Ergebnis 1 bis 15 von 15

Thema: Nutzung von 4m Handfunkger. Rechtslage

  1. #1
    frank1000 Gast

    Nutzung von 4m Handfunkger. Rechtslage

    Hallo
    Folgender Sachverhalt:
    Einer Einsatzeinheit sind mehrere 4m Handfunkgeräte zugeteilt.
    Diese werden nicht im Gerätehaus aufbewahrt, sondern sind an div. Angehörige der Organisation ausgegeben.

    Personen aus dieser Einheit sind ebenfalls in einer anderen Einheit tätig und nutzen dort die Geräte unter einem anderen Rufnamen.

    Aufgrund welcher rechtlicher Grundlagen ist dies untersagt bzw. nicht statthaft?

    Möglichkeit z.B. Erlass des BMI (Funkrichtlinien)
    §... Rufnamen werden dem Gerät zugeteilt...
    § 7 (3,4) dienstlicher Auftrag...

    Gibt es weitere Verordnungen o.Ä.?

    Wie sieht das Strafmaß bei derartigen Vergehen aus?

    Schönes Wochenende noch!

    Frank
    Geändert von frank1000 (13.03.2004 um 23:30 Uhr)

  2. #2
    pageboylover Gast
    Na dann Mahlzeit!

    I. Sind diese Personen überhaupt berechtigt zu Funken (Sprechfunkerlaubnis {Sprechfunklehrgang nach PDV810})

    II. Es dürfen keine zusätlichen Funkrufnamen verwenden werden außer die vorgegebenen.

    III. Die Funkgeräte müssen gemeldet sein (reg-Tp und auch auf dem zuständigen Brandschutzamt das der Funkleitstelle dies auch mitteilt)

    §§ So nun zu den Gesetzen §§

    Bos_Funkrichtline §1 Abs 3 + (5 oder 6); § 4; § 14; § 16; (§23)

    eigentlich gibt es eine Menge mehr aber das dürfte wohl erstmal reichen


    *Dies stellt lediglich meine eigene und persönliche Meinung dar*

  3. #3
    frank1000 Gast
    zu I. ja, sind sie
    zu II. Es werden keine zusätzlichen Rufnamen verwendet.
    Die Geräte werden von den Personen, an denen die Geräte
    ausgegeben sind, auch in einer anderen Einheit genutzt.
    Dort allerdings nicht mit dem ursprünglich
    zugeteilten Rufnamen, sondern unter dem Rufnamen des
    dortigen Einsatzfahrzeuges!
    zu III. Die Geräte an sich sind für ihre originäre Aufgabe
    regulär gemeldet (RegTP und LST)


    Das dies wohl nicht in Ordnung ist, ist klar!
    Jedoch braucht man natürlich was "handfestes" (§§ und Verordnungen) um dieses abzustellen.
    Denn in der Zeit in welcher die Geräte anderweitig genutzt werden stehen sie natürlich für ihre eigentliche Aufgabe (übergeordnete Einsatzleitung) nicht zur Verfügung.

  4. #4
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    was haben diese personen für aufgaben in der fw? bzw dienstgrad?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
    frank1000 Gast

    Aufgaben

    FFW ELW3 Führungsgruppe
    HA BF

    Dienstgrad?

  6. #6
    pageboylover Gast
    ist doch Schnuppe und wenn es der Papst ist, haben die keine Genehmigung für die anderen Rufnamen ist das schon gelaufen. Das Gerät ist ja zugeteilt und basta. Ich kann ja auch nicht mein Fahrzeug-Fms beliebig umprogrammieren und mit einer anderen Kennung senden wie es mir beliebt.

    Leider sind unsere Gesetze auch hier wie Gummi für den einen ist es klar doch der Rechstanwalt könnte alles ganz anders auslgen und schon steht man da wie die Kuh auf der Weide wenn es Blitzt

  7. #7
    BigHam Gast
    Hallo zusammen

    Frage: Wofür braucht man denn 4 mtr. Handfunkgeräte?

    Meines Wissens nach werden 4 mtr FUG nur noch ganz ganz selten zugelassen. Meiner Erachtens auch richtig!

    Einsatzstellenfunk ist das 2 mtr. Band.

    Ist ja Grauenhaft wenn ich daran denke wenn bei einem größeren Einsatz die ganzen Abschnittsleiter oder die Besatzund des ELW alle mit 4 mtr. FUG ausgerüstet sind. Gibt ja das reinste Chaos.

    Auserdem kann das 4mtr. FUg an der Einsatzstelle durch seine stärkere Sendeleistung der ganze funkverkehrskreis lahmgelegt werden. Andere Teilnehmer werden einfach weggedrückt. (EIGENE ERFAHRUNG)

    Noch zum Thema! Die Funkrufnamen sind an deas jeweiligen bei der Zugelassene Gerät gebunden. Es soll ja sofort ersichtlich sein mit wem man an der anderen Seite spricht. DEFINITV ist es untersagt unter anderem Funkrufnamen zu senden. Kommt ja gleich als würde ich mich als privatmann für jemand anderen ausgeben.

    NOCH WAS:

    Das Land RLP stimmt der Verwendung von 4mtr. Handfunkgeräten nur bei KFI/SFI und Flugbeobachter zu

    Gruß
    Andreas
    Geändert von BigHam (17.03.2004 um 18:42 Uhr)

  8. #8
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    6.356
    Auserdem kann das 4mtr. FUg an der Einsatzstelle durch seine stärkere Sendeleistung der ganze funkverkehrskreis lahmgelegt werden.
    HFG (z.B. FuG13b) 4m: max. Sendeleistung 6 Watt
    mobiles/stationäres FuG (z.B. FuG8b) 4m: 10 Watt
    Wer drückt da nun wen weg?
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  9. #9
    glyn Gast
    Bei uns in der FF haben wir gerade eine Inflation von 4m-Handsprechgeräten...
    Eine Firma hat alte Geräte ausgemustert, die wurden dann umprogrammiert und nun haben alle eins!
    Jetzt geht bei jedem Einsatz die Post ab auf 4m...
    Am schönsten ist es wenn der Whrfhr die Gruppenfüher namentlich begrüßt und ihnen beim löschen eines Papiercontainers viel Spaß wünscht!

    ...

  10. #10
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    also in bayern gibts für kbms 4m hfug
    @ Quietschphone ... Fug 8 dürfen doch mittlerweile bis 15W oder?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    6.356
    @Alex22:

    Hast Recht, wo hatte ich nur wieder meinen Kopf...?
    § 12
    Senderausgangsleistung
    Für die maximale Ausgangsleistung von Sendefunkanlagen im BOS-Funk gelten folgende
    Grenzwerte:
    1. Funkanlagen des nömL
    - a) Relaisfunkstellen max. 15 Watt
    - b) ortsfeste Sendefunkanlagen max. 15 Watt
    - c) Fahrzeugfunkanlagen max. 15 Watt
    - d) Handsprechfunkanlagen max. 2,5 Watt (Ausnahmen bedürfen
    der besonderen Erlaubnis der zuständigen obersten Behörde).
    - e) Digitale Alarmumsetzer (DAU) max. 15 Watt
    2. Funkanlagen des nöF (für Festfunkverbindungen) max. 6 Watt
    Quelle: BOS-Funkrichtlinie (vom 29.02.2000)
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  12. #12
    steinyx Gast
    Diese Richtlinie gilt aber ausschließlich für das Land Bayern, oder?

  13. #13
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Original geschrieben von steinyx
    Diese Richtlinie gilt aber ausschließlich für das Land Bayern, oder?
    Hi,

    nein !!

    die BOS - Richtlinien gelten für alle BOS - Bundesweit.

    und Bayern gehört auch zu Deutschland, oder Quitschie ?? :-))))
    Gruß
    Ebi
    Geändert von Ebi (18.03.2004 um 12:02 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  14. #14
    steinyx Gast
    @Ebi

    Wo kann ich das nachlesen?

  15. #15
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Hi steinyx,

    nachlesen kannst Du das hier:

    http://funkmeldesystem.de/bos-funk/d.../bos_frl_2.pdf

    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •