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Thema: Sanitätsdienst

  1. #1
    Rettungsbaby Gast

    Sanitätsdienst

    Hallo Forum,

    ich hätte da mal ne frach:

    Seit neuerstem soll es angeblich ein Rundschreiben der LGS geben dass der Sanitätsdienst der Ehrenamtlichen Bereitschaften nur noch bedingt unter 18 ausgeführt werden darf. Ausnahmen wie 15 Jährig auf den selbigen mitzunehmen sind scheinbar abgeschaft?

    Hat jemand evtl. eine Quelle (pdf. doc.) wo man das nachlesen kann?

    Danke

    mfg.

    Martin

  2. #2
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    773
    keine quelle, da es das rundschreiben nicht gibt!
    ...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...

  3. #3
    Rettungsbaby Gast
    Achso,

    hmmm... weißt du oder jemand den Grund warum wir (unter 16) seit neuestem keine SAN-Dienste (in begleitung von 18 Jährigen natürlich)mehr übernehmen dürfen??

    Vielen Dank

    Martin

  4. #4
    Fürth 49/74/7 Gast
    Hallo.

    Du kommst doch vom BRK? Richtig?

    Im EIS gibt es keinerlei Rundschreiben oder so was bezüglich deiner Anfrage. Ich bin selber Bereitschaftsleiter und wir sollten das doch wissen :-)

    Gruß

    Tom

  5. #5
    Registriert seit
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    343
    Es gibt ein Rundschreiben! Es ist das BRK 16/02.

    Siehe Anhang.

    Wer noch Fragen hat nur zu.
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Grüße aus Augsburg

    Happyrescue

  6. #6
    Registriert seit
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    766
    Ganz einfach weil du offiziell erst mit 16 in eine Bereitschafts darfst.

  7. #7
    Fürth 49/74/7 Gast
    @ happyrescue:

    Ich gebe mich geschlagen ;-)

    @ Green Beret:

    Negativ. Ab 6.

    Ordnung des BRK's i.d.F. vom 01.Juni 2004

    §4 Mitgliedschaft

    (1) Jungmitglieder

    Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, können als Jungmitglieder in die Bereitschaft ausgenommen werden. Sie sind Jungmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebesjahr.

    Gruß

    Tom
    Geändert von Fürth 49/74/7 (14.07.2005 um 20:14 Uhr)

  8. #8
    Rettungsbaby Gast
    @ Green Beret

    Davor durften wir auch Sanitätsdienste machen

    @ happyrescue und Fürth 49/74/1

    vielen dank für eure bemühungen!

  9. #9
    Registriert seit
    10.12.2001
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    1.249
    Hallo,

    das dürfte einfache rechtliche Gründe haben. Bei uns dürfen U18 nur als "Praktikanten" mit, die nicht eigentständig arbeiten dürfen.

    Denn macht er was falsch können die Eltern und Einsatzleiter belangt werden, da es hier um Aufsichtspflicht etc. geht. Macht ein Ü18 etwas falsch, muss er selbst dafür gradestehen. Wird man ihm keinen Vorsatz nachweisen können, sollte diese Kosten (Schmerzensgeld, Gerichtskosten,...) dann die Versicherung der HiOrg übernehmen. Bei einem Minderjährigen wird sie das vmtl. nicht tun.
    Viele Grüße

    Tobias
    ---
    » Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln: erstens durch Nachdenken, das ist der edelste, zweitens durch Nachahmen, das ist der leichteste und drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste. «
    Konfuzius (551-479 v.Chr.), chinesischer Philosoph

  10. #10
    Registriert seit
    01.09.2004
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    343
    Das ganze hat nichts mit Versicherungen zu tun, sondern mit Jugendschutzgesetz. Verantwortlich gemacht werden für seine Taten kann in good old Germany jeder ab 14. Was da an Fürsorgeverletzung und Verletzung der Aufsichtspflicht für den Verantwortlichen dazukommt, steht auf einem anderen Blatt.

    Das Zitat aus der Satzung bzw. den jeweiligen Ordnung der Gemeinschaften stimmt auch. Es gibt neben dem Jugendrotkreuz auch eine Wasserwacht- Bergwacht- und Bereitschaftsjugend, die auch im jeweiligen Teil der Ordnung (schlaue Menschen haben dann sogar Jugendordnung als Überschrift geschrieben) erwähnt sind.

    Wenn es keinen Jugendleiter in der Gemeinschaft gibt, übernimmt diese Funktion der Leiter der örtlichen Gruppenarbeit. Dieser berätden Gemeinschaftsleiter bei gesetzlichen und Jugendpflegerischen Fragen.


    PS: Weiterhin gilt im Geltungsbereich des RK bei Veranstaltungen mit jugerndpflegerischem Charakter absolutes Alkoholverbot, auch für Erwachsene.
    Grüße aus Augsburg

    Happyrescue

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