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Thema: Wer darf Melder mit Mithörfunktion haben??

  1. #91
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    @Alex22

    Dann entschuldige bitte. Wer lesen kann ist natürlich klar im Vorteil! Das Alter schlägt eben erbarmungslos zu!! Originalfrage war doch "Wer darf Melder mit Mithörfunktion haben?", und da wurde ja dank dieses genialen bayerischen Erlasses festgestellt, daß in Bayern scheinbar jeder BOS-Angehörige Melder mit Mithörfunktion haben darf. Mag ja so sein.
    Zwischendurch ging es aber um die Frage ob es irgendwo steht daß "ich nen Melder in der Öffentlichkeit zumachen muß", und genau das ist durch das TKG §89 eindeutig geregelt, nämlich ganz klar ja und daran ändert auch ein bayerischer Erlaß nichts.
    Ein Landeserlaß kippt kein Bundesrecht. Das TKG gilt für ALLE BOS-Angehörige, wer sich nicht dran hält muß ganz klar mit Konsequenzen rechnen.

    Gruß, Peter

  2. #92
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    Original geschrieben von Funkfreund
    @Alex22
    und da wurde ja dank dieses genialen bayerischen Erlasses festgestellt, daß in Bayern scheinbar jeder BOS-Angehörige Melder mit Mithörfunktion haben darf. Mag ja so sein.
    Cool .. zeig mir dochmal den Satz wo drin steht das jeder einen offenen Melder haben darf?
    Hab ich bis jetzt noch nicht gefunden.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #93
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    Ich muss wirklich mal fragen ob es zur Debatte steht ob man den Melder in der öffentlich zu machen muss oder nich?
    Ich glaub nich das einer mit dem offen Melder in der Fußgängerzone, Disco, Kneipe, oder sogar Schule rumläuft das wäre doch einem selber peinlich. Wenn man im Feuerwehrhaus mit ein paar Kameraden zusammen sitzt und im Nachbar Ort is was los dann ist das ja auch öffentlich aber da kräht doch kein Huhn und kein Hahn nach (wobei man auch das Funkgerät im Fahrzeug einschalten könnte).
    Ich denke man sollte da seinen gesunden Menschenverstand einsetzten. Dann ist es euch egal ob die Funktion feigeschaltet ist oder nich.

    Gruß

    Krauser

    Ps: Verbessert mich wenn ich was falsch verstanden habe.
    Gruß Krauser

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  4. #94
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    Ja,so denk ich auch.

    So gesehn,jeder kann die Mithörfunktion drauf haben,ob er sie anwenden darf,ist halt die andere Frage. Ich weis soweit,das man es aus Dienstlichen Gründen bzw. an Einsatzstellen (Nur eigener Einsatz) machen darf,wenn man z.B. kein 4m Funkgerät Vorort hat...
    Selbst wenn man z.B. mit einen FW-Fahrzeug unterwegs ist und in der Leitstelle sich nicht abmeldet oder so,darf man es auch nicht einschalten...
    Hab sowas gehört.

    Wie gesagt,falls was falsch ist,dann einfach berichtigen.Man kan nur draus lernen--- ;)

  5. #95
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    Ich zweifel langsam an mir. Versuchst du doch allen zu verklickern daß das bei euch in Bayern aufgrund dieses von dir zitierten Erlasses grundsätzlich möglich sein soll. Wenn ich doch richtig lesen kann steht dort aber irgendwie nur eine Empfehlung, welcher Personenkreis von einer übergeordneten Behörde eine Erlaubnis des Offenschaltens des FME bekommen KANN!! Also nur, wenn dieser Personenkreis eine schriftliche Genehmigung der übergeordneten Dienststelle vorweisen kann! Das ist doch nichts Besonderes, so ne Empfehlung gibts in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern. Desweiteren steht im Absatz 6.2 letzter Satz eindeutig der Hinweis auf §89 TKG.

    @krauser
    Wenn es nur Leute mit gesundem Menschenverstand gäbe, müßten keine Gesetze erlassen werden. Du glaubst nicht daß einer mit offenem FME in Schule, Kneipe, Disko oder Fußgängerzone rumläuft?? Da habt ihr aber wirklich sehr vernünftige Zeitgenossen. Ich kenne Fälle wo sogar JFW-Kameraden von der WL nen offenen FME bekommen mt dem sie dann rund um die Uhr durch die Gegend rennen. Und genau das ist mein Anliegen daß sowas mit allen Mitteln unterbunden werden sollte. Ich hab kein Problem damit daß z.B. ein OrgL RD einen offenen FME hat da ich mir sicher bin, daß dieser weiß wie er damit in der Öffentlichkeit umzugehen hat und ihm sicher auch das TKG bekannt ist.

    Peter
    Geändert von Funkfreund (03.10.2005 um 13:44 Uhr)

  6. #96
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    Original geschrieben von Holger2784
    Selbst wenn man z.B. mit einen FW-Fahrzeug unterwegs ist und in der Leitstelle sich nicht abmeldet oder so,darf man es auch nicht einschalten...
    Hab sowas gehört.


    Das wäre ja ganz schön albern oder sehe ich das falsch?
    Gruß Krauser

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  7. #97
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    Original geschrieben von Funkfreund
    @krauser
    Ich kenne Fälle wo sogar JFW-Kameraden von der WL nen offenen FME bekommen mt dem sie dann rund um die Uhr durch die Gegend rennen.
    Ich denke da ist der Menschenverstand der WL ist nicht zu Dulden und ist handlungsbedüftig.
    Gruß Krauser

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  8. #98
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    Original geschrieben von Funkfreund
    Ich zweifel langsam an mir. Versuchst du doch allen zu verklickern daß das bei euch in Bayern aufgrund dieses von dir zitierten Erlasses grundsätzlich möglich sein soll. Wenn ich doch richtig lesen kann steht dort aber irgendwie nur eine Empfehlung, welcher Personenkreis von einer übergeordneten Behörde eine Erlaubnis des Offenschaltens des FME bekommen KANN!! Also nur, wenn dieser Personenkreis eine schriftliche Genehmigung der übergeordneten Dienststelle vorweisen kann! Das ist doch nichts Besonderes, so ne Empfehlung gibts in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern. Desweiteren steht im Absatz 6.2 letzter Satz eindeutig der Hinweis auf §89 TKG.
    Da steht der Betreiber der Funkverkehrskreise und nichts von übergeordneter Stelle .. also nix von wegen oberste Landesbehörde.
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  9. #99
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    @Funkfreund

    Komme aus Sachsen und nicht aus Bayern... Is ja auch richtig,was du gesagt hast. Es ist ganz einfach so! Man kann alles haben,ob man es zum Einsatz bzw. machen darf ist wieder ne ganz andere Frage.... Weist wie ich mein?

    @Krauser

    Also wie gesagt,hab das nur mal so gehört. Wenn du jetzt Dienstlich mit dem Fahrzeug unterwegs bist und dich in der Leitstelle meldest ist das ja alles in Ordnung. Aber wer macht das schon...?! ;)

  10. #100
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    Original geschrieben von Holger2784

    Wenn du jetzt Dienstlich mit dem Fahrzeug unterwegs bist und dich in der Leitstelle meldest ist das ja alles in Ordnung. Aber wer macht das schon...?! ;)
    Wir nicht ...
    Wir haben gar keine Leitstelle *g*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #101
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    Original geschrieben von Alex22
    Wir nicht ...
    Wir haben gar keine Leitstelle *g*

    Dann nehmt halt ne Telefonzelle... *g*

  12. #102
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    Hallo,

    Jetzt wird hier in diesem Threat schon Seitenweise darüber diskutiert, ob Bundesrecht nun Landesrecht bricht (ja, tut´s) oder ein später herausgegebener Erlass da wieder etwas aufweichen kann. Aber ich finde nirgendwo einen Punkt, wo sich der Erlass des BAyrischen STMI und das TKG nun gegenseitig aushebeln könnten.

    FAKT EINS: BOS ist Ländersache! Die Behörden der Länder regeln (zwar unter Mitsprache des Bundes) wer Berechtigter im Sinne der BOS Richtlinien ist, welche Kanäle verwendet werden dürfen, welche Geräte usw.

    FAKT ZWEI: Das TKG ist Bundessache, hat aber mit dem BOS speziell nur indirekt zu tun. Im abhörverbot wird ja nur zwischen Berechtigten Stellen und unberechtigen gesprochen.
    IM Prinzip Regelt der Paragraph mal ganz platt: WER NICHT! BERECHTIGT IST DARF NICHT AKTIV UNTER ZUHILFENAHME EINES EMPFANGSGERÄTES ZUHÖREN UND SOLCHE INHALTE WEITERGEBEN. !!!

    FAKT DREI: Nicht einmal die Verschwiegenheit für BOS-Angehörige ist durch dieses Gesetz geregelt. Die gilt ja nur für ANBIETER ODER DEREN BESCHÄFTIGTEN von GESCHÄFTSMÄßIGEN TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN.

    FAKT VIER: Die Verschwiegenheitspflicht wird wieder durch eine (Bundesweit identische) Länderregelung festgelegt.

    FAKT FÜNF: Wer Wann Berechtigter Teilnehmer des BOS-Funks ist wird durch den Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreis bzw. dessen berechtigten Vertreter festgelegt.
    Dieser hat sich dabei natürlich an die geltenden LÄNDERregelungen zu halten.
    In Hessen währe dieses zb. das Land Hessen vetreten durch den Landesminister des Inneren bzw. dessen Ministerium.
    In einigen anderen Bundesländern (auch Bayern???) währe dieses der Kreis, vetreten durch den KBM/KBI/KBR oder wie auch immer der heißt.

    Der Bayrische Erlass schreibt nun nichts vor, sondern er gibt lediglich dem Verantwortlichen eine Entscheidungshilfe. Dieses wird besonders dadurch deutlich das häufiger von "ES wird empfohlen..." die Rede ist.

    Wenn nun der Verantworliche der Meinung ist, dass zb. der STBI oder vieleicht sogar ein Zfü. (in Ausnahmefällen) benötige einen Melder mit Mithörfunktion und damit auch die Genehmigung den BOS ohne KONKRETEN Dienstlichen Auftrag zu höhren, so ist dieser ein berechtigter Teilnehmer DIESES Funkverkehrskreises und obliegt auch nicht mehr dem Abhörverbot des TKG!!!
    Diese Genehmigung gilt natürlich nicht für das Private Mithören, sondern nur für das Dienstliche Mithören, auch in Privater Umgebung!!!
    Wenn nun also sojemand seinen Melder in seiner Freizeit durchschaltet, bloss weil gerade vieleicht nichts im TV läuft, so bleibt das verboten.
    Schaltet sojemand seinen Melder auch ohne Alarm durch, weil es gerade ein Unwetter gibt oder es irgendwo eine Explosion oder sehr starke Rauchentwicklung gab, um evtl. bereits im vorfeld einer Alarmierung über die entwicklung informiert zu sein mit dem Ziel daraus einen taktischen Nutzen zu ziehen, so ist das erlaubt.
    EGAL WO DIES GESCHIEHT: KNEIPE, SUPERMARKT ODER ARBEITSSTÄTTE. (Wobei dies natürlich in der großen Öffentlichkeit wirklich nur in SEHR BEGRÜNDETEN Fällen geschehen sollte)

    Wo also beißen sich das TKG und der Erlass nun???
    GAR NICHT.

    Und Leute, bedenkt doch nun mal endlich eines was immer wieder vergessen wird:
    BOS IST LÄNDERSACHE, BESONDERS IM BEREICH DER FW UND RD.
    WIR HABEN 16 BUNDESLÄNDER, DAMIT 16 VERSCHIEDENE LÖSUNGEN. WAS IN EINEM BUNDESLAND TÄGLICHE PRAXIS ODER SOGAR EMPFOHLEN IST, IST VIELEICHT IN EINEM ANDEREN BL STRIKT UNTERSAGT, OHNE AUSNAHME!!!

    Gruß
    Carsten

  13. #103
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    @Carsten

    wenigstens mal einer der was ordentliches dazu schreibt,der auch nen Plan hat.... ;)

  14. #104
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    Finde ich auch ..
    hoffentlich versteht es hier jetzt mancher.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  15. #105
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    Also in (mindestens) einem "Fakt" muß man Carsten widersprechen/etwas klarstellen:

    Es mag sein dass "BOS" Ländersache ist.......BOS umfasst aber weit mehr als BOS-Funk und die Landesmöglichkeiten beziehen sich hier eher auf andere Regelungen zu Feuerwehren/Rettungsdiensten etc als nur die "Funkerei"!!!!!!

    Und gerade im Funkwesen hat eben auch der Bundesgesetzgeber ein gehöriges Mitsprache- und Regelungsrecht (und in einigen Bereichen dieser Matérie sogar ein alleiniges!) ........sonst wär nämlich das vielzitierte TKG a priori verfassungswidrig wenn der Bund dort auf diesem Gebiet des Telekommunikationsrechtes nichts regeln dürfte!!

    Also auch hier mal nicht Länder- und Bundeszuständigkeiten vermischen nur weil die bzw. ein Teil (der Mitgliedsorganisationen) der "BOS" Ländersache sind.........wenn nämlich diese Länderzuständigkeit jetzt von einzelnen hier im Forum "auf einmal" auch z.b. auf die Organsiation des Funkverkehrs/Frequenzzuteilung/Zulassung von FuG etc. ausgeweitet werden soll .....dann könnte ja jedes BL seine Kanäle frei vergeben (kann es aber nicht weil auf oberster Netzebene jedem Land schon nur ein Teil der zur Verfügung stehenden Kanäle zugewiesen wurde und nur diese Teile dann durch das Land auf die BOS aufgeteilt werden) .....dann könnte jedes BL seine eigenen FuG zulassen (ist aber für polizeiliche und nichtpolizeiliche BOS auf bestimmte Zulassungsstellen übertragen).....dann wäre die Verschwiegenheitspflicht (auch oben als angeblicher "Fakt" dargestellt) ebenso Ländersache........alle Teilnehmer eines Funklehrgangs mögen aber ihre Verpflichtungserklärung (soweit überhaupt noch vorhanden bzw. jedem ausgehändigt) mal raussuchen und schauen für welche Paragraphen des Strafgesetzbuches (!) sie da unterschrieben haben.....und dies ist auch Bundesrecht.......oder gibt es in jedem BL jetzt nen anderes StGB......wäre mir neu.......auch wenn ich erst 15 Jahre BRD genießen durfte ;-)))


    In diesem Sinne

    Werner

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