@Paladin:

Also, das Arbeitsgericht ist in solchen Fällen nicht sachlich zuständig, da ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau nicht im Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde steht.

Es bleibt im jeden Falle, egal gegen welche Maßnahmen, die ein popeliger Wehrführer, StBI oder Bürgermeister gegenüber einem Feurwehrmann vornimmt, der Verwaltungsrechtsweg. Das heißt: VERWALTUNGSGERICCHT.

In Hessen beispielsweise hat das VG Gießen zur Entlassung eines Wehrführers folgende Stellung bezogen: Ein wichtiger Grund i.S.d. § 12 HBK zur Entlassung eines Wehrführers liegt unter anderem vor, wenn zwischen den gemeindlichen Gremien und dem Wehrführer ein Spannungsverhältnis besteht.

Bei einem "normalen" Feuerwehrmann ist das wesentlich schwieriger. Ohne dass dieser extrem straffällig geworden ist, bekommt man ihn nicht aus der Feuerwehr, wenn er es darauf anlegt. Für ihn gelten auch nicht die beamtenrechtlichen Vorschriften. Auf gut Deutsch: einen Wehrführer kann man leicht verschwinden lassen, einen Feuerwehrangehörigen ohne Ehrenbeamtenverhältnis nicht.

@ALL:

Noch eines: die Diskussion über die Zulässigkeit oder Strafbarkeit des Mithörens finde ich mittlerweile tierisch müßig und störend. Hier sei doch nun endlich mal auf die mehreren bestehenden threads hingewiesen !!!!

HIER GING ES URSPRÜNGLICH EINZIG UND ALLEINE UM DIE MÖGLICHKEIT EINES DISZIPLINARVERFAHRENS GEGEN EINEN FEUERWEHRANGEHÖRIGEN! DIE ANDEREN DISKUSSIONEN ZERREISSEN DAS GANZE THEMA UND BRINGEN DIE THEMABEZOGENEN BEITRÄGE AUS DEM ZUSAMMENHANG! SCHADE :((