§89 TKG:
(...)Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.(...)
was ist daran missverständlich?
Wenn der Melder durchgeschaltet ist, kannst in der Öffentlichkeit nicht verhindern, dass auch unberechtigte mithören.