Hallo,

Jetzt wird hier in diesem Threat schon Seitenweise darüber diskutiert, ob Bundesrecht nun Landesrecht bricht (ja, tut´s) oder ein später herausgegebener Erlass da wieder etwas aufweichen kann. Aber ich finde nirgendwo einen Punkt, wo sich der Erlass des BAyrischen STMI und das TKG nun gegenseitig aushebeln könnten.

FAKT EINS: BOS ist Ländersache! Die Behörden der Länder regeln (zwar unter Mitsprache des Bundes) wer Berechtigter im Sinne der BOS Richtlinien ist, welche Kanäle verwendet werden dürfen, welche Geräte usw.

FAKT ZWEI: Das TKG ist Bundessache, hat aber mit dem BOS speziell nur indirekt zu tun. Im abhörverbot wird ja nur zwischen Berechtigten Stellen und unberechtigen gesprochen.
IM Prinzip Regelt der Paragraph mal ganz platt: WER NICHT! BERECHTIGT IST DARF NICHT AKTIV UNTER ZUHILFENAHME EINES EMPFANGSGERÄTES ZUHÖREN UND SOLCHE INHALTE WEITERGEBEN. !!!

FAKT DREI: Nicht einmal die Verschwiegenheit für BOS-Angehörige ist durch dieses Gesetz geregelt. Die gilt ja nur für ANBIETER ODER DEREN BESCHÄFTIGTEN von GESCHÄFTSMÄßIGEN TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN.

FAKT VIER: Die Verschwiegenheitspflicht wird wieder durch eine (Bundesweit identische) Länderregelung festgelegt.

FAKT FÜNF: Wer Wann Berechtigter Teilnehmer des BOS-Funks ist wird durch den Betreiber des jeweiligen Funkverkehrskreis bzw. dessen berechtigten Vertreter festgelegt.
Dieser hat sich dabei natürlich an die geltenden LÄNDERregelungen zu halten.
In Hessen währe dieses zb. das Land Hessen vetreten durch den Landesminister des Inneren bzw. dessen Ministerium.
In einigen anderen Bundesländern (auch Bayern???) währe dieses der Kreis, vetreten durch den KBM/KBI/KBR oder wie auch immer der heißt.

Der Bayrische Erlass schreibt nun nichts vor, sondern er gibt lediglich dem Verantwortlichen eine Entscheidungshilfe. Dieses wird besonders dadurch deutlich das häufiger von "ES wird empfohlen..." die Rede ist.

Wenn nun der Verantworliche der Meinung ist, dass zb. der STBI oder vieleicht sogar ein Zfü. (in Ausnahmefällen) benötige einen Melder mit Mithörfunktion und damit auch die Genehmigung den BOS ohne KONKRETEN Dienstlichen Auftrag zu höhren, so ist dieser ein berechtigter Teilnehmer DIESES Funkverkehrskreises und obliegt auch nicht mehr dem Abhörverbot des TKG!!!
Diese Genehmigung gilt natürlich nicht für das Private Mithören, sondern nur für das Dienstliche Mithören, auch in Privater Umgebung!!!
Wenn nun also sojemand seinen Melder in seiner Freizeit durchschaltet, bloss weil gerade vieleicht nichts im TV läuft, so bleibt das verboten.
Schaltet sojemand seinen Melder auch ohne Alarm durch, weil es gerade ein Unwetter gibt oder es irgendwo eine Explosion oder sehr starke Rauchentwicklung gab, um evtl. bereits im vorfeld einer Alarmierung über die entwicklung informiert zu sein mit dem Ziel daraus einen taktischen Nutzen zu ziehen, so ist das erlaubt.
EGAL WO DIES GESCHIEHT: KNEIPE, SUPERMARKT ODER ARBEITSSTÄTTE. (Wobei dies natürlich in der großen Öffentlichkeit wirklich nur in SEHR BEGRÜNDETEN Fällen geschehen sollte)

Wo also beißen sich das TKG und der Erlass nun???
GAR NICHT.

Und Leute, bedenkt doch nun mal endlich eines was immer wieder vergessen wird:
BOS IST LÄNDERSACHE, BESONDERS IM BEREICH DER FW UND RD.
WIR HABEN 16 BUNDESLÄNDER, DAMIT 16 VERSCHIEDENE LÖSUNGEN. WAS IN EINEM BUNDESLAND TÄGLICHE PRAXIS ODER SOGAR EMPFOHLEN IST, IST VIELEICHT IN EINEM ANDEREN BL STRIKT UNTERSAGT, OHNE AUSNAHME!!!

Gruß
Carsten