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Thema: Mißbrauch von Sonder-/Wegerechten

  1. #16
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    Hallo!

    Aber der kostet Geld, weiß es auch nicht besser und mich sich schließlich auch wie alle anderen in der StVO - Schlaulesen ... nicht mehr und nicht weniger mach ich auch!

    MfG

  2. #17
    Fire_SLS Gast

    Re: Sonder-u. Wegerechte

    Original geschrieben von Andreas 53/01
    Hallo!

    Tja nun,
    gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!

    Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!
    Hallo!

    Ich habe mal auf der Homepage der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main ein Dokument des Bundesverkehrsministers downloaden können, welches sich darüber äußert, wie man Sonderrechte im Privat PKW nutzen kann bzw. es geduldet wird.

    zum download angehängt

    see you soon

    Fire_SLS
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  3. #18
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    Hallo!

    Hier zum Schluß eine kleine Abendlektüre :

    Sonderrechte
    Die Nutzung der öffentlichen Straßen sowie Rechte und Pflichten zur Nutzung durch Verkehrsteilnehmer werden in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
    Besondere Institutionen wie z.B. Polizei, Feuerwehr, BGS, Zoll, aber auch Rettungsdienste, Bundeswehr usw. haben manchmal Probleme, sich an die Regeln zu halten. Immer dann nämlich, wenn es darum geht, bedeutende Sachwerte oder Menschenleben zu retten. Das gehört zu den hoheitlichen Aufgaben, die diesen Organisationen übertragen wurden.
    Da die Straßenverkehrsordnung aber für alle Verkehrsteilnehmer bindend ist, müssen Hoheitsträger ausdrücklich für bestimmte Situationen die Erlaubnis erhalten, von diesen Regeln abweichen zu dürfen.

    Für die Teilnahme am Straßenverkehr regelt dieses abschließend und auch ausschließlich der
    § 35 StVO ( Sonderrechte) !

    § 35 Abs. 1 :
    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    § 35 Abs. 5a :
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    § 35 Abs. 8 :
    Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Einschränkung : § 36 Abs 1 :
    Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

    Weitere, für den Nutzer von Sonderrechten zu beachtende Vorschriften :

    VwV (allgemeine Verwaltungsvorschrift) zur StVO
    zu § 35 Abs. 1 StVO
    Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.

    Erläuterungen zu § 35 StVO (gekürzt)
    Zu Abs. 1 :
    Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift sind Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVO gerechtfertigt, solche gegen andereStrafgesetze aber nicht.
    - Hoheitliche Aufgabe
    ... ist jede Vornahme von Diensthandlungen, die unmittelbar der Erfüllung von Aufgaben der genannten Organisationen dient (auchÜbungsfahrten).
    In Erfüllung einer hoheitl. Aufgabe kann nur der Bedienstete sein, der zuständig ist, sie wahrzunehmen.
    - ... zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ...
    Das besagt, daß es nicht auf die Dringlichkeit der Aufgabe ankommt, sondern darauf, ob die Erfüllung der Aufgabe bei Beachtung einer bestimmten (hinderlich wirkenden) Regel ernstlich in Frage gestellt (nicht nur erschwert) oder gar vereitelt würde. Sind bei einer Einsatzfahrt die Einzelheiten des Anlasses nicht in vollem Umfang bekannt, so darf bis zur Ermittlung des Gegenteils von der ungünstigsten Annahme ausgegangen werden, wenn dies nicht völlig abwegig ist. (Oberlandesgericht Celle in VRS 74, 220)

    Jeder Bedienstete einer genannten Organisation kann das Sonderrecht beanspruchen, wenn er an der Erfüllung einer Aufgabe dieser Organisation beteiligt ist. Es muß kein Dienstfahrzeug benutzt werden.

    Zu Abs. 8 :
    Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Bedienstete, der sich
    anschickt, in Erfüllung seiner hoheitl. Aufgaben z.B. eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, widersinnig handelte, würde er dabei neue Gefahren für die Allgemeinheit herbeiführen.( Dieses impliziert die hohe Verantwortlichkeit desjenigen, der die Sonderrechte in Anspruch nimmt ! )

    Fallbeispiel
    Der Melder wird ausgelöst, Oberfeuerwehrmann Ernst Eilig stürmt zum Auto !
    Er muß quer durch die 5.000-Seelen-Gemeinde zum Feuerwehrhaus. Da es Mittwoch abend, 22.30 Uhr, ist, ist im Ort nichts mehr los, die Straßen sind leer, die Ampeln ausgeschaltet. Eigentlich hätte Ernst Eilig an der Kreuzung rechts-vor-links beachten müssen. Aber die Kreuzung ist schon auf 15 m einsehbar und deshalb kann Ernst zügig (80-90 km/h sind bei einem Feuer ja wohl angemessen) durchziehen. Ohne zu bremsen will er die Kreuzung überqueren. Leider kam Willi Wichtig auf der vorfahrtberechtigten Straße von seinem Restaurantbesuch und wollte nur nach Hause.
    Sind 4 Wochen Krankenhaus ein angemessener Preis für ein Feuer ?

    rechtliche Würdigung
    Ernst Eilig beruft sich darauf, daß er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist und er somit Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen darf, auch mit seinem privaten PKW. RICHTIG

    Eilig verstößt aber durch seine Fahrweise gegen Strafgesetze. Er begeht eine Straßenverkehrsgefährdung verbunden mit einer Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch. Tatbestandsmäßig werden diese Straftatbestände erfüllt, lediglich die Schuldfrage ist zu klären. Die Regelverletzung selbst ist nicht schuldbegründend, da sie durch § 35 StVO gerechtfertigt wird. Zu prüfen ist, inwieweit Ernst Eilig § 35 Abs. 8 StVO hinreichend beachtet hat. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
    Diese Einschränkung ist bindend und beinhaltet keine weitere Einschränkung oder Ausdehnung, die eine Außerachtlassung des Absatzes 8 zuläßt. Im vorliegenden Fall bedeutet es, daß Ernst Eilig sich zuverlässig zu vergewissern hat, ob er die Kreuzung sicher überqueren kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er Vorfahrt hat oder nicht oder ob er sogar mit Blaulicht und Martinshorn fährt.

    Konsequenz
    Ernst Eilig hat bei der begründeten Inanspruchnahme von Sonderrechten aus § 35 Abs. 1 StVO
    den Absatz 8 nicht beachtet (er hat vermutlich nicht einmal daran gedacht).
    Eilig handelt also grob fahrlässig und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden.
    Damit tritt die berechtigte Inanspruchnahme von Sonderrechten in den Hintergrund und die strafrechtlichen Aspekte kommen voll zum Tragen. Ernst Eilig hat den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.

    Folgen :
    Ernst Eilig muß alle entstandenen Kosten aus dem Unfall übernehmen:
    - Sachschäden an den Fahrzeugen
    - Behandlungskosten von Verletzten bis hin zu Reha-Kosten und einer möglichen Rente seines
    Unfallgegners, wenn dieser bleibende Schäden davonträgt
    Da Eilig den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird auch seine Versicherung keine Kosten übernehmen !
    Das Strafverfahren endet mit einer saftigen Geldstrafe und Ernst Eilig ist seinen Führerschein garantiert
    für 1 Jahr los. Nach Ablauf dieses Jahres bekommt er ihn auch nicht automatisch wieder, er muß ihn komplett neu beantragen! Wenn er Pech hat und den Führerschein nach "altem" Recht erworben hat, bekommt er nun eine Fahrerlaubnis nach "neuem"Recht.
    Seine Besitzstandswahrung (z.B. bei Klasse 3 bis 7,5 t. GM) verliert er dabei.

    Die Feuerwehr hat für ein Jahr einen weiteren Fußgänger und danach einen Kameraden, der längst nicht mehr alle Feuerwehrfahrzeuge fahren darf !


    gute Nacht!
    Geändert von Andreas 53/01 (21.01.2006 um 14:08 Uhr)

  4. #19
    Progthor Gast

    Meine Erfahrung

    Ich kann mich nur Anschliessen (Beiträge von Telemanne und Andreas 53/01).

    Ich Handhabe das so das ich im Alarmfall meinen Beleuchteten Dachaufsetzer auf mein Auto stelle und losfahre und die Geschwindigkeit nicht mehr als 15 - 20 km/h überschreite. Bei einer Roten Ampel, je nach Verkehrslage überfahre ich sie oder nicht. Ich denke als Ausgebildeter Maschinist und Fahrer von Einsatzfahrzeugen kann ich diese Sachen gut abschätzen.

    Zum Thema Dachaufsetzer:
    Es sind nur unbeleuchtete Dachaufsetzer erlaubt (bei uns werden die beleuchteten Dachaufsetzer von der Polizei geduldet).

    Zum Thema Wegerecht:
    Nicht jedes Bundesland unterstützt die Aktion das ein Feuerwehrmann in seinem Privaten PKW Sonderrechte inanspruch nehmen darf. Erkundigt euch lieber vorher. MV ist es erlaubt.

    Zum Thema Was ist bei einem Unfall:
    Ich selber hatte auch schon einen Unfall auf dem Weg ins Gerätehaus. Bin mit beleuchteten Dachaufsetzer und schneller gefahren als erlaubt. Letzendlich ist die Sache so ausgegangen das es hieß der Kamerad XXX hatte zu diesem Zeitpunkt eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hatte das Sonderrecht in Anspruch genommen und sein Fahrzeug Ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht Fahrlässig gehandelt und somit war ich aus der Sache raus und konnte meine Forderung an den Unfallgegner stellen (Ich war nicht Schuld).

    Im Falle das man Schuldhaft einen Unfall verursacht. Ist man über die KSA versichert die allerdings vorher prüft:
    1. Ist die Forderung nicht zuerst vom Unfallgegner einzufordern?
    (Bei nicht Schuld sein des Unfalles)
    2. Muss die KSA für diesen Schadensfall aufkommen?

    Tritt Punkt 2 ein wird noch geprüft ob fahrlässig gehandelt wurde wie z.B. 120 durch Ortschaft und dann Unfall. Bei erwiesener Fahrlässigkeit bleibt man auf seinen Schaden sitzen und natürlich hat man auch die Kosten vom Unfallgegner zu tragen.

    Fazit:
    Immer schön locker bleiben im Alarmfall. Meine Erfahrung ist, wenn du ein Problem bekommst in ausübung deiner Pflichten als Feuerwehrmann dann stehst du alleine da und musst dir selber helfen. Leider

    Gruß Progthor
    Geändert von Progthor (02.06.2004 um 22:50 Uhr)

  5. #20
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    normaler reiner formhalber wegen ...
    der begriff wegerecht wurde aus der stvo gestrichen...

    @ Andreas ... das mit dem führerschein im fallbeispiel stimmt nicht. nach einem jahr bekommt er genau den gleichen schein wieder wie früher, erst nach ablauf von 2 jahren muß der führerschein neu gemacht werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #21
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    @ Progthor:

    [x] du wirst dich nochmal über die Unterschiede von Sonder- und Wegerecht (von dem die StVO nichts schreibt!) informieren und deinen Beitrag verbessern.

    SCNR
    Viele Grüße

    Christian

  7. #22
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    Zurück zur Grundfrage:

    Du wirst immer wegen des schwersten Deliktes bestraft!
    Ob das das Rotlicht oder die Geschwindigkeit ist hängt von der Geschwindigkeit ab!

    Es ist richtig, daß man nicht wegen einer Tat mehrfach bestraft werden kann, ich denke aber, daß es sich bei o.g. Beispiel nicht um Tateinheit sondern Tatmehrheit handelt. Soll heißen Die Nutzung der SoSi und das Rotlicht/Geschwindigkeit wedren getrennt von einander bestraft --> also 20,-€ wegen der SoSi und 4 Wochen wegen des Rotlicht

    Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie ihren Verkehrs-Anwalt!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #23
    Progthor Gast
    Hey Flesch

    Sorry das ich das verwechselt habe. Peinlich

    Aber ich verstehe nicht was du meinst "Was die StVO nicht schreibt"???

    Ansonsten Danke für mein Irrtum.

  9. #24
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    Original geschrieben von Progthor
    Hey Flesch

    Sorry das ich das verwechselt habe. Peinlich

    Aber ich verstehe nicht was du meinst "Was die StVO nicht schreibt"???

    Ansonsten Danke für mein Irrtum.
    In der STVO ist nirgends das Wort "Wegerecht" genannt. Es heißt nur: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

    Mehr nicht,aber auch nicht weniger.
    Viele Grüße

    Christian

  10. #25
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    Re: Meine Erfahrung

    Hallo

    @Progthor

    Original geschrieben von Progthor
    Zum Thema Dachaufsetzer:
    Es sind nur unbeleuchtete Dachaufsetzer erlaubt (bei uns werden die beleuchteten Dachaufsetzer von der Polizei geduldet).

    Bin mit beleuchteten Dachaufsetzer und schneller gefahren als erlaubt. Letzendlich ist die Sache so ausgegangen das es hieß der Kamerad XXX hatte zu diesem Zeitpunkt eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hatte das Sonderrecht in Anspruch genommen und sein Fahrzeug Ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht Fahrlässig gehandelt und somit war ich aus der Sache raus und konnte meine Forderung an den Unfallgegner stellen (Ich war nicht Schuld).

    Also ich kann dir nur zustimmen, dass die beleuchteten Dachaufsetzter nicht erlaubt sind außerdem erlischt mit dem anschließen sofort deine ABE und du hast keinen Versicherungsschutz, da du die elektrische Beleuchtung an dem Fahrzeug veränderst hast.

    Wie war das nach dem Unfall???? Wurde dies nicht beachtet oder hast du es nur nicht geschrieben??? das würde mich mal interresieren!!!

    MFG Maddin
    Hilf Deinen Helfern auf einfache Art:
    Führe stets einen Notfallkontakt in Deinem Handy!

    http://www.imnotfall.de/



  11. #26
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    Original geschrieben von AkkonHaLand
    Zurück zur Grundfrage:

    Du wirst immer wegen des schwersten Deliktes bestraft!
    Ob das das Rotlicht oder die Geschwindigkeit ist hängt von der Geschwindigkeit ab!
    ...
    Hi,
    nu will ich auch mal mein halb-klugscheiss-wissen dazu geben.

    Man wird zwar i.d.R wegen dem schwersten Delikt bestraft, sollte z.B. der Staatsanwalt jedoch der meinung sein das man dir das schwerste Delikt nur schwer nachweisen kann, so kann man auch wegen eines der weniger schweren Delikte aufs Korn genommen werden.

    Beispiel:
    2 Polizisten warten im Dienstfahrzeug in einer Spielstr. in der nähe einer Kreuzung.
    Du kommst mit 160 Km/h angeflogen durchbrichst die Schallmauer ;-) während du das Stop(p)schild gerade passierst.
    Die 2 Koll. in Grün greifen dich 100 meter weiter auf, als du vor dem Bäcker einen technischen halt machst.
    Da die beiden kein amtliches messgerät dabei hatten um dir deine enorme Geschwindigkeit zu belegen, werden sie dir nur das Stopschild auferlegen können, da der eindeutige Beweis (2 Pol.) erbracht werden kann.

    MfG
    Andi

  12. #27
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    Tag!

    Zu der Frage, ob immer nur das schwerste Delikt bestraft wird:

    Kommt darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.

    T A T E I N H E I T § 52 StGB (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetzt mehrmals verletzt, so wird nur eine Strafe verhängt.

    Verletzung mehrerer Strafgesezte (ungleichartige Tateinheit):
    -> Bestrafung des Delikts mit der höchsten Strafandrohung.
    Bsp: - Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Tötung
    (§§315 c, 222, 52 StGB)
    - Raub in einer Wohnung (§§ 249, 123, 52 StGB)

    Verletzung eines Strafgesetzes mehrfach (gleichartige Tateinheit):
    -> Die Fälle zählen jeweils nur als eine(!!) Tat.
    Bsp: - A schlägt B mehrfach ins Gesicht.
    - Ein Ladendieb entwendet verschiedene Gegestände aus
    einem Supermarkt.

    T A T M E R H E I T § 53 StGB (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn der Täter durch mehrere selbstständige Handlungen gegen mehrere Straftatbestände verstößt, die gleichzeitig abgeurteilt werden.

    - Die Handlungen stehen nicht in einem Gesamtzusammenhang,
    können aber zu einer Gesamtstrafe addiert werden.
    - Neue Vorsatzfassung zu jeder Tat.

    -> Bildung einer GESAMTSTRAFE

    Bsp: - Trunkenheit im Verkehr mit anschließendem Widerstand gg
    Vollstreckungsbeamte (§§ 316, 113, 53 StGB)
    - drei jeweils spontane Einbruchsdiebstähle innerhalb einer
    Woche.

    Das ganze gilt analog für das Owi-Recht (§§ 19, 49 OwiG).

    Jetzt sucht sich Richter und StA oder Bußgeldbehörde heraus, was vorliegt und an Hand dessen wird eine Strafe/Geldbuße verhängt.

    Sind jetzt alle Klarheiten beseitigt?? :-)

    Gruß!!!!!!

  13. #28
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    Original geschrieben von Alex22
    normaler reiner formhalber wegen ...
    der begriff wegerecht wurde aus der stvo gestrichen...

    @ Andreas ... das mit dem führerschein im fallbeispiel stimmt nicht. nach einem jahr bekommt er genau den gleichen schein wieder wie früher, erst nach ablauf von 2 jahren muß der führerschein neu gemacht werden.
    Bei einer Verkehrsstraftat (hier 315 c) wird die FAHRERLAUBNIS entzogen. Als Folge dessen, muss nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis (heute nach neuem FE-Recht) bei der Führerscheinstelle beantragt werden. Das heißt, er bekommt einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat.
    Besaß er zuvor einen alte graue oder rosa "Pappe" ist diese für immer weg. Wie es sich mit der Besitzstandswahrung verhält weiß ich nicht.

    Nur bei einem Fahrverbot wird der Führerschein solange wie das Fahrverbot dauert, bei der Führerscheinstelle verwahrt und danach wieder der alte originale FS (egal ob alt oder neu) an den Betroffenen zurückgeben. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis (egal ob nach neuem oder altem Recht) schließlich erhalten.
    Der Führerschein an sich ist nur ein Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle durch die Polizei.

    Gruß

  14. #29
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    sorry telemanne
    habe mich vieleicht blöd ausgedrückt mit genau den selben meinte ich das er genau dieseleben führerscheinklassen wieder bekommt..
    erst mit ablauf von 2 jahren muß eine neue prüfung gemacht werden und auch erst da bekommt er meines wissens nur noch die Klasse B ohne C irgendwas.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #30
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    OK. wichtig ist, dass wir einer Meinung sind!!

    Gruß!

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