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Thema: Rettungsdienst Rückenschild, wer darf es tragen?

  1. #46
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    Meine Quelle dafür ist die mündliche Ausführung eines Anwalts... also nicht wirklich belegbar.

    Im o.g. Link steht´s im Prinzip aber auch drin:
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    Entsteht so eine Garantenstellung nur durch einen gültigen Vertrag?

    Relevant ist diese Frage nur hinsichtlich der Garantenstellung durch freiwillige Übernahme von Schutz- oder Beistandspflichten (siehe dazu oben die Frage "Wer ist Garant, bzw. wie wird man Garant?"), und auch dort lautet die Antwort: nein. Entscheidend ist die faktische (also tatsächliche) Übernahme der Obhutspflichten. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei nicht eine vertragliche Vereinbarung oder deren Gültigkeit, sondern ob im Vertrauen auf die zugesagte Hilfe und das "Bereitstehen" des die Obhut Übernehmenden andere Schutzmaßnahmen unterblieben sind und unterbleiben durften.

    Daher genügt es, wenn der Babysitter die (Verantwortung für die) Kindern von den Eltern übernimmt; wenn der Arzt die Behandlung seines Patienten oder der Bereitschaftsarzt seinen Dienst beginnt; oder wenn der Rettungsschwimmer sich im Freibad oder der Sanitäter auf dem Sportplatz einfindet.
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    Das heisst also, es ist jemand da, der Die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernimmt (Retungsschwimmer, Sanitäter). Der Bürger erkennt dies allein schon durch blosse Anwesenheit des San/RS.
    Wenn ich nun mit meiner Rettungsdienstuniform über den Marktplatz schlendere, signalisiere ich m.E. genauso die Übernahme der Schutz-und Beistandspflicht. Das muss ja auch mein Ziel sein, denn profilieren kann ich mich ja nur, wenn ich zu Erkennen gebe, das ich etwas besonderes und für den Bürger da bin...

    Hat ein Polizistimmer eine Garantenstellung inne? Wäre mir neu...

    Gruß PelBB

  2. #47
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    Zitat Zitat von PelBB Beitrag anzeigen
    Das heisst also, es ist jemand da, der Die Schutz- und Beistandspflicht freiwillig übernimmt (Retungsschwimmer, Sanitäter). Der Bürger erkennt dies allein schon durch blosse Anwesenheit des San/RS.
    Diese Anwesenheit ist - im Gegensatz zum rettungsschwimmer im Freibad, einem Sanitäter im Theater etc. aber keine "organisierte" Anwesenheit, das heißt, sie hat keinen bestimmten Anfangs- u. Endzeitpunkt und es besteht kein "Auftrag". Ein SanHelfer, der - wie auch immer gekleidet - am Samstag nachmittag durch die Fußgängerzone schlendert, hat somit keine Garantenpflicht, außer, er wurde von der Stadt etc. angefordert.
    Selbstverständlich wirft es zwar ein schlechtes Licht auf ihn und die hinter ihm stehende Organsistaion, wenn er nicht hilft, aber es ist dann lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung dran, nicht wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassung.

    Und, um es nocheinmal ganz deutlich zu sagen: Die Garantenstellung regelt nicht die Rechte, die ein Zivilist an einem Granten hat, sondern regelt lediglich die Besondere Pflicht eines Garanten. Ein zivil einklagbarer Rechtsanspruch entsteht daraus nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #48
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    Zitat Zitat von F64098 Beitrag anzeigen
    Die Rettungsdienstgesetze der meisten Bundesländer deklarieren den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe.
    Die Kennzeichnung Rettungsdienst drückt somit aus, daß der Träger der Kennzeichnung mit der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist. Daß im Mißbrauchsfall eine Amtsanmaßung gem. §132 StGB vorliegt, würde ich anzweifeln. Ein Ansatzpunkt für den Träger des RD, das unberechtigte Führen dieser Kennzeichnung zu untersagen, ist aber auf jeden Fall gegeben.

    MfG

    Frank
    Hier muss ich Frank absolut Recht geben ist wie das tragen eines Abzeichen einer jeweiligen Organisation, nur solange die Abzeichen, Rückenschilder usw. freiverkäuflich sind wird sich hier nichts ändern.

  4. #49
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Das Rückenschild "Rettungsdienst" ist nicht geschützt! Daher darf es jeder tragen, der Lust dazu hat! Wenn dann was passiert, solltze der Träger aber adäquat helfen können sonst kommt er evtl in Erklärungsnot, warum er ein RD-Schild trägt, aber nicht helfen kann!

    Anders mit dem Schild "Rettungsassistent" das ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die darf nur ein RA tragen! Aber dann auch immer, es gibt keine Einschränkung "nur wenn man auf dem RTW sitzt" oder so.
    Stimmt, alles eine Berufsbezeichnung usw. ist Bedarf der Genehmmigung, als RS oder RA bekommst du ne Urkunde und bist damit zum "führen" des Titels berechtigt, du darfst dir als RA aber nicht ein Rückenschild mit LRA drauf machen usw.

    Zugehörigkeiten wie Rettungsdienst allgemein oder Fachdienste sind nicht geschützt

  5. #50
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    Zitat Zitat von ChristianSchm Beitrag anzeigen
    als RS oder RA bekommst du ne Urkunde und bist damit zum "führen" des Titels berechtigt
    Das ist mir aber neu, das der "Rettungsanitäter" eine geschütze Bezeichnung ist. Die darf sich jeder auf den Rücken nageln. Lediglich der "Rettungsassistent" ist geschützt, da Berufsbezeichnung.

  6. #51
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    Zitat Zitat von Larynxtubus Beitrag anzeigen
    Das ist mir aber neu, das der "Rettungsanitäter" eine geschütze Bezeichnung ist. Die darf sich jeder auf den Rücken nageln. Lediglich der "Rettungsassistent" ist geschützt, da Berufsbezeichnung.
    Rettungssanitäter in Deutschland
    Ausbildung

    Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätze[n] zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977,[1] ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt, nicht jedoch durch ein Bundesgesetz.[2] Sie umfasst 520 Stunden und gliedert sich in vier Teile:
    Zuerst werden 160 Stunden theoretische Grundlagen (der Lehrgang wird in manchen Bundesländern auch als „Rettungs(dienst)helfer“-Kurs bezeichnet) gelernt. Die behandelten Inhalte umfassen dabei Basiswissen zur Anatomie und Physiologie, allgemeine Inhalte und Maßnahmen der Notfallmedizin, spezielle Notfallkenntnisse zu wichtigen Fachgebieten (Innere Medizin, Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Pädiatrie etc.), weiter Themen zur Struktur des Rettungsdienstes sowie rechtliche und technische Inhalte. Praktische Übungen der Notfalltechniken sind ebenfalls ein integraler Bestandteil der Ausbildung.
    Weitere 160 Stunden entfallen auf ein klinisches Praktikum in den Bereichen Notfallambulanz, Intensivstation und Anästhesie, in denen weitere medizinische Maßnahmen wie Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Intubation, Umgang mit Medikamenten, Patientenüberwachung, (klinische) Patientendokumentation etc. vermittelt werden.
    Ebenso erfolgt ein 160-stündiges Praktikum auf einer Rettungswache, möglichst 80 Stunden auf einer Rettungswache mit Notarztdienst mit vorgeschriebenen Praktikantenschichten und der dazugehörigen Dokumentation auf Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW) oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF).
    Als letzter Teil der Ausbildung folgt ein Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden mit anschließender Prüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen.

    Rettungssanitäter werden von Hilfsorganisationen und an privaten Rettungsdienstschulen ausgebildet. In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, einen verkürzten RS-Lehrgang zu besuchen, der auf dem „Rettungshelfer NRW“ aufbaut. Eine auf dem Rettungssanitäter aufbauende Weiterbildung zum Rettungsassistent ist bis 31. Dezember 2014 nach §8 (2) RettAssG und der Übergangsregelung im NotSanG möglich.

    Im militärischen Bereich ist die äquivalente fachliche Ausbildung die zum Einsatzsanitäter, welche nicht mit der gleichnamigen, aber wesensfremden Qualifikation im zivilen Bereich zu verwechseln ist.
    Tätigkeitsbereiche

    Rettungssanitäter kommen in Deutschland im Rettungsdienst zum Einsatz, beim qualifizierten Krankentransport als Transportführer auf einem Krankentransportwagen und in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Rettungswagens, Notarztwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges. Bei Letzterer gehört es zu ihren Aufgaben, die Versorgung des Patienten einzuleiten und Notarzt sowie Notfallsanitäter (bzw. Rettungsassistent) bei der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen und der Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten zu unterstützen.
    Fortbildung

    Je nach Regelung der einzelnen Bundesländer, des Unternehmens oder der Hilfsorganisation muss ein Rettungssanitäter jährlich mindestens 30 Zeitstunden Fortbildung im Rettungsdienst nachweisen, damit er weiterhin im Rettungsdienst bzw. Krankentransport eingesetzt werden darf.
    Abgrenzung zum Rettungsassistenten

    Manchmal ist es unbekannt, dass der Rettungsassistent in Deutschland eine umfangreichere Ausbildung als der Rettungssanitäter durchlaufen hat. Während es sich bei einem Rettungssanitäter um ein Tätigkeitsfeld handelt, das im Rahmen eines 520-stündigen Lehrgangs (vgl. 13 Wochen bei 40-Std.-Woche) zu erlernen ist und keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt, war für den Berufsabschluss als Rettungsassistent eine Ausbildungsdauer von grundsätzlich zwei Jahren erforderlich.

    Quelle: Wikipedia



    Wenn du die Prüfung bestanden hast dann darfst du den Titel führen. Ansonsten würde die Ausbildung zum RS ja auch keinen Sinn machen, dann könnte meine Mutter sich jederzeit auf eine Stellenausschreibung für nen RS bewerben.

  7. #52
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    Ich darf dich da nochmal zitieren:
    Zitat Zitat von ChristianSchm Beitrag anzeigen
    Manchmal ist es unbekannt, dass der Rettungsassistent in Deutschland eine umfangreichere Ausbildung als der Rettungssanitäter durchlaufen hat. Während es sich bei einem Rettungssanitäter um ein Tätigkeitsfeld handelt, das im Rahmen eines 520-stündigen Lehrgangs (vgl. 13 Wochen bei 40-Std.-Woche) zu erlernen ist und keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt, war für den Berufsabschluss als Rettungsassistent eine Ausbildungsdauer von grundsätzlich zwei Jahren erforderlich.
    Tätigkeitsfeld, nicht Ausbildungsberuf. Daher kann dir NIEMAND verbieten, dich Rettungssanitäter zu nennen. Oder auch Rettungshelfer. Oder einfach nur Sanitäter. Ganz gleich. Und Ja, deine Mutter kann sich tatsächlich auf die Stelle eines RS bewerben. Macht aber nur Sinn, wenn sie für dieses Tätigkeitsfeld auch einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. ;)

  8. #53
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    Hui... was doch für ältere Beiträge ausgebuddelt werden....

    Aaalso:
    - Rettungsdienst kann sich jeder auf die Jacke pappen. Z .B. der private Abschlepper als "Rettungsdienst fürs Auto", der mobile Friseur als "Rettungsdienst für die Frisur", ...

    - Rettungssanitäter ist KEINE Berufsausbildung mit (staatlicher) Prüfung, sondern ein "Hilfsjob". Die "Abschlussüberprüfung" am Ende der 13 Wochen ist nicht mehr als eine Klassenarbeit in der Schule. (Nach Erreichen der vollen Punktzahl in der Biologieklausur 7. Klasse Realschule darf ich ja auch keinen "Dr.med." vor meinen Namen stellen, wohl aber von Opa einen "Arbeitslohn in Höhe von 10 Euro" empfangen ...)

    - Im Gegensatz dazu der Rettungsassistent, der nach seiner Ausbildung eine Prüpfung vor einem staatlichen / staatlich berufenen Ausschuss ablegen muss. Erst nach Bestehen der Prüfung darf man die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" tragen.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  9. #54
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    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit. Man beachte die möglich Hohe des Bußgeldes:

    Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
    Vom 16. Dezember 2010
    § 13
    Schutz von Bezeichnungen

    (1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Notfallversorgung“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarzt“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.

    (2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

    § 22
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Abs. 2 ohne Einsatzauftrag der zuständigen Zentralen Leitstelle Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Beauftragung Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    3 entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 dem Träger des Rettungsdienstes oder den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,

    4. Bezeichnungen entgegen § 13 verwendet,

    5. seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

    6. einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

    (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Träger des Rettungsdienstes. Wenn der Träger des Rettungsdienstes auch als Leistungserbringer tätig ist, ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

    In Niedersachsen gibt es eine sehr ähnliche Vorschrift im Rettungsdienstgesetz.
    MfG

    brause

  10. #55
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit.
    Schau an. Aber gut, Rettungsdienst ist eben Ländersache. In NRW gibt es entsprechende Hinweise im Rettungsdienstgesetz allerdings nicht.

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