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Thema: Wer darf Melder mit Mithörfunktion haben??

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  1. #1
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    Hallo,

    Ich will mich gar nicht wertend in die Diskussion einmischen und tue dies auch nicht. (wenn man meine Beiträge mal genau liest wird man dieses feststellen)
    Mir ist es in dieser Diskussion eigendlich egal ob nun offene Meldeempfänger oder nicht. Privat habe ich eine Meinung, aber die werde ich hier nicht Kundtun, dazu ist mir das Thema viel zu Emotionsgeladen!

    Ich habe mich jetzzt nur in die Diskussion eingeklinkt, weil es vom ursprünglichen Thema weg und immer mehr um die Frage ob der zitierte Erlass (in anderen Ländern gibt es teilweise ähnliche regelungen) nun überhaupt rechtens ist oder nicht.
    Hier wurden dann die Gesetze und Regelungen (teilweise abwegig) wieder so ausgelegt das die dem eigenen Weltbild entsprachen z.T. begründet mit dem eigenen, völlig anderen, Landesrecht.

    BOS Funk ist nunmal der Betriebsfunk der Sicherheitsbehörden.
    Im Betriebsfunk kann der Betreiber ja auch gewisse Regelungen ZUSÄTLICH zu den vorschriften des TKG und FAG einführen.
    Der Betreiber kann ja durchaus auch vorschreiben das er nur Geräte in seinem Netz zuläßt, die bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. mit der BOS zulassung der FuG´s), Aber er kann keine Geräte zulassen die der Träger Der Fernmeldehoheit nicht gestattet. (vgl. FTZ-Zulassung)
    Auch kann der Betreiber eine gewisse art der Gesprächsführung vorschreiben oder von seinen Mitarbeitern Verschwiegenheit verlangen.
    Er kann aber auch nach seinem Gutdünken ausnahmen von seinen eigenen Regeln zulassen oder Personen benennen die ebenfalls im gewissen Rahmen Ausnahmen gestatten können.

    Natürlich währe es schon schön, wenn man EINE einheitliche Regelung für alles hätte. Ich bin es auch leid mich mit vielen verschiedenen LAndesspezifischen Regelungen beschäftigen zu müssen. Und das gilt nicht nur für den BOS-Funk.

    Aber es ist nunmal so, wir haben in diesem Land nicht nur einen Gesetzgeber sondern 17!!!
    Dazu noch unzählige Kommunen die wiederum ihre eigenen Regelungen für manches erlassen können.
    (In der einen Stadt darf ich Tauben füttern, in der anderen Kostet mich das 200Eur. ICh darf in der einen Stadt auf Pflaster spucken, in Köln kostet mich das 50Eur. auch wenn es kein Kaugummi war. In manchen Städten kann ich Nachts Straffrei in den Stadtpark pinkeln, in Düsseldorf bin ich dann 50eur. ärmer)
    Teilweise sind die Kompetenzgrenzen ebend für den LAien nicht so klar zu erkennen (obwohl sie exestieren). Und es nunmal so, das nur weil ein Regelwerk auch Regelungen über den Funk beeinhaltet, es nicht unbedingt gleich unter die Fernmeldehoheit des Bundes fällt.

    Aber eines kann man abschließend schon sagen:
    Die Situation in Bayern dürfte ja jetzt klar sein, sie ist ausführlich dargestellt und besagt das KBM´s, STBM´s, OB´s des THW und einige wenige besonders benannte Personen einen Melder mit Mithörfunktion haben dürfen.
    Alle anderen NICHT.
    Diese REGELUNG steht NICHT im GEGENSATZ zum BUNDESRECHT, da das Bundesrecht nur das befugte und unbefugte Mithören regelt. ES MACHT ABER KEINE AUSSAGE ÜBER DIE BEFUGNISS SELBER. Dies ist LANDESRECHT!!!

    Wie es in anderen Bundesländern aussieht kann natürlich hier diskutiert werden.
    Aber eines dürfte wohl KLAR sein.
    ES WIRD IN KEINEM BUNDESLAND EINE REGELUNG GEBEN DIE EINEM EINFACHEN FW´ler, THW´ler oder RD´ler EINEN MELDER MIT MITHÖRFUNKTION OFFIZIELL ZU HABEN UND ZU NUTZEN ERLAUBT.

    DEM PERsONENKREIS DER FÜR DIESE AUSNAHME INFRAGEKOMMT, DEM KANN MAN ES DURCHAUS ZUTRAUEN SICH FÜR IHREN BEREICH EINE RECHTSVERBINDLICHE AUSKUNFT EINZUHOHLEN.

    Alles andere ist höchsten eine örtliche Duldung. Dieses kann aber auch nach hinten losgehen. Wenn man dann vorm Kadi steht kann man sich höchsten nur noch auf dem Umstand des §17 STGB -Verbotsirrtum- berufen.
    Man könnte dann zb. argumentieren, dass eine vorgesetzte Person (zb. STBI) einem dies genhmigt hat (Mach menn oder mir doch egal) und man davon ausgegangen ist damit währe es rechtskräftig genehmigt.
    Dieses würde allerdings nur klappen wenn man WIRKLICH gefragt und diese Antwort bekommen hat und man nicht nachweislich anderweitig gut informiert ist. Einen aktiven User dieses Forums zb. würde das nicht viel bringen.

    Aber auch wenn die o.g. Vorraussetzungen vorliegen ist es immer noch Sache des Richters, ob der den §17 STGB berücksichtig oder nicht...

    Gruß
    Carsten

    EDIT: @Grisuchris
    Die Länder legen aber wiederum für sich selber fest, ob sie sich an die Beschlüsse der Innenministerkonferenz halten wollen!.
    Ausserdem regelt dieser Beschluss nur die generelle Situation, dies wird so ja auch durchgeführt.
    Sondergenehmigungen sind aber aussen vor. Deshalb heiß es ja auch -SONDER-genehmigung.

    EDIT2:
    Dieses ist so auch in den Zusatzbestimmungen und ergänzenden Hinweisen zur BOS-Funkrichtlinie unter: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...bos_zusatz.pdf
    zu finden.
    Unter §10 findet sich der der von dir Zitierte Hinweis, allerdings lautet der letzte Satz:
    ZITAT:
    Der Betrieb von nicht für die BOS zugelassenen Funkanlagen auf den Frequenzen der BOS in Bayern bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren
    ZITAT ENDE
    Geändert von DG3YCS (03.10.2005 um 20:21 Uhr)

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