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Thema: Mißbrauch von Sonder-/Wegerechten

  1. #1
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    Mißbrauch von Sonder-/Wegerechten

    Wie verhält es sich eigentlich wenn ich

    1. mit einem dienstwagen Sonder- und Wegerechte mißbräuchlich gebrauche und über rote Ampeln fahre, sowie die Geschwindigkeit überschreite. Wie wird das geahndet? 20€ als OWi oder 3 Punkte, 4 Wochen Fahrverbot für die rote Ampel?

    2. wenn ich das gleiche mit meinem Privat-PKW mache, mit einem Magnetblaulicht und einem Einsatzhorn?

    Die Frage stellte sich mir mal vor einigen Monaten und ich habe bis heute noch keine rechtliche Auskunft bekommen.

    Nicht, daß ich etwaiges vorhabe, nur wie ist hier regelt unser Gesetz das hier in der Realität?
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  2. #2
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    Jo,

    würde mich auch interessieren...


    Und dann noch das:
    Wenn ich an meinen Roller Frontblitzer ranbaue und mir damit Wegerechte beschaffe, was passiert dann?

  3. #3
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    Hi,

    das müsste als Missbrauch von Sonder-und Wegerechten geandet werden, un da gibt es glaube nen extra Artikel in so nem Gesetzbuch - bin mir da aber nicht ganz sicher.

    Mit den Blitzern und dem Roller ... solange du dich nicht erwischen lässt, kannstes ja machen, aber wenn dich die freunde in grün anhalten, kann es sehr teuer werden und es kann passieren, dass du deinen Lappen abgeben musst und wenn du ganz großes pech hast bekommste noch ne strafe in der form, dass du deinen PKW-Fühererschein nicht mit 18 machen darfst, sondern noch ein paar jährchen mehr warten musst ...

    Bin mir aber nicht sicher ob das noch so ist ...

  4. #4
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    Mit Privat-PKW heißt normalerweise für ne Zeit Lappen weg + Anzeige wegen Amtsanmaßung.

    Gesetzlich exakt geregelt ist das meines Wissens nicht, kommt ganz auf den Richter an.

  5. #5
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    Hallo!

    Die Mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn mit Einsatzfahrzeugen ist zunächst " nur " eine Ordnungswidrigkeit und kostet derzeit 20€

    §24 StVG a). StVO Nr. 134

    Hinzu kämen dann alle damit in Verbindung zu bringenden Verkehrsverstöße dies könnte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Mißachtung von Lichtzeichenanlagen ( Ampel ) sein. Z.b.
    §24 StVG a) StvO Nr. 132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens , 125€, 4 Punkte und 1 Monta Fahrverbot ! Mit Gefährdung oder Schädigung anderer sogar 200€ !!

    Zu Privat:
    Andere als die in §52 StVZO Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge dürfen NICHT mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet sein. Auch hier käme dann noch hinzu das das Fahrzeug unter Umständen keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr besitzt und die Betriebserlaubnis ungültig geworden ist!

    Einspurige Kraftfahrzeuge ( Motorrad, Roller u.a. ) haben z.zt. eine Art "Narrenfreiheit", da Kraftfahrzeuge an Lichtzeichenanlagen nur von vorne geblitzt werden, und daducrh die Halterfeststellung an einspurigen Kraftfahrzeugen nicht möglich wäre.
    Aber, ausprobieren würde ich es dennoch nicht!!

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (27.05.2004 um 19:22 Uhr)

  6. #6
    Christian Gast
    Hallo,

    ich denke bei einem Fw Fahrzeug = OWi = Vw/Buß Geld

    bei einem Privat Pkw = Mängelkarte + Owi/Buß Geld für Mißbrauch Sonderrechte + die begangenen OWis (Rote Ampel, Geschwindigkeit). Amtsanmaßung (Straftat) nur wenn, Zeichen der Polizei gebraucht wurden.

  7. #7
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    Und was gilt als Zeichen?
    Der Adler und "POLIZEI", oder?

    Mal angenommen ich würde einen Transporter mit "SEK" beschriften *lol*

    Und dann ne Nova 5 drauf.

    Wäre dann doch nur eine Owi, oder?

  8. #8
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    Original geschrieben von Andreas 53/01
    Hallo!

    Die Mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn mit Einsatzfahrzeugen ist zunächst " nur " eine Ordnungswidrigkeit und kostet derzeit 20€

    §24 StVG a). StVO Nr. 134

    Hinzu kämen dann alle damit in Verbindung zu bringenden Verkehrsverstöße dies könnte die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Mißachtung von Lichtzeichenanlagen ( Ampel ) sein. Z.b.
    §24 StVG a) StvO Nr. 132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens , 125€, 4 Punkte und 1 Monta Fahrverbot ! Mit Gefährdung oder Schädigung anderer sogar 200€ !!

    Zu Privat:
    Andere als die in §52 StVZO Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge dürfen NICHT mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgestattet sein. Auch hier käme dann noch hinzu das das Fahrzeug unter Umständen keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr besitzt und die Betriebserlaubnis ungültig geworden ist!

    MfG
    Gut, berufe ich mich auf Wegerechte und Sonderrechte würde das aber die Roten Ampeln etc. decken, da ja Sonderrechte mich von der StVO "befreien".
    Darf man denn in Deutschland für mehrere Sachen bestraft werden? ich dachte es zählt immer nur das schwerwiegendste...
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  9. #9
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    Hallo!

    Nö .. und ja !

    Also, wie gesagt mit Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur Fahrzeuge nach §52 Abs. 3 ausgerüstet sein!

    Vereinfacht gesagt, Privat-Fahrzeuge, also Kraftfahrzeuge die einen privaten Halter haben dürfen dies nicht! *Achtung! Ausnahmeregelungen beachten!"

    Der begriff " SEK " ist kein Behördlich zuzuordnender Begriff im eigentlichen Sinn, er könte auch " Sanitär-Elektro-Kommando " bedeuten.

    Im o.a. genannten Fall, wäre das eine OWI, kostet 20€. Plus die unzulässige Ausstattung mit Blaulicht und Einsatzhorn ... gem. ABE - Richtlinien. Allerdings wie das genau geahndet wird, weiß ich leider nicht! :-(

    MfG

  10. #10
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    Sonder-u. Wegerechte

    Hallo!

    Tja nun,
    gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!

    Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!

    Jetzt kommt aber das große ABER :

    Immer nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung !!!
    Weil, andere Verkehrsteilnehmer durch die fehlende Kennzeichnung von Blaulicht und Einsatzhorn diese Inanspruchnahme nicht erkennen können!

    Und hier ist die " unsichtbare " Grenze : z.b. Mißachtung von Lichtzeichen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Halten, Wenden oder Rückwärtsfahren auf Schnellstraßen oder Autobahnen !!
    Hier würde in jedem Fall die öffentliche Sicherheit und Ordnung mißachetet werden, und somit grob Fahrlässig sein!

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (27.05.2004 um 22:36 Uhr)

  11. #11
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    Was ist aber wenn ich nun SoSi an mein KFZ anbaue??? Dann ist es doch für ander zu erkennen.


    PS. der DFV hat ein Merkblatt für FW'Ler heraus gegeben, das beinhaltet, dass SOnderrechte in Anspruch genommen werden sollen

  12. #12
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    Sonderrechte hast du ja auch ...
    Sonderrechte haben aber in keinster weise was mit blaulicht oder einsatzhorn oder sonstiger kenntlichmachung zu tun.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  13. #13
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    Tag!

    Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

    Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

    Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
    - Menschenleben zu retten,
    - schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    - eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
    - bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
    - flüchtige Personen zu verfolgen.
    Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

    Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
    Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

    Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
    Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
    Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

    Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
    Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
    Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

    Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
    Gruß

  14. #14
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    Hallo!

    Genau so sieht es aus !

    MfG

  15. #15
    Matze81 Gast
    Ebenso: Jepp!

    Ansonsten gibt es spezielle Menschen, die einem verbindliche Rechtsberatung angedeihen lassen: Rechtsanwälte!

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