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Thema: Abschlußgespräch f. RA Sonderlehrgang

  1. #16
    Rockestra Gast
    Hi Nero! Hi all!

    Danke für Deinen äusserst dezidierten Beitrag - ich gebe mir zur Zeuit auch echt Mühe die genauen einzelheiten zu recherchieren und hab bisher einige Deckungsgleiche Aussagen wie Du bekommen - ich bin zwar nicht in der Situation wie ein RS - bin schon RA - aber mich interessiert trotzdem dieser spezielle Fall- ich werd probieren mal ein Statement aus meinem Umfeld zu bekommen. Mal sehn wie das mein Dienstherr sieht.

    Bis später

    Gruß

    Alex

  2. #17
    76440 Gast
    Original geschrieben von Covi
    Hallo Leute!

    Wenn die Kollegin die Urkunde erhält "ohne" Abschlußgespräch erhält, kann diese von der ausstellenden Behörde bei der feststellung eines Fehlers wieder entzogen werden! (dies ist ein Formfehler)
    Es gibt Kreisverwaltung die es immer noch nach dieser Annahme machen (Formfehler).

    Im Klartext:
    Ihr habt die Urkunde, macht im Einsatz einen dicken Fehler, der NA hat nen schlechten Tag und schwärzt euch an, die zuständige Behörde stellt fest das Ihr eure Urkunde ohne Abschlußgespräch erhalten habt kann die Behörde sie euch entziehen aufgrund eines begangenen Formfehlers! Jetzt kommt der dicke Hund, dann ist alles futsch, AUCH das Praktikum vonn 1600h!!!!!!!


    Ebenfalls falsch ist die Annahme bei vorliegen der 1600h zum Zeitpunkt des Examen´s sofort im Anschluß das Abschlußgespräch führen zu können, bzw. sofort die Urkunde beantragen zu können.

    Nach der bestanden Prüfung müssen noch mindesten 320h an der Lehrrettungswache abgeleistet werden (also werden hier höchstens 1280 Stunden anerkannt), einschließlich Abschlußgespräch. Für die praktische Tätigkeit (1600h) an der anerkannten Lehrrettungswache setzt setzt die RettAssAPrV den überwiegenden (60%) Einsatz auf Rettungs- und Notaztwagen vorraus.
    Ebenfalls Vorraussetzung für eine maximale anrechnung der vor der Prüfung geleisteten Stunden in der Notfallrettung, sind mindestens 400 Einsätze auf RTW und NAW! Ebenfalls haben auch die geforderten 50 Unterrichtsstunden während des RA-Praktikums ihre gültigkeit (§2 RettAssAPrV).

    Viel Spaß noch!

    Covi
    naja, das kommt mir alles sehr komisch vor. geleistete stunden zb können mir nicht aberkannt werden. und was diese 320 std praktikum nach der prüfung angehen, das ist von BL zu BL verschieden. in NS brauchste das zb nicht, in NRW schon ...

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