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Thema: Rechtliches zum Auswerten anderer HiOrgs

  1. #1
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    Rechtliches zum Auswerten anderer HiOrgs

    Hallo,

    weiß jemand, wie es rechtlich geregelt, ist wenn z.B. eine Freiwillige Feuerwehr die Alarmierungen der Berufssfeuerwehr auswertet?

    Könnte es zu Problemen führen, da der Freiwilligen Feuerwehr ja die Zuweisung auf den anderen Kanal fehlt?

    Bitte nur Antworten, wenn jemand eine sichere "Quelle" hat.

    Überlegen nämlich bei uns genau dies zu machen.

    Bitte keine Fragen zu: Warum, wieso, weshalb!

    Danke!

  2. #2
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    Hi,
    BOS Funkrichtlinien, Anlage 5, Satz 8.

    Zitat:
    Es ist verboten, die vorstehenden Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für Andere bestimmt sind, ist unzulässig...... usw.
    -------------

    Dies ist Bestandteil der Frequenzzuteilung.

    mfg
    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  3. #3
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    Servus!

    TKG §86 -> lesen -> verstehen -> das Geplante sein lassen.
    Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__86.html

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  4. #4
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    Laut dem Buch von Michael Marten "BOS-Funk" ist jedoch das abhören mit einem Scanner nicht strafbar! (S. 56 - Urteil)

    Es heißt:

    "Wer mit einem zugelassenen Scanner mit der europäischen CE-Kennzeichnung den BOS-FUnk abhört macht sich nicht strafbar. Der Betreiber des Scanners kann alle Nachrichten abhören, deren Empfang die technischen Möglichkeiten des Scanners zulassen. Mit dieser Handlung wird kein Strafbestand erfüllt"

    Trifft dann diese Aussage nur auf Scanner oder auch auf Funkgeräte zu? Wie ist es mit den beiden vorhergehenden Posts??

    Ich persönlich denke, dass wir jedoch ein Problem bekommen würden, weil die aufgezeichneten Alarmierungen ja an Dritte weitergegeben werden, richtig?

  5. #5
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    VORSICHT FALLE!!!

    Dieses stimmt so Tatsächlich, allerdings wurde dieses Urteil zu einer Zeit gesprochen, als es noch eine andere Fassung vom TKG gab.

    Mittlerweile wurde das TKG aber geändert und damit ist es wieder Strafbar, da dieses Urteil nur für die alte Fassung relevant ist!!!

    Gruß
    Carsten

  6. #6
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    ...Hi,

    Das Buch von M.Marten ist ein Kapitel für sich....

    Das TKG gilt für alle und macht auch keinen Unterschied zwischen Scanner und FuG.

    Es gab schon zig Threads hier zum Thema.

    Nach wie vor gilt dass das unbefugte abhören des BOS-Funks mittels Scanner strafbar ist.

    Solltest du berechtigt sein, den BOS-Funk abhören zu können (falls es solch einen Fall überhaupt gibt) mit Hilfe eines Scanners, so steht man vor dem nächsten Problem, da dieser nicht gemäß TR-BOS ist...

    Gruß

    -Z L-
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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  7. #7
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    Normalerweise musst du ja auch sobald dein Einsatz rum ist das FuG im Gerätehaus ausschalten, du darfst also netmal zuhören wenns im Nachbarort brennt (rein theoetisch)

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