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Thema: Motorola BMD Mithörfunktion

  1. #16
    feuerwehr-Bremerhave Gast
    Wenn ihr meint dann viel Erfolg ich bleibe bei meiner aussage

  2. #17
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    Dann mach das mal. Ich denke das nicht nur mir es ziemlich egal ist.

    Aber schau mal was es für Modelle von dem BMD gibt -> http://www.oppermann-telekom.de/bmd-modelle.html
    Und wenn Du angeblich in einer Funkwerkstatt arbeitest hast Du sicherlich auch zugriff
    auf die Unterlagen vom BMD. Und da steht es drin.

    Gruss Flo
    Gruss Flo

  3. #18
    feuerwehr-Bremerhave Gast
    Ist auch egal ja ich habe Zugriff zu allem was mit bos und Funk Zutun hat
    mit allem was da

    http://www.funksysteme.de/fw-zubehoer.htm
    Geändert von feuerwehr-Bremerhave (18.12.2009 um 19:49 Uhr)

  4. #19
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    Zitat Zitat von feuerwehr-Bremerhave Beitrag anzeigen
    Ist auch egal ja ich habe Zugriff zu allem was mit bos und Funk Zutun hat
    mit allem was da

    http://www.funksysteme.de/fw-zubehoer.htm
    Servus!

    Oh, auch Häusler hat einen neuen Mitarbeiter... Freut sich bestimmt auch.
    Somit der Aufruf an Dich: Behalte Dein (Nicht-)Wissen doch bitte im Moment noch so lange für Dich, bis es soweit reicht um hier die Aussagen von Florian40 zu widerlegen. Danke!

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #20
    feuerwehr-Bremerhave Gast
    Ist auch egal ja macht was ihr wollt was ihr sowieso macht dann wede ich mal dafür sorgen das ihr das bereut

    aber EGAL

  6. #21
    feuerwehr-Bremerhave Gast
    Re: BOS Funk abhören und die Rechtslage ????
    (Autor: М а r c o W e r n e r,

    Das Burgdorfer Urteil war damals ein sehr positives,was die BOS-"Mithörergemeinde" erfreute :-).Es war aber kein Grundsatzurteil,d.h. ein anderes Gericht kann anders entscheiden. Allerdings ist das Burgdorfer Urteil nicht mehr gültig. Lt. aktuellem Gesetz (Telekommunikationsgesetz) ist das Abhören aber trotzdem noch verboten. Wenn man mit laufendem Scanner auf BOS-Frequenzen von den Cops erwischt wird,kann es Konsequenzen geben. Allerdings gibt keine Konsequenzen,wenn der Scanner aus ist...auch dann nicht,wenn BOS-Frequenzen abgespeichert sind (im abgeschalteten Gerät!).Dann gibts keine Beweise,daß man BOS wirklich abhört. So lautete ein späteres Urteil.

    Was ihr hinter verschlossenen Türen macht, geht im Endeffekt aber niemanden etwas an. Denn wo kein Kläger,da kein Richter :-)


    Hier noch die entsprechenden Passagen des TK-Gesetzes:

    §86
    Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

    §95
    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrec...

    Rechtssprechung:
    Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.

    Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
    Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
    Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
    Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.



    Auszüge aus dem Strafgesetzbuch:



    StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    1.
    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
    2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
    2.
    Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
    1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
    2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
    3.
    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
    4.
    Der Versuch ist strafbar.
    5.
    Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


    Das last euch mal da macht euch mal Kopf gehen
    Geändert von feuerwehr-Bremerhave (18.12.2009 um 21:35 Uhr)

  7. #22
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    Ich weiss echt nicht wo Dein Problem liegt.
    Jetzt fängst Du hier noch an irgendwelchem Krams aus dem Internet zu posten.
    Nun nochmals für Dich ganz allein und zum mitschreiben:

    Es gibt nicht nur Meldeempfänger (egal ob FME oder DME) im BOS Funk sondern auch
    in sämtlichen anderen Funknetzen. Ob es Dir passt oder nicht es ist halt so.
    Gruss Flo

  8. #23
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    Servus!

    Bis der Mensch kapiert hat, um was es eigentlich geht, mache ich auch hier zu.
    Beschwerden gegen die Schliessung werden per PN entgegengenommen, aber NUR Beschwerden, keine Selbstdarstellungen etc.!

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

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