Mal wieder was neues von der Problematik mit der guten alten Bereitschaftszeit:

Hannover
Bereitschaft ist keine Arbeitszeit


Ein 33-jähriger Berufsfeuerwehrmann ist Donnerstag vor dem hannoverschen Verwaltungsgericht mit seiner Forderung gescheitert, den Bereitschaftsdienst voll auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen. Die Stadt kann nun – zumindest vorerst – aufatmen.



Sie hatte befürchtet, im Falle des Erfolges der Klage für 2,5 Millionen Euro 50 weitere Einsatzkräfte einstellen zu müssen. Ganz vom Tisch ist die Personalfrage jedoch noch nicht, denn der Kläger will Berufung einlegen.

Der Oberbrandmeister bezog sich auf europäisches Recht. Laut EU-Arbeitszeitrichtlinie darf die maximale Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. In Niedersachsen gilt für Feuerwehren jedoch eine 56-Stunden-Woche. 30 Stunden davon sind nach Angaben des Klägers Bereitschaftsdienst, der nach seinem Willen künftig als Arbeitszeit zählen soll. Bislang müssen die Feuerwehrleute den Bereitschaftsdienst an ihre normale Arbeitszeit anhängen. Nach einem Zehn-Stunden-Tag sind sie verpflichtet, bis zum nächsten Morgen, 7.30 Uhr, in der Wache „auf Abruf“ zu bleiben. Sie können dort auch schlafen. Die Anspannung sei jedoch enorm, sagt der Kläger. Er leide daher seit langem unter Schlafstörungen.

Sein Anwalt Karl Otte verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, der im Jahr 2000 nach einer Klage von spanischen Ärzten klarstellte, dass Bereitschaftsdienst auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Für die seiner Ansicht nach bislang zu viel geleisteten Stunden verlangte der Kläger von der Stadt rückwirkend bis 1997 Dienstbefreiung. Wäre dem stattgegeben worden, hätte er gut zwei Jahre lang nicht mehr zu arbeiten brauchen.

Die 2. Kammer unter Vorsitz von Otto Hüper teilte zwar die Ansicht, dass die EU-Richtlinie anzuwenden sei, verwies jedoch darauf, dass die 48-Stunden-Regelung nicht gilt bei „bestimmten spezifischen Tätigkeiten“ und für „Katastrophenschutzdienste“. Die Kammer schloss sich der Argumentation der Stadt an, wonach die Feuerwehr in erster Linie dazu diene, Katastrophen wie etwa einen Großbrand zu verhindern. Rettungseinsätze und Brandschutz seien darüber hinaus so genannte spezifische Tätigkeiten.

Der Kläger und sein Anwalt erhoffen sich nun eine Entscheidung zu ihren Gunsten vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Mit einem Urteil dieser Instanz ist jedoch erst in eineinhalb Jahren zu rechnen.


kh

Quelle: www.haz.de , 27.05.04