ne, ne...das stimmt aber jetzt nicht ...ein "mißbräuchliches verwenden von blaulicht" schließt nicht gleich auch einen straftatbestand mit ein.....du schmeißt eine owi (ordnungswidrigkeit) und ein stgb tatbestand in einen topf?Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!
Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;
§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )
§ 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )
MfG
warum ? das versuch mal zu begründen...
schau mal was das "nur" ist..im aktuellen owi-katalog....oder siehste hier einen querverweis das die sachen die du aufgeschildert hat zur anwendung kommen ?
Kennzahl 138100
Verkehrsordnungswidrigkeit
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
Verletzte Vorschrift:
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO(Strassenverkehrsordnung); § 24 StVG(Strassenverkehrsgesetz); 134 BKat(Bußgeldkatalog)
ist somit eine reine,kleine ordnugswidrigkeit...oder siehst du einen "Straftatbestand" ??
du siehst also..das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun...erst wenn ein "Fremdschaden/Fremdgefährdung" dadurch hervorgehen würde.....vielleicht.... :-)