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Thema: Rauchmelder

  1. #16
    Registriert seit
    13.02.2002
    Beiträge
    159
    @feuerteufellars

    Ja, so war das ja auch von mir gemeint. Aber da der Rauchmelder ja nicht IM Bad war hat sich das ja auch erledigt.

  2. #17
    Registriert seit
    11.01.2003
    Beiträge
    987
    hängt ganz von der gebühresatzung ab die die haben.
    Aber eine Drehleiter und ein Löschfahrzeug mit Besatzung naja zwischen 200 und 400 Euro würde ich mal schätzen. Hängt auch davon ab wieviel Feuerwehrleute drauf waren und ob bei der Freiwilligen Feuerwehr überhaupt Personalkosten in der Nacht gerechnet werden weil die Stadt nachts meistens ja auch kein Lohnausgleich zahlen muss. Aber das ist von Stadt zu Stadt verschieden.

  3. #18
    feuerwehrzwerg112 Gast
    Moin,

    laut den Kostensatzung der Stadt Verden ( Aller) Steht folgenes:

    § 2
    Entgeltliche Pflichtaufgaben


    Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist
    kostenersatzpflichtig:


    d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser
    Alarmierungen einschließlich wiederholter fehlerhafter Auslösung von
    Brandmeldeanlagen (Fehlalarm)

    Also hier steht das etwas komisch...wie ist das gemeint?

    Gruß feuerwehrzwerg112

  4. #19
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264

    Re: BMA kostenpflichtig?

    Original geschrieben von Oliver1974
    Zum Thema anfahrt ohne Sonderrecht/Wegerecht sage ich nur soviel, Glück gehabt. Da ohne Blaulicht und Martinshorn es ein ganz normales Fahrzeug ist. Das heisst die Stvo ist einzuhalten, auch Strafzettel (zb. wegen zu schnellem Fahren) werden nicht zurückgenommen.

    Da muss ich jetzt mal ganz eindeutig wiedersprechen.

    Sonderrecht (StVO §35) und Wegerecht (StVO §38) haben zwar miteinander zu tun, sind aber nicht zwingend aneinander gebunden (was ja die unterschiedlichen Paragraphen schon andeuten)

    §35 besagt einfach nur, dass gewisse Organisationen wie Pol und FW zur erfüllung hoheitlicher Aufgaben (und da gehört wohl Brandschutz dazu) von den Vorschriften der StVO befreit sind (unter berücksichtung von öffentlicher Sicherheit etc.). Es steht hier kein Wort vom Einsatz von blauem Blinklicht und Horn und das ist zum Anwenden von Sonderrechten auch nicht notwendig.

    §38 sagt dann, dass für Rettung von Menschenleben, Verfolgug von Verbrechern etc. blaues Blinklicht und Horn eingesetzt werden darf, dass anordnet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. (--> Wegerecht)


    Fährt jetzt ein Fahrer mit Sonderrechten aber ohne Wegerecht, darf er zwar z.B. schneller Fahren oder bei Rot über ne Kreuzung, wenns aber kracht ist seine Teilschuld wesentlich größer, weil die anderen Verkehrsteilnehmer ja nicht sehen konnten, dass er freie Bahn haben möchte und diese somit auch nicht zu schaffen verpflichtet waren.


    Nachts sind ja net unbedingt so viel unterwegs, dass man da, wenn man eh auf der Vorfahrtstraße unterwegs ist mit viel Licht und Lärm fahren muss.

    Es kann auch sein, dass die einfach die Anlage beim verlassen der Hauptstraße zwei Ecken weiter schon ausgeschaltet haben, weils nachts in Seitenstraßen noch unnötiger ist und fast gar nix bringt und außerdem für die Einsatzkräfte selber störend wirkt und zudem nur Schaulustige auf die Straße lockt.


    Grüße

    loxi

  5. #20
    feuerwehrzwerg112 Gast
    Moin,

    also bei uns ist das so das wir bei einer BMA nachts mit Blaulicht fahren und NUR an unübersichtlichen Kreuzungen und gefährlichen Stellen das Einsatzhorn einschalten. Ich seh das so das da wo es geht ruhig ist das Einsatzhorn ausbleiben kann. Aber sobald estwas unklar ist oder so das auf jeden Fall einschalten. Warum sollte man das an solch stellen auch nicht einschalten? Und was bringt einem das wenn man nen Unfall baut nur weil man ein Schalter nicht betätigt hat? Andersrum wird nachts doch kaum einer an die Straße springen oder?

    Gruß Feuerwehrzwerg112

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