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Thema: Änderung TK-Gesetz: Scannerbesitz strafbar???

  1. #1
    Registriert seit
    22.02.2004
    Beiträge
    225

    Änderung TK-Gesetz: Scannerbesitz strafbar???

    Im aktuellen Feuerwehrmagazin steht in der Vorschau zum nächsten Heft:

    "Bei der Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurde auch die Vorschrift zum Abhörverbot neu verfasst. Jetzt ist in bestimmten Fällen allein der Besitz eines Funkscanners strafbar."


    Weiß da jemand was näheres zu?

  2. #2
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Das TKG wurde bereits im Juni 2004 geändert.
    Abhör- § ist jetzt der §89.

    § 89
    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
    der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
    den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
    des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
    (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
    Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

    Die Strafbestimmungen stehen in § 148.

    § 148
    Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
    Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
    oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
    ihres Empfangs einem anderen mitteilt.....

    Der alleinige Besitz ist nicht strafbar, kann jedoch nachgewiesen werden, dass BOS Frequenzen abgespeichert sind, dann ist i.d.R. der Straftatbestand erfüllt. (Keine OWI sondern Straftat !)
    Aber-- das entscheidet dann ein Richter --
    mfg
    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

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