Hallo,

handelt es sich um folgende Tätigkeit nach dem § 3 Nr. 26 EStG, so ist diese beim Arbeitsamt nicht anrechenbar. Sie muss zwar angegeben werden, wird aber nicht angerechnet. Dieses habe ich auch von der Bundesagentur schriftlich und kann es bei Bedarf zur Verfügung stellen.
------------------------------------------------------------------------------------
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848
Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1

bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

------------------------------------------------------------------------------------

Da ich beruflich in einer Personalabteilung arbeite, habe ich mich bereits sehr viel mit diesen Themen auseinander setzen dürfen. Vieles wird auch übertrieben. Ein Anruf bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit sorgt oft für viel mehr Klarheit.

Gruß

Bjoerni