Original geschrieben von Duffy73
dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
Hi,
komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

TKG:
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
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mfg
Ebi