Umfrageergebnis anzeigen: Sollten Feuerwehrangehörige rote Blinklichter wie beschrieben einsetzen dürfen?

Teilnehmer
108. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja!

    46 42,59%
  • Nein!

    62 57,41%
Ergebnis 1 bis 15 von 73

Thema: Rote Blinklichter für die Fahrt zum Gerätehaus

Baum-Darstellung

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  1. #28
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    100
    Ich habe euch mal ein Infoblatt der FuK NS aus dern Jahre 2003 zum Thema Sonderrechte mit privten Pkw angehängt .
    Und dann diskutiert Ihr hier noch über rote Blinklichter?
    oder glaubt jemand der IM aus NS würde jemals im Verkehsausschuß des Bundestages einer roten Blinkleuchte auf einem privaten Pkw zustimmen?

    Gruß Friedhelm

    INFO INFO INFO - Blatt
    Sonderrechte im Privatfahrzeug
    In der Rechtsprechung werden unterschiedliche und gegensätzliche Auffassungen
    vertreten, ob die Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Benutzung von
    Privatfahrzeugen zulässig ist. Einige Gerichte bejahen ein Sonderrecht, verbinden damit
    aber sehr hohe Sorgfaltspflichten. So müsse während der Fahrt fortlaufend die
    Entscheidung gefällt werden, ob die Dringlichkeit einer Fahrt das hohe Risiko für andere
    und sich selbst rechtfertige. Der „Sonderrechtsfahrer“ müsse sich davon überzeugen,
    dass andere seine Absicht erkannt haben, sich eingestellt haben und dass er freie Bahn
    habe. Eine Gefährdung anderer müsse ausgeschlossen sein, sonst würde der
    „Sonderrechtsfahrer“ strafrechtlich und zivilrechtlich in vollem Umfang haften.
    Dagegen sind andere Gerichte beispielsweise der Ansicht, dass die Erfüllung
    hoheitlicher Aufgaben erst ab dem Feuerwehrhaus beginne. Sonderrechte im
    Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus würden damit gänzlich abgelehnt.
    Aus dieser unklaren Rechtslage resultierend hat das Niedersächsische
    Innenministerium 1992 einen Runderlass herausgegeben mit der Maßgabe, schon aus
    Fürsorgegesichtspunkten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu ermahnen, ein
    Sonderrecht im Privatfahrzeug nicht in Anspruch zu nehmen.
    Dieser Empfehlung schließen wir uns an.
    Die Sonderrechte sind in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese
    Sondervorschrift ist sehr eng auszulegen. Die Fahrt im Privatfahrzeug muss der
    Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dienen. Bereits das Vorliegen dieses
    Tatbestandsmerkmals wird von einigen Gerichten rigoros abgelehnt, da nur der
    Feuerwehreinsatz als hoheitliche Aufgabe gelte und die Fahrt zum Feuerwehrhaus nur
    eine vorbereitende Tätigkeit sei. Nach § 35 Absatz 1 StVO muss die Inanspruchnahme
    des Sonderrechts dringend geboten sein. Das heißt zum einen, dass der
    „Sonderrechtsfahrer“ prüfen muss, dass es gerade auf ihn besonders ankommen wird,
    zum anderen dass höchste Eile geboten ist.
    Oft aber bringt das maßvolle Schnellerfahren nur wenige Sekunden. Ob der
    Rechtfertigungsgrund dann vor Gericht Anerkennung finden wird, ist schon an diesen
    Punkten unsicher. Wer sich darauf verlässt, geht ein hohes persönliches Risiko ein.
    Dazu kann nicht geraten werden.
    Bedenken Sie: Sie selbst müssen nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit allen
    Konsequenzen leben. Das kann zum einen eine Verurteilung bezüglich zivilrechtlicher
    und strafrechtlicher Haftung sein. Zum anderen können Versicherungen bei grob
    verkehrswidrigem Verhalten Haftung und Schadensausgleich ablehnen.
    Weitere Angaben hierzu finden sich in der FUK NEWS Ausgabe 01/2003, Seite 4/5.
    © Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Februar 2003
    Geändert von Alterlöschknecht (12.08.2005 um 22:42 Uhr)

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