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Thema: SMS-Alarmierung RECHTLICH

  1. #31
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    Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Ebi
    @Duffy 73,
    auch in den BOS Richtlinien steht es. Anlage 8:
    8. Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist un-zulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
    ---
    Die oben genannten Funkanlagen sind Funkanlagen gem. TR BOS.
    Auch mit denen ist es verboten.
    kein Thema...

    Original geschrieben von Ebi
    Scanner sind sowieso aussen vor.
    und genau DAS möchte ich wissen, wo das steht.
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  2. #32
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    Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Ebi
    Aber diese Thema hatten wir doch schon 100 mal diskutiert.
    [/B]
    Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
    Wir haben hier eine gute Suchfunktion - es wäre schön, wenn sie auch benutzt würde...

  3. #33
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    Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Grisuchris
    Das hilft nichts, das Thema wird wohl bis in alle Ewigkeit diskutiert werden, weil wieder irgendwer nicht glaubt was im Gesetz steht, oder selbiges nicht lesen kann.
    dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

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  4. #34
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    Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Duffy73
    dann sag mir doch bitte den Paragraphen und den Absatz, wo das steht...
    Hi,
    komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

    TKG:
    § 89
    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
    den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
    des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
    (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
    Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
    sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
    wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
    Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
    schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
    § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 148
    Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
    oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
    ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
    ---------------------
    mfg
    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  5. #35
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    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Ebi
    Hi,
    komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

    TKG:
    § 89
    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
    den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
    des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
    (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
    Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
    sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
    wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
    Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
    schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
    § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 148
    Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
    oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
    ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
    ---------------------
    mfg
    Ebi
    da steht aber nichts davon, welche Geräte verwendet werden dürfen und welche nicht (BMPT-Zulassung vorausgesetzt).

    Ich will ja auch nicht diskutieren ob das zulässig ist oder nicht, sondern einfach nur wissen, wo es schwarz auf weiß steht.

    Komisch übrigens, dass man für eine normale Frage hier angemacht wird...
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  6. #36
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    Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 29.06.2000 (GMBl 2000 S. 413), Nr. 5.

    "5. Technische Richtlinien der BOS
    Es wird darauf hingewiesen, dass für die Teilnahme am BOS-Funk nur nach den Technischen Richtlinien der BOS zugelassene Funkgeräte verwendet werden dürfen"

    Um hier Mißverständnisse zu vermeiden, steht in den Zusatzbestimmungen, dass hiermit auch reine Empfangsanlagen gemeint sind. Siehe dazu z.B. auch das Schreiben Zusatzbestimmungen und Ergänzungen zur BOS-Richtlinie Teil 2 des BMI (z.B. unter http://www.stmi.bayern.de/sicherheit...kommunikation/)
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  7. #37
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    Danke!
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  8. #38
    FFW Pietling 2 Gast

    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: SMS-Alarmierung rechtlich?

    Original geschrieben von Ebi
    Hi,
    komisch, dass man für andere auch noch lesen muss :-)

    TKG:
    § 89
    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
    den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
    des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
    (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
    Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten
    sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
    wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
    Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
    schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.
    § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 148
    Strafvorschriften
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört
    oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache
    ihres Empfangs einem anderen mitteilt ......
    ---------------------
    mfg
    Ebi

    Aber welche Nachrichten jetzt genau für den Betreiber der Funkanlage bestimmt sind, das ist wohl nirgendwo genauer gerregelt.


    mfg Christoph

  9. #39
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    Servus!

    Wie genau sollte es denn noch geregelt sein?

    Soll im Gesetz stehen: Die Nachricht "Alarmierung von Florian Hintertupfing Schleife 12345" ist nur für die Träger von FME der Feuerwehr Hintertupfing, denen die Schleife 12345 zugeordnet ist???

    Vieles ergibt sich doch aus dem Inhalt der Nachricht selber, für wen sie bestimmt ist.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  10. #40
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    Manche hätten es wohl gerne so weil sie keine Zusammenhänge verstehen können oder wollen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #41
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    Original geschrieben von Quietschphone
    Servus!

    Vieles ergibt sich doch aus dem Inhalt der Nachricht selber, für wen sie bestimmt ist.
    Das macht die Sache jetzt komplizierter, denn um aus dem Inhalt einer Nachricht darauf schliessen zu können, ob ich diese empfangen darf, muss ich sie ja erst empfangen... ;-)

    Ich denke, die Thematik erfordert einfach einen kleinen Handlungsspielraum, in dem man sich bewegen muss.
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  12. #42
    Registriert seit
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    Original geschrieben von Duffy73
    Das macht die Sache jetzt komplizierter, denn um aus dem Inhalt einer Nachricht darauf schliessen zu können, ob ich diese empfangen darf, muss ich sie ja erst empfangen... ;-)
    Das ist soweit teilweise (für den Sprechfunkverkehr) richtig.
    Aber bei der Alarmierung einer bestimmten Einheit ist doch von vornherein die Absicht/der Inhalt der Nachricht zu erkennen, allein der Zeitpunkt ist nicht bekannt. Also ist es nicht erlaubt, diese Nachrichten abzuhören (und im weitesten Sinne zu dekodieren). Dies kann aber schon vor dem eigentlichen Empfang der Nachricht verifiziert werden.
    Ausserhalb meines Dienstes ist sowieso jede Nachricht (ausser meine eigene Alarmierung) nicht für mich bestimmt --> ergo: nicht erlaubt, diese abzuhören.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

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