ohne Fahrverbot davon kommen, wenn sie in Notfällen zu schnell fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

    Das gelte allerdings nicht bei jedem Hilferuf, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen müsse, so die Richter. Im konkreten Fall war ein 44-jähriger Mediziner aus Nordbaden in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden.

    Das Amtsgericht Karlsruhe hatte 500 Euro Geldbuße verhängt, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab (AZ 1 Ss 94/04). Das Oberlandesgericht stellte nun klar, dass in einer "notstandsähnlichen Situation" ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden kann.

    In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handle, keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Ob die Voraussetzungen vorlagen, muss nun das Amtsgericht in einem neuen Prozess prüfen.
    Geändert von Andreas 53/01 (21.01.2006 um 14:08 Uhr)

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