Hi,
dann mal die Regelung für Hessen:
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Feststationen sind ausser für die IuK-Zentralen (KatS) nur genehmigungsfähig für Feuerwehrhäuser mit mindestens einem Löschzug gemäss FwDV 5 oder wenn für die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben erforderlich (dazu zählen ggf. auch Aufgaben auf Verkehrswegen gemäss §23 HBKG).
Pro Kommune sollte in der Regel nur ein Standort mit einer Feststation (ein oder zwei Funkgeräte) ausgerüstet werden.
Die einsatztaktische Notwendigkeit ist durch den Brandschutzaufsichtsdienst zu bestätigen (eine einsatztaktische Notwendigkeit kann u.a. zur Koordination lokaler Einsatzkräfte bei flächigen Schadenslagen (z.B. Unwetter) auf Reserve- oder Ausweichkanälen ggf. im W/O-Betrieb bestehen – daher ist ggf. auch hier ein zweites 4m-Funkgerät sinnvoll).
Darüber hinaus sind Feststationen in ständig besetzten Feuerwachen (Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren) zulässig.
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So siehts hier aus.
mfg
Ebi