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Thema: Koffer-FuG zulässig?

  1. #16
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    Vielen Dank an alle!

    Ich fasse nochmal kurz zusammen:
    - In KatS sind diese Geräte verbreitet und vorgesehen, aber nicht bei der Feuerwehr.

    - Grundsätzlich ist es möglich ein solches KofferFuG inkl. Rufnamen genehmigt zu kriegen (18/x).

    - Entspechende Anträge werden einzeln vom StMI auf bestehenden Bedarf geprüft.

    Also ist wohl unsere nächste Anlaufstelle das StMI.

    Viele Grüße

    duese

  2. #17
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    Original geschrieben von duese
    Vielen Dank an alle!


    Also ist wohl unsere nächste Anlaufstelle das StMI.
    korrekt
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #18
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    Original geschrieben von Alex22
    Nein dies ist nicht der Fall ...
    Die Funkrufnamen sind klar nach dem Fahrzeug geregelt, andere Rufnamen gibts erstmal nicht.
    Ausnahmen erteilt das StMi von Bayern.
    Siehe auch Schreiben vom Innenministerium vom 09.02.2005
    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...nkrufnamen.pdf

    Also müßt ihr das Teil gesondert anmelden.
    Also wenn ich das Schreiben richtig gelesen habe, dann bekommt das Koffer-FUG, wenn es z.B. in einem Kombi-KFZ mitgeführt wird eben den Rufnamen ../80/..
    Da steht nicht drin, daß jedes Gerät einzeln genehmigt werden muss.
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  4. #19
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    Darum ging's nicht. Es ist egal, ob ein FuG in einem Koffer drin ist oder nicht. Wenn es als ortsfeste Funkanlage betrieben wird, ist es genehmigigungspflichtig.
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  5. #20
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    Original geschrieben von tm112
    Wenn es als ortsfeste Funkanlage betrieben wird, ist es genehmigigungspflichtig.
    Es ist doch völlig egal, ob ortsfest oder mobil. Ein FuG muß immer genehmigt werden (Frequenz- und Rufnamenzuteilung) um betrieben werden zu dürfen. Oder hab ich da was falsch verstanden?

    duese

  6. #21
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    Möglich.
    Unterscheide zwischen dem Antrag auf Zuteilung des Funkrufnamens ohne den Du KEINE Funkstelle (weder ortsfest, noch mobil) betreiben darfst und der zusätzlichen Genehmigung einer ortsfesten Funkstelle. Vorneweg ist natürlich immer noch der Antrag auf Frequenzzuteilung ohne den Du die Frequenz / den Kanal nicht nutzen darfst. Aber das sollte ja längst durch sein.

    Der Antrag für ortsfeste Anlagen ist deutlich umfangreicher. Du lässt Dir im Gegensatz zu den mobilen Anlagen nicht nur den Funkrufnamen zuteilen, sondern auch die (ortsfeste) Anlage genehmigen. Der genaue Standort, Antennenhöhe über Grund, Sendeleistung, Art des FuG, Modulationsart (wobei wir da bei BOS nun wirklich nicht viel Auswahl haben ...) etc. stehen da drin. Macht auch Sinn, gerade wenn's zu Überreichweiten kommt.
    Dafür entfällt während der Betriebsdauer die jährliche Meldung ggü. dem StMI. Die betrifft nur mobile Geräte.

    TM
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  7. #22
    RotKreuz 10 Gast
    Moin,

    da gäbe es noch eine Möglichkeit:

    Das Gerät grundsätzliches als mobiles Gerät betrieben
    Also mal mit einer festen Antenne, mal über einen Strahler oder mal eine Groundplane auf einem Stativ. etc.

    Taktischen Rufnamen nehmen
    Gemäß der DV ist es möglich taktische Rufnamen im Rahmen eines Einsatzes zuverwenden. Soll meinen, wenn die Kiste mal im Geräthaus steht hat es einen anderen Rufnamen als wenn sie beim Kinderfest oder sonst wo betrieben wird.

    Jährliche Meldung
    Seit mal ganz realistisch. War jemals ein Beamter bei Euch und hat Eure Geräte gezählt? .....

    In diesem Sinne

  8. #23
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    Original geschrieben von RotKreuz 10
    Taktischen Rufnamen nehmen
    Gemäß der DV ist es möglich taktische Rufnamen im Rahmen eines Einsatzes zuverwenden. Soll meinen, wenn die Kiste mal im Geräthaus steht hat es einen anderen Rufnamen als wenn sie beim Kinderfest oder sonst wo betrieben wird.
    In diesem Sinne
    Wie soll das bitte ablaufen?
    Wie schaut so ein taktischer Rufnamen aus, und der muß doch auch zugeteilt werden?

    duese

  9. #24
    RotKreuz 10 Gast
    Den taktischen Namen vergibt in der Regel der Einsatzleiter. Kann mir auch vorstellen das dies der Wehrführer tut. Es muß halt nur schlüssig sein, wer am "anderen Ende" an den Hörer geht und sich meldet. Taktische Namen sind z.B.:

    Gerätehaus A-Dorf
    Sonderdienst D-Stadt
    Verpflegung xy/wz
    Melder xx/yy
    Sicherungsfahrzeug Laternenumzug S-Dorf

    usw.


    besten gruß

  10. #25
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    Einen schönen Gruß nach HH,

    Bevor hier Äpfel mit Birnen verglichen werden:
    Eine Funkstelle ausschließlich mit taktischem Rufnamen genehmigen zu lassen schließt sich von selbst aus.
    Duese hat gefragt was er tun muss, damit er sein Vorhaben genehmigt bekommt und da ist es kontraproduktiv und elends umständlich ihm zu raten wie er sich anstellen soll, so dass es vielleicht eventuell sein könnte, dass ihm niemand auf die Schliche kommt, wenn er all das macht, was er nicht tun soll.

    Das ist grad so, wie wenn Du einem Fünfjährigen auf die Frage "Was muss ich tun, wenn die Ampel rot zeigt?" sagst: Wenn keiner hinschaut, dann kannst Du über die Straße gehen. Wenn Ein Auto kommt, dann musst Du aufpassen. Wenn der Schutzmann kommt, dann musst Du eine gute Ausrede parat haben. Und wenn was passiert, dann musst einem anderen die Schuld geben. Und wenn ...

    Verkürzen wir das an dieser Stelle. Ich halts für einfacher, kürzer und richtiger zu sagen:"Bleib stehen und warte bis es grün wird."

    So wie Duese sich das gedacht hat, geht's definitiv nicht. Dafür gibt es andere Wege - und die müssen noch nicht mal umständlicher sein. Er braucht m.E. nach keinen Koffer um das FuG bauen, damit er einen Rufnamen für die Feststation zugewiesen bekommt und damit darf er die feste Funkstelle betreiben. Vorausgesetzt, die Auflagen werden erfüllt. Falls die nicht erfüllt werden, dann braucht er auch keine Feststation. Eine Feststation zu betreiben mit einem taktischen Rufnamen, den der Einsatzleiter jedes mal bei Beginn eines Einsatzes festlegt ... ? Leute - wo lebt Ihr ?

    Übrigens ist das im 4m-Bereich zumindest in BY wieder mal nicht vorgesehen. Warum sollten auch Fahrzeug- und/oder Funktionsbezogene Rufnamen geändert werden? Die dafür vorgesehenen taktischen 4m-Kanäle (376 - 396 WO) sind zum allergrößten Teil von den FW-Fahrzeugen nicht schaltbar. Dafür gibt es den 2m-Einsatzstellenfunk.

    [quatsch]
    Vielleicht bringen wir aber auch mal den Vorschlag ein, die Leitstelle bei Beginn eines Notrufs aus taktischen Gründen in "Notrufannahmestelle München" umzubenennen.
    [/quatsch]

    TM
    Geändert von tm112 (30.10.2005 um 23:56 Uhr)
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  11. #26
    RotKreuz 10 Gast
    Moinsen,

    sollte nicht heißen er kümmert sich nicht um die Zuteilung eines festen Rufnamen. Vielmehr wollte ich die Möglichkeit aufzeigen das das selbe Gerät nicht nur an einer Stelle betrieben werden kann.

    Generell, so denke ich, sollte es auch in BY nicht an den Behörden scheitern ein Gerät in einem Gerätehaus fest zu installieren und dafür einen Funkrufnamen zu bekommen. Zumal ich dann auf die Begründung für ein 'Nein' gespannt wäre.

    In diesem Sinne

  12. #27
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    Original geschrieben von RotKreuz 10

    Generell, so denke ich, sollte es auch in BY nicht an den Behörden scheitern ein Gerät in einem Gerätehaus fest zu installieren und dafür einen Funkrufnamen zu bekommen. Zumal ich dann auf die Begründung für ein 'Nein' gespannt wäre.

    In diesem Sinne
    Sicher scheitert das an den Behörden.
    Vorraussetzung hierfür ist ...
    -Eine ständig besetzte Wache,
    -Ein Poldienstelle mit Notrufabfrage am Ort oder
    -mindestens 52 Einsätze pro Jahr.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  13. #28
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    Hi,
    dann mal die Regelung für Hessen:
    -----------

    Feststationen sind ausser für die IuK-Zentralen (KatS) nur genehmigungsfähig für Feuerwehrhäuser mit mindestens einem Löschzug gemäss FwDV 5 oder wenn für die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben erforderlich (dazu zählen ggf. auch Aufgaben auf Verkehrswegen gemäss §23 HBKG).
    Pro Kommune sollte in der Regel nur ein Standort mit einer Feststation (ein oder zwei Funkgeräte) ausgerüstet werden.
    Die einsatztaktische Notwendigkeit ist durch den Brandschutzaufsichtsdienst zu bestätigen (eine einsatztaktische Notwendigkeit kann u.a. zur Koordination lokaler Einsatzkräfte bei flächigen Schadenslagen (z.B. Unwetter) auf Reserve- oder Ausweichkanälen ggf. im W/O-Betrieb bestehen – daher ist ggf. auch hier ein zweites 4m-Funkgerät sinnvoll).
    Darüber hinaus sind Feststationen in ständig besetzten Feuerwachen (Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren) zulässig.
    ------------
    So siehts hier aus.
    mfg
    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

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