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Thema: Neues TKG

  1. #1
    Christian Gast

    Neues TKG

    Am 26. Juni 2004 ist ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten, welches am 25. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 S. 1190 ff. verkündet wurde.

    Eigentlich nicht besonders spannend, aber für Kameraden, denen der Alarmruf ihres Meldeempfängers nicht reicht, die gerne mithören was sonst wo abgeht überaus bedeutsam. Das bisherige Abhörverbot (§ 86 altes TKG, Vorschriften des alten TKG nachfolgend mit a.F. gekennzeichnet) wurde durch eine neu gefasste Vorschrift ersetzt (§ 89 TKG).

    Im § 86 TKG a.F. stand:

    „Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“

    Nun heißt es im § 89 TKG:

    „Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. ... .“

    § 85 a.F. bzw. § 88 im neuen TKG ist die Vorschrift des Fernmeldegeheimnisses, welche unverändert blieb.

    Bis 1992 durften in der Bundesrepublik Deutschland keine Geräte genutzt werden, die den Empfang nicht öffentlicher Funkfrequenzen ermöglichten. Nicht öffentliche Frequenzen sind beispielsweise der Flugfunk, der BOS-Funk der offiziell unter nömL (nicht öffentlicher mobiler Landfunk) firmiert. In der Praxis bedeutete dies, das man auf in der Bundesrepublik verkauften Radiogeräte bestimmte Frequenzbereiche nicht einstellen konnte. CB-Funkgeräte hatten ebenfalls entsprechende Sperren und zum Erwerb anderer Funkgeräte war die Vorlage einer Amateur- oder sonstigen Funklizenz erforderlich.

    Dies änderte sich Mitte 1992 mit der Liberalisierung des Rundfunkgerätemarktes. Am 30. Juni 1992 trat eine Verordnung „Aufhebung der Beschränkungen der zulässigen Empfangsbereiche für Rundfunkempfänger“ in Kraft, als Folge einer EG-Richtlinie. Weiter wurde das sogenannte CE-Konformitätszeichen eingeführt. Dieses besagt, dass so gekennzeichnete Geräte mit allen entsprechenden Vorschriften der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft konform sind und in den Mitgliedstaaten der EG betrieben werden dürfen. Als Rundfunkempfänger wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) jedes Gerät eingestuft, dass eine öffentliche Frequenz (Radio, Fernsehen, CB-Funk ...) empfangen kann. Damit bekamen auch etliche „reine“ Scanner ein CE-Zeichen, wurden Rundfunkgeräte, weil sie zumindest den Wetterfunkdienst empfangen konnten, dessen Frequenzen zwar versteckt zwischen den nicht-öffentlichen Frequenzen liegen, dessen Empfang aber für die Allgemeinheit bestimmt ist. Eine CE-Konformitätserklärung liegt jedem Rundfunkgerät bei und aus ihr geht gewöhnlich nicht hervor, dass das Gerät zwar verkauft, aber nicht betrieben werden darf.

    Seit 1992 lief daher auch der § 86 TKG a.F. zunehmend ins Leere, denn er hatte keine klare Abgrenzung, welche Nachrichten für welches Gerät bestimmt waren. Nach herrschender Meinung hatten die Gerätehersteller dafür Sorge zu tragen, das für eine Anlage nicht bestimmte Nachrichten, also BOS-Funk, nicht zu empfangen waren. Umgekehrt bescheinigte der Hersteller durch das CE-Zeichen aber, dass sein Gerät den geltenden Bestimmungen entsprach, folglich was empfangen werden konnte, auch für den Empfang durch das Gerät bestimmt war. Dieser Meinung schlossen sich zwar nicht alle, doch sehr viele Richter an.

    Den einzigen, dann aber tödlichen Fehler, den man machen konnte, war, etwas von dem mitzuteilen, was man beispielsweise über den „nicht erlaubten“ Polizeifunk gehört hatte. In diesem Moment hing und hängt man auch heute noch am Fliegenfänger, weil dann ein Verstoß gegen Artikel 10 GG gegeben ist, oder eben das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG.

    Berühmtes Beispiel für den Sachverhalt dürfte der Abschleppunternehmer sein. Dieser konnte durchaus über sein Autoradio, seinen Scanner den Polizeifunk abhören, an der Unfallstelle kam er natürlich nur rein zufällig vorbei. Hatte er seinen Scanner nur auf den besagten Wetterfunkdienst programmiert, war in seinem Autoradio der Polizeifunk nicht auf einer Programmtaste abgespeichert, war es höchst kompliziert, ihm etwas anzuhängen.

    Diese Situation dürfte sich seit dem 26. Juni 2004 grundlegend geändert haben.

    Nun ist nicht mehr die technische Empfangsmöglichkeit entscheidend, sondern ausschließlich die Berechtigung zum Empfang! Im Satz 1 des neuen § 89 gibt es klare Abgrenzungen, was für wen bestimmt ist. Betreiber der Anlage, das sind alle nicht-öffentlichen Stellen, welche für sie eingerichteten Funk bzw. Nachrichtenverkehr hören dürfen; Funkamateure dürfen zum Testen auch kurzzeitig nicht-öffentliche Sender empfangen; die Allgemeinheit sind Otto-Normal-Verbraucher, der Radio, Fernsehen, CB-Funk empfangen darf. Entscheidend ist nun, wer welche Frequenz hört und für wen welche Frequenz bestimmt ist.

    Sicher wird der Abschleppunternehmer immer noch rein zufällig vorbei kommen. Er hat nur ein Problem: einen Scanner, der nicht gleichzeitig Radioempfänger ist, darf er nicht mehr besitzen. Das Ding muss noch nicht mal betriebsbereit sein. Verfahren wird wie bei Radarwarnern, oder bei der GEZ. Den Radarwarner kann man kaufen, nur nicht im Auto mitnehmen, der GEZ reicht es, ein Radio zu sehen um Gebühren zu kassieren, selbst wenn das Ding noch im Karton eingepackt ist, da allein die Möglichkeit des Betriebs ausreicht.

    Der Polizei und natürlich auch anderen nicht-öffentlichen Stellen ist es schon lange ein Dorn im Auge, das ihr Funkverkehr abgehört werden kann. Nun haben sie eine gute Handhabe dagegen vorzugehen und sie machen es! Bereits Anfang Juli 2004 wurden bei normalen Verkehrskontrollen in Fahrzeugen vorgefundene Scanner konfisziert! In anderen europäischen Ländern wurden teilweise immer schon Stichproben durchgeführt, ob beispielsweise über ein Autoradio bestimmte nicht-öffentliche Frequenzen empfangen werden konnten. Nun dürfte auch in der Bundesrepublik wieder eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein. Als Folge der Beschlagnahmungen Anfang Juli wird es Strafverfahren geben und damit auch erste Entscheidungen. Es droht nach § 148 TKG mindestens eine Geldstrafe, in schweren Fällen 2 Jahre Haft. Wer ganz viel Pech hat, wird zusätzlich mit dem § 88 konfrontiert. Hier drohen dann nach § 206 StGB bis zu 5 Jahre Haft. Das ist doch was!

    Der bisherige Verweis auf die CE-Konformitätserklärung dürfte vom Mithörverbot nicht mehr befreien. Ein Urteil des BayOLG aus dem Jahr 1999 ( 4 St RR 7/99) dürfte dagegen stärker an Bedeutung gewinnen. Danach war für strafbar erkannt, wenn ein Gerät auf eine Polizeifunkfrequenz eingestellt ist, bzw. wenn diese Frequenz nicht sofort verlassen wird, wenn sie als Polizeifunk identifiziert wird.

    (Dieser Text stammt von einem meiner Feuerwehrkameraden, der sicht mit Datenschutz, Telekommunikationsrecht usw. gut auskennt.)

  2. #2
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    Moin!
    Also ich habs jetzt mehrfach durchgelesen aber bin mir immer noch nicht sicher, ob ichs richtig verstanden habe.

    Der Besitz von Scannern ist also jetzt verboten, es drohen Geldstrafe/Haftstrafe?

    Patrick

  3. #3
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    nur bei denen du keine radiofrequenzen empfangen kannst.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    dann habe ich ja mit meinem aor8200 nochmal glück gehabt :)

  5. #5
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    Und ich würde vorsichtig sein und die BOS-Frequenzen einfach zu proggen, sonst heisst es ich habe dann nicht berechtigt den Funk abgehört.

    Zitat:
    Der bisherige Verweis auf die CE-Konformitätserklärung dürfte vom Mithörverbot nicht mehr befreien. Ein Urteil des BayOLG aus dem Jahr 1999 ( 4 St RR 7/99) dürfte dagegen stärker an Bedeutung gewinnen. Danach war für strafbar erkannt, wenn ein Gerät auf eine Polizeifunkfrequenz eingestellt ist, bzw. wenn diese Frequenz nicht sofort verlassen wird, wenn sie als Polizeifunk identifiziert wird.

  6. #6
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    Original geschrieben von gumbaer
    Und ich würde vorsichtig sein und die BOS-Frequenzen einfach zu proggen, sonst heisst es ich habe dann nicht berechtigt den Funk abgehört.
    Das war aber IIRC schon immer so.

    Gruß,
    Patrick

  7. #7
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    Also auf der Webseite der RegTP kann ich die oben beschriebenen Änderungen nicht finden. Dort ist aufgelistet, welche Änderungen das neue TKG umfasst.

    Direktlink:
    http://www.regtp.de/reg_tele/start/i...0_m/index.html

  8. #8
    Fürth 49/74/7 Gast
    Hallo rd-lst.

    Bei den Änderungen bei deinem Link handelt es sich ja auch nur um die DATENSCHUTZRECHTLICHEN Änderungen im TKG. Es wureden aber mehr Änderungen durchgeführt.

    Gruß
    Tom

  9. #9
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    Also ich seh´s so:

    a) Scanner kaufen und auf den Freq. die man hören darf zu betreiben ist, wie damals erlaubt.

    b) Nicht für einen bestimmte Funkaussendungen zu hören und andern mitzuteilen, wie sonst auch: verboten ! Unter 'zufällig mitgehört' verstehe ich, dass man sich vertippt hat und auf eine Frequenz gelangt, bei der man während dem hören merkt: hoppla, das is ja was anderes...schnell weiter!

    c) Journalisten (vor allem Bildjournalisten) werden weiterhin dieses MIttel nutzen, um Berichterstattung zu gewährleisten auch wenn es nicht legal ist. Trotzdem werden bei Großereignissen die Medien eh von der POL informiert.
    Auch hier gilt: Eine Hand wäscht die andere. Man kennt sich, man bekommt Fotos von Einsätzen, die Art der erhaltenen Infos in diesen Fällen wird allgemein geduldet.

    Natürlich hat man, wenn man angeschwärzt wird ein Problem ! Aber das hatte man schon früher !
    Ich denke es wird sich in dieser Richtung nicht viel tun, wohl aber in der von Christian angesprochenen Situation der Verkehrskontrolle. Das ist auch verständlich, denn man sollte es (meiner Meinung nach) damit nicht übertreiben.
    Ich wurde bei der Pressearbeit noch nie gefragt woher ich denn überhaupt wisse, dass es brennt. Vielmehr bekommt man geduldig Informationen (ungefragt!!!) von POL und FW ! Und das sollte man auch mal würdigen, dass diese Menschen dies ja nicht tun müssen !

    Naja, da ist viel Potenzial zum spekulieren.
    Warten wir der Dinge, die da kommen mögen ;)

    greetZ und ruhigen Dienst
    CarloZ
    Wieso is 'Abkürzung' so ein langes Wort ?!

  10. #10
    Christian Gast
    Verfolgt man die Antworten auf den Beitrag zum neuen TKG, drängt sich in einigen Fällen eine Uralterkenntnis auf: Denn sie wissen nicht, was sie tun.

    Grundsätzlich ist Abhören, Mithören, Lauschen ... verboten! Das gesprochene Wort, egal in welcher Form, Art und Weise, fällt unter den Schutz des Grundgesetzes: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. ... " (Art. 10 GG)
    Der Hinweis, dass auch Nachrichteninhalte des Funkverkehrs durch eben diesen Artikel des Grundgesetzes geschützt sind, dürfte absolut überflüssig sein.

    BOS-Funk ist, wie bereits in Zusammenhang mit dem TKG gesagt, ein nicht öffentlicher Dienst (nömL).

    Wenn, aus welchen Gründen auch immer, in der Bundesrepublik nicht verhindert werden kann, dass Geräte vertrieben, also verkauft werden können, die auch nicht öffentliche Nachrichten empfangen, dann heißt das nicht, dass damit zwangsläufig das Mithören dieser Nachrichten erlaubt ist. Einfach ausgedrückt: ich kann was kaufen, darf es aber nicht gebrauchen. So kann ich einen Scanner kaufen, der BOS-Funk empfängt. Ich darf ihn aber nicht anmachen!! Wer nicht beruflich im Rahmen seiner Tätigkeit ein BOS-Funkgerät nutzt bzw. nutzen muss, macht sich strafbar. Ausgenommen davon sind lediglich Amateurfunker, welche eine amtliche Prüfung nachweisen können. Allerdings ist auch ihnen nur aus Prüfzwecken der kurzzeitige Zugang zu nicht öffentlichen Diensten gestattet. Betonung liegt auf kurzzeitig und Prüfzwecke!

    Ansonsten ist das Mithören von BOS-Funk, ja selbst der Versuch, Zugang zu diesem Dienst zu erhalten, unter Strafe gestellt. Nun sollte sich jeder selber die Antwort auf die mögliche Frage überlegen, warum er zum Radio hören kein dafür vorgesehenes Radiogerät, sondern einen Scanner benutzt oder vielmehr benutzt hat. Dabei sollte er insbesondere Wert auf eine schlüssige und überzeugende Beweisführung legen, dass der Gebrauch des Scanners noch nicht einmal der Versuch war, Nachrichten eines unerlaubten Dienstes abzuhören.

    Angehörige oder Mitglieder einer Organisation, die mittels BOS-Funk kommuniziert, also aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer des DRK, des THW etc. dürfen innerhalb ihres Dienstes am BOS-Funk teilnehmen, sofern und soweit es für den Dienst erforderlich ist. Auch dabei lässt sich nicht verhindern, dass sie Kenntnis von Nachrichten bekommen, die nicht für sie bestimmt sind. Dieser Personenkreis ist aber ebenso wenig 24 Stunden, 365 Tage im Jahr im Dienst, wie die hauptamtlichen Kräfte. Wann der Dienst beginnt, wird angeordnet und irgendwann endet auch der längste Einsatz, dann ist Dienstschluss. Wer dann weiter BOS-Funk abhört, macht sich strafbar. Darunter fällt auch das Mithören des BOS-Funks am Funkmeldeempfänger! Dieses Gerät dient ausschließlich zur Alarmierung bzw. dazu, eine Person oder einen bestimmbaren Personenkreis zu rufen. Aus der Tatsache, dass heute die meisten Funkmeldeempfänger serienmäßig auf Mithören geschaltet werden können, kann nicht abgeleitet werden, dass damit das Mithören des Funkverkehrs gestattet ist.

    Auch wenn draußen das tollste Unwetter tobt, solange das Gerät nicht alarmiert und somit zum Dienst ruft, ist das Mithören untersagt. Erst mit dem Zeitpunkt der selbsttätigen Alarmierung durch das Gerät beginnt der Dienst, erst dann darf man mithören, was los ist. Man ist nicht verpflichtet eine eventuell mit der Alarmierung automatisch eingestellte dauernde Mithörfunktion zu deaktivieren. Man sollte dies tunlichst in den Fällen machen, wo der Meldeempfänger nicht am Mann bleibt. Lässt man das Ding bei Freunden, Bekannten oder sogar in der Kneipe liegen, dann ist es nicht nur unerlaubtes Abhören, sondern dann wird sogar der Inhalt von geschützten Nachrichten weitergegeben! Das das unbeabsichtigt geschieht, eine reine Zufälligkeit ist, ist unerheblich. Wer aus Unachtsamkeit bei Rot über die Ampel fährt, kann, muss aber nicht bestraft werden. Zweifelsohne wird er bestraft, wenn er erwischt wird, seine Unachtsamkeit auffällt.

    Es ist zwecklos Argumente dafür zu suchen, warum die Meldeempfänger serienmäßig eine Mithörfunktion haben, wenn man sie (außerhalb des Dienstes) nicht verwenden darf. Wenn nun aber schon ein Funkmeldeempfänger Ärger bereiten kann, welchen Ärger kann dann erst ein Scanner bereiten?

    Nun sollte man aber nicht gleich in Panik verfallen und im Büßergewand umherlaufen. Wo kein Kläger, da auch kein Richter!!
    Der Konsequenzen eines Fehlverhaltens, dieser möglichen Konsequenzen sollte man sich allerdings bewusst sein. Beachten sollte man dabei: Unverhofft, kommt oft.
    Ansonsten gilt die Devise: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Wie man der Gefahr begegnet, bleibt dabei jedem selber überlassen.

    Zur Zeit sind Strafverfolgungen im Bereich BOS, Scanner etc. eher die Ausnahme. Hin und wieder sollte man mal den Blick auf andere, gleichgelagerte Verfahren lenken, etwa auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Bereiche Softwarekopien, Raubkopien, Video- und Musiktauschbörsen. Einen CD-Brenner hat heute jeder PC. Die Teilnahme an Tauschbörsen ist nicht verboten. Hier erhält man einen ganz guten Eindruck, was unverhofft kommt oft bedeuten kann, was zwar nicht verboten aber nicht erlaubt ist und welche Konsequenzen damit verbunden sein können.

    (weiterer Kommentar meines Feuewehrkameraden)

  11. #11
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    Hi Christian,
    besser kann man es nicht mehr erklären!!
    T O P
    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    mfg Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  12. #12
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    Das Thema "Mithören des BOS-Funks"

    Hallo Christian,

    auch wenn EBI dir schon lobende Worte gesagt hat, möchte ich es auch nochmal unterstreichen. Deine Ausführungen haben auch mir gut gefallen und ich werde sie sicherlich weiter verwenden, denn es kommen immer wieder mal Kameraden, die es anders oder besser wissen.

    Inzwischen gibt es ja auch genug Gerichtsurteile über das Mithören des BOS-Funks.

    Ich habe es auch schon öfter erlebt, dass Feuerwehrkameraden vor den Hallentoren ihres Fw-Hauses standen, weil sie der Meinung waren, es handelt sich um einen Einsatz in ihrem Löschbezirk. Die Tore blieben zu und der Spott anderer Kameraden kam dazu, als dieser Zwischenfall im Kameradenkreis diskusstiert wurde.
    Funki
    ______
    Besucht mich doch auch mal auf meiner Homepage und im Forum: http://www.retter112.de

  13. #13
    Christian Gast
    Hallo,

    Danke für die lobenden Worte.

    Der Text stammt jedoch nicht von mir, sondern von einem Feuerwehrkameraden, der sich beruflich mit solchen Themen wie Datenschutz und Telekommunikationsrecht auseinandersetzt.

    Ich möchte mich hier nicht mit fremden Lorbeeren schmücken, werde Euren Dank / Lob weitergeben. Dieser Text ist entstanden, weil sich einige Kameraden nach einer Rundmail in unserer Feuerwehr bezüglich des neuen TKG "auf den Schlips getreten" fühlten. Daher kam eine rege Diskussion in unserer Truppe auf, zur Klarstellung wurde dieser Text von ihm verfasst.

  14. #14
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    1

    BOS-Berechtigungen

    Hallo zusmmen.Ich weiss das Thema is schon ein paar Tage alt aber trotzdem Intressant.
    In manchen Feuerwehren,ja auch bei uns, geht das Gerücht, das ein Ausbilder für Sprechfunker ein amtliches BOS-Gerät besitzen darf.MAnchmal wird behauptet das er dies sogar in sein Fahrzeug einbauen darf und manche angeblich einen eigenen Kanal (wohl für Ausbildungszwecker) zugeweißen bekommen haben.Jetzt ist das Thema BOS-Funk immerwieder ein heisses Eisen und nicht ganz ohne.Ich hab schonmal versucht selbst nachzuforschen was so ein Sprechfunkausbilder denn alles darf oder zu lassen hat, rein aus Interesse.Leider bin ich niergends fündig geworden.Hat von euch jemand einen Tip wo ich sowas nachlesen kann welche "Rechte" so ein Ausbilder hat?

  15. #15
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    Zitat Zitat von schneeschepper Beitrag anzeigen
    Ich hab schonmal versucht selbst nachzuforschen was so ein Sprechfunkausbilder denn alles darf oder zu lassen hat, rein aus Interesse.Leider bin ich niergends fündig geworden.Hat von euch jemand einen Tip wo ich sowas nachlesen kann welche "Rechte" so ein Ausbilder hat?
    Genau die gleichen Rechte wie jeder andere mit Sprechfunkzeugnis auch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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