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Thema: Rettungsdienst Rückenschild, wer darf es tragen?

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  1. #1
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    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit. Man beachte die möglich Hohe des Bußgeldes:

    Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
    Vom 16. Dezember 2010
    § 13
    Schutz von Bezeichnungen

    (1) Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Notfallversorgung“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Rettungswagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarzt“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.

    (2) Soweit nach Abs. 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

    § 22
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Abs. 2 ohne Einsatzauftrag der zuständigen Zentralen Leitstelle Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Beauftragung Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

    3 entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 dem Träger des Rettungsdienstes oder den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,

    4. Bezeichnungen entgegen § 13 verwendet,

    5. seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

    6. einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

    (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Träger des Rettungsdienstes. Wenn der Träger des Rettungsdienstes auch als Leistungserbringer tätig ist, ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Luftrettung ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.

    In Niedersachsen gibt es eine sehr ähnliche Vorschrift im Rettungsdienstgesetz.
    MfG

    brause

  2. #2
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    In Hessen ist die missbräuchliche Nutzung des Begriffs "Rettungsdienst" eine Ordnungswidrigkeit.
    Schau an. Aber gut, Rettungsdienst ist eben Ländersache. In NRW gibt es entsprechende Hinweise im Rettungsdienstgesetz allerdings nicht.

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