Du hast aber oben über die "STVO" geschrieben bzw. eine Behauptung aufgestellt!!!!!
In dieser Vorschrift ist das Fahrerlaubnisrecht aber mitnichten geregelt !!!!!!!!
Dieses Rechtsgebiet wird durch die sog. "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr" = "Fahrerlaubnis-Verordnung" (FeV) geregelt und dort speziell im neu aufgenommenem § 48 a "Begleitetes Fahren" .
Im § 73 FeV wird zusätzlich noch den "obersten Landesbehörden" bzw. "höheren Verwaltungsbehörden" Aufgaben bzw. die Genehmigung von Ausnahmeregelungen zugewiesen.
Also vorher lesen worüber man schreibt, bitte ;-)) (klingt arrogant ist aber nicht so gemeint !)
Sonst führen hier viele Diskussionen ins Abseits oder : OT
Werner