Ich habe euch mal ein Infoblatt der FuK NS aus dern Jahre 2003 zum Thema Sonderrechte mit privten Pkw angehängt .
Und dann diskutiert Ihr hier noch über rote Blinklichter?
oder glaubt jemand der IM aus NS würde jemals im Verkehsausschuß des Bundestages einer roten Blinkleuchte auf einem privaten Pkw zustimmen?
Gruß Friedhelm
INFO INFO INFO - Blatt
Sonderrechte im Privatfahrzeug
In der Rechtsprechung werden unterschiedliche und gegensätzliche Auffassungen
vertreten, ob die Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Benutzung von
Privatfahrzeugen zulässig ist. Einige Gerichte bejahen ein Sonderrecht, verbinden damit
aber sehr hohe Sorgfaltspflichten. So müsse während der Fahrt fortlaufend die
Entscheidung gefällt werden, ob die Dringlichkeit einer Fahrt das hohe Risiko für andere
und sich selbst rechtfertige. Der „Sonderrechtsfahrer“ müsse sich davon überzeugen,
dass andere seine Absicht erkannt haben, sich eingestellt haben und dass er freie Bahn
habe. Eine Gefährdung anderer müsse ausgeschlossen sein, sonst würde der
„Sonderrechtsfahrer“ strafrechtlich und zivilrechtlich in vollem Umfang haften.
Dagegen sind andere Gerichte beispielsweise der Ansicht, dass die Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben erst ab dem Feuerwehrhaus beginne. Sonderrechte im
Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus würden damit gänzlich abgelehnt.
Aus dieser unklaren Rechtslage resultierend hat das Niedersächsische
Innenministerium 1992 einen Runderlass herausgegeben mit der Maßgabe, schon aus
Fürsorgegesichtspunkten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu ermahnen, ein
Sonderrecht im Privatfahrzeug nicht in Anspruch zu nehmen.
Dieser Empfehlung schließen wir uns an.
Die Sonderrechte sind in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese
Sondervorschrift ist sehr eng auszulegen. Die Fahrt im Privatfahrzeug muss der
Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dienen. Bereits das Vorliegen dieses
Tatbestandsmerkmals wird von einigen Gerichten rigoros abgelehnt, da nur der
Feuerwehreinsatz als hoheitliche Aufgabe gelte und die Fahrt zum Feuerwehrhaus nur
eine vorbereitende Tätigkeit sei. Nach § 35 Absatz 1 StVO muss die Inanspruchnahme
des Sonderrechts dringend geboten sein. Das heißt zum einen, dass der
„Sonderrechtsfahrer“ prüfen muss, dass es gerade auf ihn besonders ankommen wird,
zum anderen dass höchste Eile geboten ist.
Oft aber bringt das maßvolle Schnellerfahren nur wenige Sekunden. Ob der
Rechtfertigungsgrund dann vor Gericht Anerkennung finden wird, ist schon an diesen
Punkten unsicher. Wer sich darauf verlässt, geht ein hohes persönliches Risiko ein.
Dazu kann nicht geraten werden.
Bedenken Sie: Sie selbst müssen nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit allen
Konsequenzen leben. Das kann zum einen eine Verurteilung bezüglich zivilrechtlicher
und strafrechtlicher Haftung sein. Zum anderen können Versicherungen bei grob
verkehrswidrigem Verhalten Haftung und Schadensausgleich ablehnen.
Weitere Angaben hierzu finden sich in der FUK NEWS Ausgabe 01/2003, Seite 4/5.
© Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen Stand: Februar 2003