@Alex22
Da kann ich dir wirklich nicht zustimmen. Als Funkausbilder habe ich leider zu jeder Ausbildung das gleiche Problem daß vielen nicht klar ist wie die Rechtslage aussieht.
Wenn ihr im Dienst euren Außenlautsprecher am LF einschaltet, verstößt das NICHT gegen das TKG, da es eine "dienstliche Notwendigkeit" im Sinne des TKG darstellt. Sonst würde es diese Möglichkeit des Außenlautsprechers nicht geben.
Wohl aber wenn du NICHT DIENSTLICH mit offenem FME in der ÖFFENTLICHKEIT rumläufst, erfüllt schon alleine die Möglichkeit des unberechtigten Mithörens fremder(dritter) Personen von Nachrichten die nicht für diese bestimmt sind, den Sachverhalt des §89 TKG. Dazu brauchst du diesen das nicht erst mitzuteilen. Somit ist das Offenschalten eines Funkmeldeempfängers in der Öffentlichkeit ganz klar verboten.
Im Alarmfalle macht sich auch niemand strafbar, wenn der Außenlautsprecher von Pol, Feuerwehr oder sonstwelcher Hiorg eingeschalten wird, da es eben eine DIENSTLICHE MAßNAHME darstellt. Wohl aber wenn du das machst wenn du z.B. mit dem LF zu ner Hochzeit eines Kameraden unter Status 6 fährst.
Sollte doch zu verstehen sein!

Gruß, Peter