Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG)
§6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden (=Städte/Gemeinden)
1.5 Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen,
Also falsche Adresse. Wenn die AAO nicht stimmig ist, hat i.d.R. der Bürgermeister gepfuscht, nicht die Leitstelle/der Disponent.
MfG
Frank