Naja, die Frage ist ja: Kann sich ein "normaler" Autofahrer evtl. durch einen Dachaufsetzer dazu veranlasst sehen, dem hinter sich fahrenden FW-Angehörigen irrtümlicherweise Platz zu machen und ihm dadurch fälschlicherweise den Aspruch von Wegerechten zu unterstellen, wenn er einen Dachaufsetzter hat.
Und - wenn dem so ist - was für rechtliche Konsequenzen es für den Autofahrer nach sich zieht oder ziehen kann, wenn er dabei etwas Falsches tut.
Gruß, Mr. Blaulicht
Also eigentlich kann sich der Autofahrer ja nicht genötigt fühlen allein wegen eines Dachaufsetzers Platz zu schaffen. In der Fahrschule wird er gelernt haben, das er das nur bei Blaulicht/Martinhorn zu tun hat.
Macht der Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrangehörigen trotzdem Platz wegen Dachaufsetzer und vielleicht dem drängeln oder Lichthupe des FW-Angehörigen, ist das ja Nötigung.
Also wer nem Auto mit Dachaufsetzer Platz macht und deswegen an ner Kreuzung geblitzt wird, ist selber Schuld in meinen Augen. Sofern sich der FW-Angehörige Vorschriftsmäßig verhalten hat...
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
Was haben wir in der Fahrschule gelernt? Wenn ein Einsatzfahrzeug sich mit SoSi nähert, ist diesem freie Fahrt zu gewähren. An einer roten Ampel muss man dann ggf. auch die Haltelinie überfahren, das Überqueren der Kreuzung ist aber verboten. Also rechts auf den Bürgersteig oder nach links auf die Verkehrsinsel, oder ähnlich, und warten, bis die Ampel wieder grün zeigt. IMO bedeutet das, dass dem Fahrer, der dabei einen Blitzer auslöst, keine Strafe droht (es sei denn, er überquert die Kreuzung). Soviel ich weiß, werden an Rotlichtblitzern 2 Fotos mit ca. 1 s Abstand geschossen, um die auszuschließen, die nur zu weit über die Kontaktschleife gefahren sind. Wenn man rechts/links ranfährt, dann sollte das auf den Fotos zu erkennen sein, evtl. auch das SoSi-Fahrzeug.
Zu den §§ 35+38 StVO hatten wir kürzlich auf einem Dienstabend einen Vortrag von der POL. Mit dem Privat-Pkw auf Anfahrt zur Wache sollte man davon völlig absehen. Außer vielleicht noch bei "leichten" Geschwindigkeitsübertretungen kennen die Richter da keine Gnade mehr. Insbesondere dann, wenn "private SoSi-Anlagen" (Warnblinker, Dachaufsetzer, Dauerhupe und ähnliche Scherze) benutzt werden. Folglich lieber zivilisiert zur Wache fahren und "nur" auf dem 2. Fahrzeug mitfahren. Spart im Zweifelsfall 'ne Menge Ärger!
Aber auch mit Einsatzfahrzeugen ist Vorsicht geboten. Uns wurde u.a. von einem Vorfall berichtet, wo ein POL-Fahrzeug (Ampel rot, SoSi an, 20 km/h) in eine Kreuzung einfuhr und es im Querverkehr durch die Bremsmanöver zu einem Auffahrunfall kam. Der POL-Fahrer erhielt eine Teilschuld, weil er durch seine Fahrweise den Querverkehr zum Anhalten genötigt hätte (s. auch §1 StVO). Also: VORSICHT! Lieber einmal mehr anhalten!
MkG
Rundhauber
MkG
Rundhauber
Den letzten Satz hast du aber nicht in der Fahrschule gelernt, oder? Weil die Anzahl der Kreuzungen in Deutschland, wo das so funktioniert, wird sehr begrenzt sein.
Das sind so ziemlich die letzten, die ich mir für so einen Vortrag holen würde. Die sind selber nur "Konsument" dieser Paragraphen, und für die richtige/rechtskonforme Auslegung nicht der richtige Ansprechpartner.
Wer sollte denn Deiner Meinung nach eine derartige Beschulung durchführen, wenn denn nicht ein
a) "Konsument" von Sonder- und Wegerechte,
b) über einen gewissen Erfahrsschatz i.S. Sonder- und Wegerechtsfahrten verfügt
und der
b) gleichzeitig "Überwacher" verkehrsrechtlicher Vorschriften ist!
Klar kannst Du Dir auch einen aus der Straßenverkehrsbehörde holen der Sonder- und Wegerechtsfahrten von diversen Aktenlagen und Infoschriften kennt. Der wird Dir aber lediglich den rechtstheoretischen Bereich vermitteln konne. Den Bereich der persönlichen Erfahrung bei Sonder- und Wegerechtsfahrten inkl. der rechtlichen Seite wirst Du dort aber nicht bekommen.
Dann kannst Du im Umkehrschluss gleich auf so eine Veranstaltung verzichten und dem Auditorium Handzettel geben, die sie sich durchlesen könne.
Geändert von Poli (07.06.2008 um 11:03 Uhr)
Das halte ich so für komplett an der Sache vorbei und kann ich mir so nicht vorstellen. Zum einen wird er wohl kaum für einen unvermeidbaren Unfall im Dienst selber zahlen müssen, zum anderen - jeder Richter, der so urteilt, hat den Schuss nicht gehört. Der Fußgänger, der "plötzlich" vollkommen im Rahmen seiner Rechte und Pflichten im Straßenvekehr auf dem Überweg stand, hat ja auch keine Teilschuld, weil Nr. 2 am Überweg pennt...
Das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Der Fußgänger auf dem Überweg hat ein Recht, sich dort zu befinden. Der Polizist eigentlich nicht. Es heißt zwar umgangssprachlich "Wegerecht", ist aber im engeren Sinne kein Recht, sondern eine Pflicht der anderen Verkehrsteilnehmer, Platz zu machen - aber nicht, sich in Luft auszulösen. Der Polizist hatte rot, durfte nur aufgrund seines Sonderrechte kombiniert mit der SoSi-Anlage in die Kreuzung einfahren unter besonderer Berücksichtigung des übrigen Verkehrs. Das hat er nicht getan, sonst wäre es zu keinem Unfall gekommen, also Teilschuld. Ich find´s völlig in Ordnung.
Im Übrigen fällt mir zu diesem Beispiel das hier ein.
Gruß, Mr. Blaulicht
Naja... um das ganze dann auch mal rein Rechtlich aufzuklären:
Die "Teilschuld" hat er mit sicherheit Nicht wegen der "nötigung zum Anhalten des Querverkehrs" bekommen, sondern höchsten weil man ihm nachweisen konnte, dass er nicht vor der Kreuzung Angehalten hat, sondern gleich mit 20km/h drüber gefahren ist...
Denn selbst, wenn der Querverkehr eine Gefahrenbremsung durchführen muss (denn, nichts anderes müssen sie in diesem moment tun) dann hätte der Hintermann eh den Sicherheitsabstand zu knapp gewählt, sonst wäre er nicht aufgefahren ^^
MfG Fabsi
Das Problem ist doch, wenn es zu einem Unfall kommt, welcher Menschenschlag be-/verurteilt dann? I.d.R. auch solche, die selber nie mit Blauhorn unterwegs waren.
Brauch ich den denn unbedingt? Die Erfahrungen müssen ja nicht unbedingt damit konform gehen, was im Falle des Falles hinterher im Urteil steht.
Das erkläre doch mal, wer für Dich dann ein adäquater Ansprechpartner für einen derartigen Vortrag wäre!
Fachanwalt Verkehrsrecht... Ich weiß, das ist ziemlich idealistisch. Entsprechende Anwälte werden wohl eher selten sich vor ganze Wehren stellen und Vorträge halten. Könnte bzw. sollte man zumindest auf einer höheren Ebene mal machen, also die Ausbilder und/oder verantwortliche Führungskräfte quasi in rechtlicher Hinsicht intensiver schulen, und die geben es dann weiter.
..., also einen Menschen der es gewohnt ist, Recht so zu interpretieren, dass er das Optimum für seinen Mandanten herausholt! Und dafür auch noch Geld bekommt!
Halte ich für eine denkbar schlechte Alternative! Zumal ich mir nicht vorstellen kann, dass ein entsprchend geschulter und studierter Verkehrsrechtler eine derartige Veranstaltung kostenlos durchführt. Es sei denn, man verfügt über das nötige Vitamin B.
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