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Thema: Wer darf Melder mit Mithörfunktion haben??

  1. #76
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    Das tolle an Gesetzen das diese erstmal schlüpfrig sind ..
    Ein Gesetz wird erst durch Vollzugsrichtlinien geregelt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #77
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    Auch wenn es langsam OT wird:

    Es gibt aber eine sog. Rechtsnormenhierarchie und ein nieder"wertigeres" Recht (also z.b. ein Landesgesetz gegenüber einem Bundesgesetz oder eine Verordnung gegenüber einem "richtigen" Gesetz) kann niemals contra legem höherwertigerem Recht sein ......also entfaltet eine rechtswidrige oder rechtsfehlerhafte Verordnung (weil sie eben ggf. gegen höherwertiges REcht verstößt) nie die gleiche Rechtswirksamkeit.

    Werner

  3. #78
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    Hi,
    @Werner G.
    das heißt auf gut Deutsch, für die die kein Jura studiert haben :-)

    Bundesrecht bricht Landesrecht ????????????
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  4. #79
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    ihr versteht da was falsch ..
    Das Telekommunikationsgesetz verbietet ja nur leuten die nicht dienstlich tätig sind BOS Funk abzuhören.
    Im Dienst darf jeder BOSler den Funk mithören...
    Mit der bayrischen Richtlinie wird ja jetzt nur geregelt wer wann dienstlich tätig wird und somit hat das nix zu tun von wegen Bundesrecht schlägt Landesrecht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  5. #80
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    Sagte ich ja daß das in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Trotzdem gibt es nach wie vor das TKG und an der Verschwiegenheitspflicht ändert sich auch nichts trotz landesspezifischer Sonderregelungen. Und das bezieht sich selbstredend auch auf das unberechtigte Mithören Dritter von Nachrichten, die nicht für diese gedacht sind. Ist doch ganz klar.
    Fazit:
    In der Öffentlichkeit hat der Melder geschlossen zu sein, einfach schon von der Vernunft her.
    Ich habe meine Melder auch offen, würde aber niemals im offenen Zustand damit draußen rum laufen.
    Was ich wiederrum zu Hause mache geht niemand was an.

    Gruß, Peter

  6. #81
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    Seh ich anders....
    1. WernerG und Ebi zweifeln in meinen Augen die Rechmäßigkeit des Erlasses an.
    2. Seh ich kein Problem wenn ein KBR mit offenen Melder in der Öffentlichkeit rumrennt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  7. #82
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    An der Rechtmäßigkeit des Erlasses sehe ich keinen Zweifel. Jedes Bundesland kann Sonderregelungen beschließen die dann durchaus auch verbindlich sind.
    Dennoch gilt obengenannter Grundsatz auch für einen KBR, es sei denn, er kann eine Sondergenehmigung vom Inneministerium vorweisen, wo ihm erlaubt wird, in der Öffentlichkeit seinen Melder offen zu schalten.
    Nicht verwechseln: Öffentlich heißt Supermarkt, Cafe, Urlaub etc., Im Dienst kann er durchaus, wenn es z.B. der bayerische Erlaß erlaubt, seinen Melder offen schalten.

    Peter

  8. #83
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    Gegenfrage ...
    wo steht denn geschrieben das ich nen Melder in der Öffentlichkeit zu machen muß?
    Ich kenne nix wo steht das Berechtigte in der Öffentlichkeit keinen BOS Funk hören dürfen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  9. #84
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    Original geschrieben von Alex22
    Gegenfrage ...
    wo steht denn geschrieben das ich nen Melder in der Öffentlichkeit zu machen muß?
    Ich kenne nix wo steht das Berechtigte in der Öffentlichkeit keinen BOS Funk hören dürfen.
    in dem Moment, wo jemand ausser Dir hört, was da gefunkt wird, verstösst Du gegen das TKG. Da steht nämlich, dass das, was gefunkt wird, unberechtigten nicht verfügbar gemacht werden darf.
    Quelle: TKG §89 http://bundesrecht.juris.de/bundesre...2004/__89.html
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  10. #85
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    Also ich sehe das etwas anders .. und weitergegeben wird da gar nix.
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  11. #86
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    §89 TKG:
    (...)Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.(...)
    was ist daran missverständlich?
    Wenn der Melder durchgeschaltet ist, kannst in der Öffentlichkeit nicht verhindern, dass auch unberechtigte mithören.
    Alles nur meine eigene Meinung!

    Viele Grüsse,
    Duffy

    http://www.feuerwehr-burgkirchen.de

  12. #87
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    1. Teilst du niemanden was mit, mitteilen wäre wenn du einen Funkgespräch zB im Feuerwehrauto auffangen würdest und am Abend es deine Freundin sagen würdest.
    2. Würde sich jeder Feuerwehr im Alarmfall strafbar machen, ebenso die Polizei und RTWs wenn auf Außenlautsprecher geschalten wird.
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  13. #88
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    Hi, also ich bezweifle nicht die Rechtmäßigkeit des bayrischen Erlasses (Stoiber bewahre ;-))) ) .........wenn er......hab ihn aus Zeitgründen nur überflogen.......nicht gegen das TKG verstößt?!

    Wenn allerdings gewisse Passagen dieses Erlasses gegen Festlegungen des TKG verstoßen würden......dann wären zumindest diese Teile/Festlegungen (wenn nicht sogar der ganze Erlass rechtsförmlich darunter leidet) des Erlasses rechtswidrig weil.......Bundesrecht eben Landesrecht bricht soweit der Bund hier regelungsbefugt ist .......und das ist er in diesem Fall ;-))

    Viele Gesetze (ob Bund oder Land) müssen (weil für allgemeingültige Lebenssachverhalte und abstrakt formuliert) noch durch spezielle untergesetzliche Regelungen (also Rechtsvorschriften/Verordnungen/Erlasse) oder durch spätere Rechtssprechung präzisiert/erläutert werden, aber diese untergesetzlichen Regelungen müssen Sinn und Text des eigentlichen Gesetzes entsprechen, dürfen ihn nicht "auf den Kopf stellen" .

    Werner
    Geändert von WernerG (02.10.2005 um 17:20 Uhr)

  14. #89
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    @Alex22
    Da kann ich dir wirklich nicht zustimmen. Als Funkausbilder habe ich leider zu jeder Ausbildung das gleiche Problem daß vielen nicht klar ist wie die Rechtslage aussieht.
    Wenn ihr im Dienst euren Außenlautsprecher am LF einschaltet, verstößt das NICHT gegen das TKG, da es eine "dienstliche Notwendigkeit" im Sinne des TKG darstellt. Sonst würde es diese Möglichkeit des Außenlautsprechers nicht geben.
    Wohl aber wenn du NICHT DIENSTLICH mit offenem FME in der ÖFFENTLICHKEIT rumläufst, erfüllt schon alleine die Möglichkeit des unberechtigten Mithörens fremder(dritter) Personen von Nachrichten die nicht für diese bestimmt sind, den Sachverhalt des §89 TKG. Dazu brauchst du diesen das nicht erst mitzuteilen. Somit ist das Offenschalten eines Funkmeldeempfängers in der Öffentlichkeit ganz klar verboten.
    Im Alarmfalle macht sich auch niemand strafbar, wenn der Außenlautsprecher von Pol, Feuerwehr oder sonstwelcher Hiorg eingeschalten wird, da es eben eine DIENSTLICHE MAßNAHME darstellt. Wohl aber wenn du das machst wenn du z.B. mit dem LF zu ner Hochzeit eines Kameraden unter Status 6 fährst.
    Sollte doch zu verstehen sein!

    Gruß, Peter

  15. #90
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    Wenn du meine Beiträge etwas genauer gelesen hättest, würdest du sehen das ich mich nie auf einen normalen Feuerwehrmann bezogen habe, sondern auf die Berechtigten des Bayrischen Erlasses.
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